Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief  (Gelesen 10297 mal)

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Offline Tom7000

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« am: 10. August 2006, 18:07:44 »
Hallo Forums Teilnehmer,

im Musterbrief zum Einspruch auf Gaspreiserhöhung wird auf den von mir ermittelten angemessenen Preis bezug genommen.

In meiner Jahresabrechnung sind 2 Gaspreiserhöhungen in der abgerechneten Heizperiode Juni.2005-Juni 2006 verzeichnet. Welche  Berechnungsgrundlage für den von mir zu ermittelnden angemessenen Betrages ist von mir heranzuziehen? Wie weit liegt die Berechnungsgrundlage vor den beiden Preiserhöhungen? Gibt es einen Stichtag der Berechnungsgrundlage der Eigenermittlung?

Bitte um Hilfe- Danke

Offline RR-E-ft

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« Antwort #1 am: 10. August 2006, 18:25:32 »
@Tom7000

Mir ist nicht ganz klar, wie ein Verbraucher einen angemessenen Preis \"ermitteln\" könnte.

Wie wollten Sie es machen ?

Rechnen, würfeln, schätzen, raten, tippen, forschen,  ....

Siehe hier:

Endlosthema \"billiger\" Energiepreis

Offline Tom7000

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« Antwort #2 am: 11. August 2006, 09:00:00 »
@RR-E-ft

natürlich ist der Casino Ansatz oder jeglicher akademische Forschungsansatz hier fehl am Platz.

Zitat Musterbrief (Musterrechnung aus www.energienetz.de):

- Ihre Nachforderung für den o.g. Zeitraum
  auf der Grundlage der Leistungspreis Anhebungen gemäß Rechnung                …………………..€


- meine /unsere als nach dem bisherigen Kenntnisstand
  als angemessen ermittelte Preisermittlung (siehe Beiblatt)                                  ……………………€



  abzüglich darauf geleistete Abschlagszahlungen von                                           …………………  €

ergibt den Betrag:                        ……………………€

Wie ergibt sich dann Position (b) darauf suche ich eine Antwort? Was ist der nach meinem Kenntnisstand die angemessenene ermittelte Preisermittlung?

Sie verweisen auf Preise vom 09/04. Ist das nicht ein eine Art \'Stichtags\' Angabe?

Hinterfragt werden muss nur, ob dies fuer alle Energieversorger bundesweit gilt (09/04). So weit ich Ihren Ausführungen im angegebenen link verstehe, beziehen Sie sich auf einen Versorger namens EWE oder?

Offline Cremer

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« Antwort #3 am: 11. August 2006, 09:49:00 »
@Tom7000,

wenn Sie Widerspruch eingelegt hatten, dann beziehen sie sich auf die Preisbasis Sept. 2004 und nehemn diesen Preis zur Berechnung, nicht ohne hinzuweisen, dass Sie auch gegen diese Preishöhe Widerspruch eingelegt hatten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Tom7000

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« Antwort #4 am: 11. August 2006, 13:23:56 »
@Cremer

vielen Dank fuer die Antwort. Es ist hier allerdings der Fall, dass ich erst jetzt gegen die erste bekommene Jahresabrechnung (2005/2006) Widerspruch einlegen moechte- also noch gar keinen Widerspruch gegen irgendetwas eingelegt habe, da ich erst wieder eingezogen bin. Vorher war das Objekt vermietet und 2004 stand es leer (Leeranlagenbetrieb). Muss der selbe Musterbrief verwandt werden?

Mit freundlichen Gruessen
Tom7000

Offline RR-E-ft

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Ermittlung des angemessenen Preises lt. Musterbrief
« Antwort #5 am: 11. August 2006, 13:47:28 »
@Cremer

Mustertextbaustein Nr. 74 (immer wieder zu verwenden)

\"Man sollte es nicht an der Erhöhung festmachen, sondern diese lediglich zum Anlass nehmen, den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis insgesamt als unbillig zu rügen.

Also nicht der Erhöhung widersprechen, sondern den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Arbeits- und Grundpreis insgesamt als unbillig rügen und sich gem. § 315 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.


Dann wird deutlich, dass das auch, soweit es sich nicht um individuell vereinbarte Preise handelt, losgelöst von einer Preiserhöhung möglich ist (BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und v. 05.02.2003, VIII ZR 111/02; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 194/04).


Das Wort \"Erhöhung\" ist geeignet, die Gerichte zu irritieren.\"


Mustertextbausteine kann man auf dem eigenen Rechner speichern oder altmodisch auf einem Zettel notieren und von diesem abschreiben und an geeigneter Stelle gebetsmühlenartig in Forumsbeiträgen verwenden.

Ist dann nicht soviel Arbeit.....


Nur noch Preisbasis 8/2004 verwenden, weil EWE und andere bereits zum 01.09.2004 die Preise erstmals erhöhten.

Bitte merken, ggf. auf einen Zettel schreiben.

@Tom7000

Sie werden nicht umhin kommen, sich vertiefter mit dem Thema zu befassen, um zu wissen, was Sie da überhaupt vorhaben.


Neukunde Gas = Pech gehabt?


Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)


Dann werden Sie auch erkennen, dass es Ihnen schlicht unmöglich ist, selbst einen angemessenen Preis zu ermitteln.

Das brauchen Sie aber auch gar nicht.

Man sollte als Verbraucher auch nicht so tun, als sei man dazu in der Lage.

Dies könnte einem in einem gerichtlichen Verfahren auf die Füße fallen.

Die Formulierung in dem Musterbrief erscheint deshalb nicht angebracht.


Zitat
Was ist der nach meinem Kenntnisstand die angemessenene ermittelte Preisermittlung?

Diese Frage an sich, zeigt schon auf, dass es die Kenntnis, die da vorgetäuscht/ vorgeschützt werden soll, gar nicht gibt.



Es muss gar kein Musterbrief verwendet werden.

Man kann auch ein individuelles Schreiben, das auf die eigene Situation zugeschnitten ist, verwenden.

Nur sollte man dabei Obacht geben, dass alle Essentials enthalten sind.

Zitat
Mustertextbaustein 75

Man rüge die Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig und unverbindlich und zahle hiernach nur noch die Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen unter Vorbehalt, die sich bei Zugrundelegung der Preise 8/04 und des Verbrauches aus der letzten Jahresverbrauchsabrechnungen ergben und teile dies detaillliert dem Versorger mit.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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