[ 17-C-260-05 ; 8-S-146-05 ]
In der Urteilssammlung passt der Link nicht mehr.
Hier ein Weg zum Beschluss des LG Bonn im Berufungsverfahren über das Euskirchener Gaspreisurteil:
http://www.haeger-rechtsanwaelte.com/Beschluss_31.01.06.pdfEs wird davon ausgegangen, dass sich das LG Bonn der Erkenntnis des LG Hamburg nicht verschließen wird, dass die Offenlegung der Gesamtkalkulation erforderlich ist, weil schon die alten Preise unbillig überhöht gewesen sein können.
Es ist bisher kein Maßstab dafür erkennbar, nach dem Kosten entweder in die Grundpreise oder in die Arbeitspreise einfließen.
Nach dem Beschluss des LG Bonn sind indes die Bezugsverträge vorzulegen und zudem die Zusammensetzung der Preise (Preiskalkulationen) zu den Terminen der Preiserhöhungen jeweils detailliert darzustellen.
Auf die Entwicklung auf einem nicht vorhandenen
Wärmemarkt wird überhaupt nicht abgestellt.
Unberücksichtigt bleibt indes, dass die ggf. in Monopolzeiten vereinbarten Preise (zusammengesetzt aus frei vertraglich vereinbarter Preisbasis und ebenso frei vertraglich vereinbarter Klauseln) nicht schon überhöht sind, weil mittlerweile auf dem freien Erdgasmarkt Gas weit preiswerter beschafft werden kann, wie auch die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 13.01.2006 in Sachen E.ON Ruhrgas ganz deutlich aufzeigt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt