Energiepreis-Protest > EVL - Energieversorgung Leverkusen

Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief

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Tom7000:
Hallo Forums Teilnehmer,

im Musterbrief zum Einspruch auf Gaspreiserhöhung wird auf den von mir ermittelten angemessenen Preis bezug genommen.

In meiner Jahresabrechnung sind 2 Gaspreiserhöhungen in der abgerechneten Heizperiode Juni.2005-Juni 2006 verzeichnet. Welche  Berechnungsgrundlage für den von mir zu ermittelnden angemessenen Betrages ist von mir heranzuziehen? Wie weit liegt die Berechnungsgrundlage vor den beiden Preiserhöhungen? Gibt es einen Stichtag der Berechnungsgrundlage der Eigenermittlung?

Bitte um Hilfe- Danke

RR-E-ft:
@Tom7000

Mir ist nicht ganz klar, wie ein Verbraucher einen angemessenen Preis \"ermitteln\" könnte.

Wie wollten Sie es machen ?

Rechnen, würfeln, schätzen, raten, tippen, forschen,  ....

Siehe hier:

Endlosthema \"billiger\" Energiepreis

Tom7000:
@RR-E-ft

natürlich ist der Casino Ansatz oder jeglicher akademische Forschungsansatz hier fehl am Platz.

Zitat Musterbrief (Musterrechnung aus www.energienetz.de):

- Ihre Nachforderung für den o.g. Zeitraum
  auf der Grundlage der Leistungspreis Anhebungen gemäß Rechnung                …………………..€


- meine /unsere als nach dem bisherigen Kenntnisstand
  als angemessen ermittelte Preisermittlung (siehe Beiblatt)                                  ……………………€


  abzüglich darauf geleistete Abschlagszahlungen von                                           …………………  €

ergibt den Betrag:                        ……………………€

Wie ergibt sich dann Position (b) darauf suche ich eine Antwort? Was ist der nach meinem Kenntnisstand die angemessenene ermittelte Preisermittlung?

Sie verweisen auf Preise vom 09/04. Ist das nicht ein eine Art \'Stichtags\' Angabe?

Hinterfragt werden muss nur, ob dies fuer alle Energieversorger bundesweit gilt (09/04). So weit ich Ihren Ausführungen im angegebenen link verstehe, beziehen Sie sich auf einen Versorger namens EWE oder?

Cremer:
@Tom7000,

wenn Sie Widerspruch eingelegt hatten, dann beziehen sie sich auf die Preisbasis Sept. 2004 und nehemn diesen Preis zur Berechnung, nicht ohne hinzuweisen, dass Sie auch gegen diese Preishöhe Widerspruch eingelegt hatten.

Tom7000:
@Cremer

vielen Dank fuer die Antwort. Es ist hier allerdings der Fall, dass ich erst jetzt gegen die erste bekommene Jahresabrechnung (2005/2006) Widerspruch einlegen moechte- also noch gar keinen Widerspruch gegen irgendetwas eingelegt habe, da ich erst wieder eingezogen bin. Vorher war das Objekt vermietet und 2004 stand es leer (Leeranlagenbetrieb). Muss der selbe Musterbrief verwandt werden?

Mit freundlichen Gruessen
Tom7000

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