Energiepreis-Protest > MITGAS

Rechnungsbetrag der Jahresrechnung 05/06 gekürzt

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Inge:
Hallo Teilnehmer,

Ich habe der Gaspreiserhöhung zum 1.10.2004 das erste mal widersprochen und das zu jeder neuen Erhöhung wiederholt.
Durch den Einbau eines Kamin\'s konnten wir unseren Gasbezug soweit senken, dass trotz der Preiserhöhungen keine Nachzahlung bzw. sogar Guthaben vorhanden war.
Durch eine von mir vorgenommene Herabsetzung des monatlichen Abschlages und eine leichte Erhöung des Gasbezuges durch den letzten Winter, kommt es nun zu einer Nachforderung von knapp 1000,- Euro.

Da auf meine Widersprüche zwar mit den üblichen Begründungen der \"notwendigen\" Preiserhöhungen reagiert wurde, mir aber die geforderte Offenlegung der Preiskalkulation lt. Musterbrief bis heute nicht vorliegt, habe ich den Rechnungsbetrag wie folgt gekürzt:

Grundlage für meine Berechnung war der kWh-Preis vor meinem ersten Widerspruch zum 01.10.2004 mit der Zubilligung von 2% Erhöhung / Jahr.


Ermittlung des Rechnungsbetrages durch meinen Versorger:
========================================

Verbrauchszeitraum                       Arbeitspreis ct/ kWh

23.06.2005-14.10.2005                            4,270

15.10.2005-31.12.2005                            4,770

01.01.2006-22.06.2006                            5,180


Ermittlung des Rechnungsbetrages durch mich:
================================

Preis vor dem 01.10.2004:   3,75 ct/ kWh  (erster Widerspruch)
                                         =========

               3,75 ct/kWh + 2% = 3,825 ct/kWh   für 2004

               3,825 ct/kwh + 2% = 3,90 ct/kWh    für 2005  

               3,90 ct/kWh + 2%  = 3,98 ct/kWh    für 2006



somit ergibt sichfür mich folgende Berechnung:


Verbrauchszeitraum                           Arbeitspreis ct/kWh

23.06.2005-14.10.2005                              3,90

15.10.2005-31.10.2005                              3,90

01.01.2006-22.06.2006                              3,98  


Mit diesen Arbeitspreisen habe ich die Nachforderung errechnet und überwiesen.

Nun erhalte ich ein Schreiben des Versorgers mit einer  
Zahlungserinnerung über den Differenzbetrag, ohne dass auf meine vorherige Korrespondenz eingegangen wird.

Ich vermute nun, dass, wie mir auch schon angekündigt wurde, die ausstehenden Beträge, welche ich natürlich nicht bezahlen will bis eine Kalkulationsoffenlegung stattgefunden hat, angemahnt werden.


War meine Vorgehensweise richtig und nachvollziehbar und wie soll ich mich weiter verhalten wenn weitere Mahnungen eintrudeln ??


Für Eure Geduld und Hinweise  :wink: Danke im Voraus

[/i]

taxman:
Admin, bitte in eine andere Rubrik einordnen!

Mensch, hoffentlich liest das noch en anderer und kann der klenen helfen. :D  :D

taxman

DieAdmin:
Habs in \"Ich brauche dringend Hilfe\" verschoben.

@Inge

mir fällt auf, dass Sie immer die 2 % aufschlagen. Sie können mit Ihren Verbrauch und dem
--- Zitat ---Preis vor dem 01.10.2004: 3,75 ct/ kWh (erster Widerspruch)
--- Ende Zitat ---
rechnen.

Und enthält Ihr Musterschreiben auch die Textpassage \"Die Unbilligkeit der Preiserhöhungen und des Gesamtpreises\" ?
(@Herr Fricke: Mir fehlt leider der Textbaustein)

In Ihrem Beitrag ist leider nicht erwähnt, ob es sich um Brutto- oder Nettopreise handelt. ALso nicht die MwSt. vergessen.

Also am besten nochmal nachrechnen, dass Sie auf keinen Fall weniger überweisen, als das, was durch den Widerspruch abgedeckt ist.

Cremer:
@Inge,

der Aufschlag von 2% ist nicht notwendig.

Sonst ist soweit alles in Ordnung. Nur den eigenen errechneten betrag oder Differenz zu den Abschlägen leisten.

RR-E-ft:
@Cremer

Hier ist er noch einmal:


--- Zitat ---Mustertextbaustein Nr. 74 (immer wieder zu verwenden)

\"Man sollte es nicht an der Erhöhung festmachen, sondern diese lediglich zum Anlass nehmen, den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis insgesamt als unbillig zu rügen.

Also nicht der Erhöhung widersprechen, sondern den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Arbeits- und Grundpreis insgesamt als unbillig rügen und sich gem. § 315 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.


Dann wird deutlich, dass das auch, soweit es sich nicht um individuell vereinbarte Preise handelt, losgelöst von einer Preiserhöhung möglich ist (BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und v. 05.02.2003, VIII ZR 111/02; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 194/04).


Das Wort \"Erhöhung\" ist geeignet, die Gerichte zu irritieren.\"

Mustertextbausteine kann man auf dem eigenen Rechner speichern oder altmodisch auf einem Zettel notieren und von diesem abschreiben und an geeigneter Stelle gebetsmühlenartig in Forumsbeiträgen verwenden.

Ist dann nicht soviel Arbeit.....

Nur noch Preisbasis 8/2004 verwenden, weil EWE und andere bereits zum 01.09.2004 die Preise erstmals erhöhten.

Bitte merken, ggf. auf einen Zettel schreiben.
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Mustertextbaustein 75

Man rüge die Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig und unverbindlich und zahle hiernach nur noch die Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen unter Vorbehalt, die sich bei Zugrundelegung der Preise 8/04 und des Verbrauches aus der letzten Jahresverbrauchsabrechnungen ergben und teile dies detaillliert dem Versorger mit.
--- Ende Zitat ---



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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