Energiehunger.
Wie sich in Hessen gezeigt hat, können Anträge natürlich gestellt werden.
Ob diesen entsprochen wird, steht auf einem anderen Blatt.
Schließlich kann man solche Anträge auch wieder zurück ziehen (Mainova, Entega).
Und für den Verbraucher haben die Bescheide schlussendlich keine Bindungswirkung, weil für die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht präjudiziell (st. Rspr. des BGH).
Ein Versorger muss also nicht nur erst einmal einen Bescheid erlangen, sondern seine Kunden müssen auch bereit sein, die Preiserhöhung mitzumachen.
Wer sich nicht wehrt, sollte sich auch nicht beklagen....
Ob Strompreise tatsächlich steigen, ist also oftmals auch vom Verhalten der Verbraucher selbst abhängig.
Die Verbraucher sind sich dessen nur leider oft nicht bewusst und verlegen sich deshalb lieber aufs Stöhnen, Jammern und Zähneknirschen.
Von letzterem raten Dentisten dringend ab.
Siehe auch hier:
VG Gießen: Tarifgenehmigung nach § 12 BTOEltFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt