Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?  (Gelesen 8252 mal)

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Offline sternenmeer

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Mein Versorger gibt zu"Unsere Preisänderungsklausel ist gesetzwidrig und
würde auch vor Gericht als solche beurteilt werden."Dies hat er mir in dieser Form auch mitgeteilt.Wenn ich meinerseits nun nichts unternehme
und weiterhin zu den Preisen von Okt. 2004 meine Rechnung (Abschlags-
zahlungen) bezahle,kann man mir später den Vorwurf machen,nichts
unternommen zu haben(Feststellungsklage auf Unterlassung)?Oder habe
ich mit meinen wiederholten  Widersprüchen gegen den Gesamtpreis und
die gesetzwidrige Preisänderungsklausel alles notwendige unternommen?
Wer weiss hier Bescheid?
Schöne Grüsse Sternenmeer

Offline taxman

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #1 am: 25. Juli 2006, 17:24:21 »
Mein Versorger gibt zu:"Unsere Preisänderungsklausel ist gesetzwidrig und würde auch vor Gericht als solche beurteilt werden."Dies hat er mir in dieser Form auch mitgeteilt.

Ich muss gestehen das ich es dreimal gelesen habe um es auch ansatzweise zu verstehen.

Bravo
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Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #2 am: 25. Juli 2006, 17:51:50 »
@sternenmeer

Man braucht doch schon gar nichts unternehmen.

Wer was will, muss tätig werden. Das wäre wohl der Versorger.

Wenn der Versorger eine solche Aussage zum eigenen Vertrag schriftlich tätigt, dann ist doch klar, dass auf unwirksame Klauseln keine Preiserhöhungen gestützt werden können (vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden).

Deshalb sollte man einfach die alten Preise weiterzahlen, jedoch nicht auf den Leichtsinn verfallen, seinen vorsorglichen Unbilligkeitseinwand gegen die Gesamtpreise aufzugeben.

Man kann einen Verbraucherverband auffordern, dem Versorger doch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuverlangen.

Eine solche wird das Unternehmen im Zweifel abgegeben, um keine Unterlassungsklage im Verbandklageverfahren zu riskieren.

Dann haben alle Kunden des Unternehmens etwas davon.

Man sollte nicht vergessen, dass es nicht darauf ankommt, unveränderte Abschläge zu zahlen, sondern es bei Zugrundelegung der alten Preise und des prognostizierten Verbrauches hinsichtlich der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung nicht zu Überzahlungen kommen zu lassen.

Das Beharren auf unveränderte Abschlagshöhe kann deshalb untunlich sein. Aber auch insoweit gibt es hier schon genügend Beiträge, die darauf hinweisen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sternenmeer

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #3 am: 25. Juli 2006, 18:19:59 »
@ H. Thomas Fricke,
die Aussage der "gesetzwidrigen Preisänderungsklausel" wurde uns nicht
schriftlich,sondern in einem Gespräch beim Versorger mitgeteilt.Natürlich
werden die mtl. Abschlagszahlungen gem. prognostiziertem Verbrauch von uns getätigt,so dass es nicht zu einer Überzahlung kommen kann.
Vielen Dank für Ihre spontane Antwort,die uns beruhigt.
Schöne Grüsse

Sternenmeer

Offline RR-E-ft

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #4 am: 25. Juli 2006, 19:05:50 »
@Sternenmeer

Wer so eine Erklärung schriftlich gibt, hätte auch die längste Zeit auf seinem Stuhl gesessen.

Gleichwohl aller Anlass, einen Verbraucherverband zu einer eigenen Prüfung einzuschalten.

So wurde zum Beispiel das DREWAG- Urteil vom 11.05.2006 nicht angefochten.

Nun können sich alle Kunden des Unternehmens darauf berufen.

Effektiver geht es wohl nicht.

Kein Kunde, der die entsprechende Klausel im Vertrag hat, muss erst noch mit Unbilligkeit argumentieren, weil es darauf nicht mehr ankommt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #5 am: 25. Juli 2006, 22:27:33 »
@Sternenmeer,

wurde diese Erklärung vor Zeugen wiedergegeben?

Waren Sie zumindest zu zweit bei diesem Gespräch?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline sternenmeer

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #6 am: 26. Juli 2006, 08:29:19 »
@Cremer
 Ja,wir waren zu zweit.Es gibt m.E. auch gar keinen Zweifel,dass die Preis-
änderungsklausel -"Der Arbeitspreis kann um den gleichen Prozentsatz er-
höht oder ermässigt werden,wie sich die Bezugspreise ändern"-nicht die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Schöne Grüsse

Sternenmeer

Offline RR-E-ft

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Gesetzwidr. Preisänderungsklausel:Handlungsbedarf notwendig?
« Antwort #7 am: 26. Juli 2006, 10:41:53 »
@sternenmeer

Das sieht ein Blinder mit dem Krückstock, dass diese Klausel keinen Bestand haben kann, nach § 307 BGB unwirksam ist.

Weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, braucht man dafür auch keine Zeugen....

Es ist nämlich nicht so, dass die Klausel nun wirksam würde, wenn man keinen Zeugen für die Aussage hätte, dass die Klausel unwirksam sein soll.

Man stelle sich da nur einmal vor....


Aber warum nennen Sie den Versorger nicht in einem Thread unter "Stadt/ Versorger" ?


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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