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Autor Thema: Antwortschreiben meines Energielieferanten  (Gelesen 5718 mal)

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Offline Lothar

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Antwortschreiben meines Energielieferanten
« am: 18. Oktober 2004, 18:27:54 »
Hallo. Ich habe letzte Woche das Musterschreiben an meinen Gas- und Stromversorger geschickt und heute folgenden Antwort darauf erhalten. Kann mir jemand sagen ob und wie ich auf dieses Schreiben reagieren soll. Hier ist das komplette Schreiben meines Gas- und Stromversorgers:


Antwort auf das Musterschreiben an den Gasversorger

Erhöhung der Gaspreise

Sehr geehrter Herr G.,

aufgrund gestiegener Bezugskonditionen für Erdgas ist eine Anpassung unserer Gaspreise leider erforderlich geworden.

Infolge des drastischen Preisanstieges an den internationalen Rohölmärkten sind auch die deutschen Heizölnotierungen seit Frühjahr dieses Jahres kontinuierlich angestiegen. Unsere  an die Heizölpreise gebundenen Bezugskonditionen mit unseren Vorlieferanten folgen dieser Entwicklung mit Verzögerung, so dass unsere Bezugspreise deutlich angestiegen sind. Eine entsprechende Preisanpassung ab Oktober 2004 war daher unumgänglich.

Mit der Kopplung das Gaspreises an den Ölpreis bzw. konkret an die Preise für Heizöl haben Erdgasproduzenten und Importeure ein probates Mittel gefunden, um beiden Seiten ein relativ hohes Maß an Sicherheit zu geben. Es darf nicht vergessen werden, dass Deutschland – wie Westeuropa insgesamt – in hohem Maße von Importeuren abhängig ist. Das hier verbrauchte Erdgas stammt zu rund 30 Prozent aus Russland, 26 Prozent steuert Norwegen bei, 17 Prozent liefern die Niederlande.

Die deutsche Erdgasversorgung ist also von wenigen Erdgasproduzenten abhängig. Andererseits brauchen die Erdgasproduzenten die Sicherheit, die für die Erschließung von Vorkommen, beispielsweise in schwierigen Regionen wie Sibirien, erforderlichen hohen Investitionen auch wieder hereinzubekommen. Importeure und Produzenten in ganz Westeuropa setzten dabei auf langfristige Verträge, die für einen Interessenausgleich sorgen. Die Orientierung der Preise an der Konkurrenzenergie Heizöl – mit einer zeitlichen Verzögerung von rund einem halben Jahr – macht dabei Sinn.

Die Kombination von langfristigen Verträgen – für Deutschland reichen sie zum Teil schon über das Jahr 2025 hinaus – und Ölpreisbindung sorgt dafür, dass die Produzenten die Preise nicht willkürlich in die Höhe treiben können und bietet gleichzeitig einem Importland wie Deutschland die Sicherheit, die benötigten Erdgasmengen auch in Zukunft zur Verfügung zu haben.

In Zeiten hoher Energiepreise wird zudem meist übersehen, dass die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße ist, sondern in beide Richtungen gilt.

Nach alledem wird deutlich, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht der Renditesteigerung unseres Unternehmens dient, sondern wirtschaftlich erforderlich ist und lediglich unsere erhöhten Bezugskosten widerspiegelt.

Zu ihrer Forderung, die Abschlagsanpassung zu begrenzen, möchten wir darauf hinweisen, dass Sie nach den Regelungen des § 25 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht berechtigt sind, die Höhe der Abschlagszahlungen selbst zu bestimmen. Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die aus ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern, besteht nicht.

Sie sind zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, muss zur Geltendmachung Ihrer Rechte ein Rückforderungsprozess angestrengt werden.

Nach § 30 der AVBGasV sind Sie zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler ausweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Diese Regelung, die auch Bestandteil des mit Ihnen abgeschlossenen Liefervertrages ist, soll die zur Vorleistung verpflichteten Versorgungs-unternehmen vor unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung Ihrer Preisforderungen in den Fällen zu schützen, in denen der Kunde Einwände geltend macht, die sich am Ende als unberechtigt herausstellen könnten.

Wir hoffen, dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Offline RR-E-ft

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Antwortschreiben meines Energielieferanten
« Antwort #1 am: 30. Oktober 2004, 22:12:48 »
Um welchen Versorger handelt es sich denn?
Ist der an dieser Stelle schon mal aufgetaucht?

Freundliche Grüße
aus Jena

Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Antwortschreiben meines Energielieferanten
« Antwort #2 am: 03. November 2004, 10:28:03 »
Auch ich habe das Muster-Widerspruchsschreiben an meinen Versorger abgeschickt und den Erhalt desselben sogar schriftlich bestätigt bekommen. Es handelt sich hierbei um die Badenova AG. In ihrem Antwortschreiben geht die Badenova darauf ein, dass das OLG Rostock die Praxis der Gasversorger, den Gaspreis an den Heizölpreis zu koppeln, für rechtmäßig erklärt hat (AZ 3 U 17/03). Gleichzeitig weist die Badenova darauf hin, dass die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH verworfen wurde (AZ VIII ZR 211/03, Beschluss vom 16.03.04).
Danach folgen noch einige Ausführungen zu der Entwicklung der Gas- und Ölpreise in den vergangenen 20 Jahren, wonach der Gaspreis in den Jahren 1985 bis 2002 trotz einer Inflationsrate für diesen Zeitraum von 38% um 3% gesunken sei. Zu weiteren Ausführungen hinsichtlich der Billigkeit sei man als lokaler Versorger nicht verpflichtet, die Preise entsprächen auf jeden Fall der Biligkeit.    
Was soll ich nun als nächsten Schritt unternehmen?

Viele Grüße

Nic

Offline RR-E-ft

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Antwortschreiben meines Energielieferanten
« Antwort #3 am: 03. November 2004, 18:08:55 »
Einfach den alten Preis weiterzahlen und darauf achten, dass allein wegen der Preiserhöhung auch der Abschlag nicht erhöht wurde.

Ansonsten muss man nichts weiter tun. Man kann auch zurücktexten, muss es aber nicht. Gasversorgung darf deshalb nicht eingestellt werden.

Alle Versorger sind in der selben Situation.

Ich gehe fest davon aus, dass gar nichts weiter passiert, außer vollkommen sinnlose Mahnungen und Drohgebärden der Gasversorger.

Wenn doch eine Sperrandrohung/ Klage kommen sollte, stehen viele Anwälte bereit, um dem entgegenzutreten. Die Kosten haben die Versorger zu tragen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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