@ElCattivo
Tatsächlich war ich unpräzise.
Es käme wohl auf die durchschnittlichen Stromerzeugungskosten an, welche sich aus der Gewichtung der einzelnen Erzeugungsarten am Strom- Mix ergeben.
Gas und Öl haben daran den geringeren Anteil.
Man hätte also zu berücksichtigen, welchen Anteil die Brennstoffkosten an den Stromerzeugungskosten bei diesen Kraftwerken haben und welchen Anteil diese Kraftwerke wieder am Strom- Mix haben, um den Einfluss auf den
Marktpreis für Strom zu ermitteln:
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromerzeugungs__kosten/site__1091/Sind die Braunkohlepreise in D nun aufgrund weltweit gestiegener Nachfrage dramatisch gestiegen?
Selbstredend dürfen und sollen EVU in Form der Aktiengesellschaften eine Dividende zahlen.
Alle anderen Beschränkungen außen vor könnten die Stadtwerke KH auch in Parkhäuser oder den Reisanbau in China investieren.
Auch kann das Eigenkapital aufgestockt werden.
Für diese mit der Energieversorgung vor Ort nicht im Zusammenhang stehenden Investitionen müssen - wie sonst in der Wirtschaft üblich - jedoch die Anteilseigner aufkommen und nicht die durch §§ 1, 2 EnWG geschützten Energieverbraucher.
Auch für Rückschläge wegen Fehlinvestitionen haben die Anteilseigner gerade zu stehen und nicht andere (Stadtwerke Cottbus, TWD).
Waren die Strompreise auf Nettosubstanzerhaltung kalkuliert, dann sind die Erlöse natürlich auch
redlicherweise für die Substanzerhaltung einzusetzen und eben nicht für andere Zwecke. Mit der Nettosubstanzerhaltung wurden doch die hohen Strompreise immer begründet. Dafür meinten alle, diese Preise zu zahlen.
Dafür wurden die Allgemeinen Tarife nach BTOElt auch genehmigt und nicht etwa für Finanzinvestitionen im Ausland.
Es mag ja sein, dass privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen immer gewinnmaximierend handeln und deshalb der Gesetzgeber mit §§ 1, 2 EnWG und mit dem Kostendeckungsprinzip im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge schon die Quadratur des Kreises aufgegeben hat.
Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Gesetzgeber nochmals tätig werden müsste und zwar in eine Richtung, welche die Erreichung der Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes
wirksam gewährleistet.
Voraussetzung für die angestrebte Versorgungssicherheit (in Deutschland) sind nun einmal die notwendigen Investitionen in Netze und Kraftwerke (in Deutschland), andererseits ist die Preisgünstigkeit (in Deutschland) ebenso ein Ziel.
Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, ist aber die Erreichung dieser beiden Ziele bisher überhaupt nicht gewährleistet, weil man nach Belieben (oder wirtschaftlicher ratio) lieber an anderer Stelle investiert und die Verbraucher für solche im Sinne des EnWG sachfremde Investitionen mit aufkommen lassen will. So frei müssten Unternehmer schließlich sein.
Was hätte der Gesetzgeber daraus wohl notwendig abzuleiten, wenn die bisherige Gesetzgebung sich also als
insuffizient erweist?
Vielleicht müsste man auch die Stromerzeugung regulieren.
Wenn der Grenzübergangspreis ein Durchschnittspreis ist, das sog. Kommunalgas weit teurer, so könnte das Kraftwerksgas ja auch billiger als der Grenzübergangspreis sein. Oder?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt