[ 340-Kart-108-01 19-06-2002 ; U-Kart-20-02 19-03-2003]
Das OLG Düsseldorf hatte in einem klageabweisenden Urteil offen gelassen, ob die Klägerin die Billigkeit der einseitig festgesetzten Entgelte hinreichend nachgewiesen hatte.
Die geforderten Entgelte, welche sich die Klägerin versprechen ließ, verstießen wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegen das kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot und waren somit gem. § 134 BGB nichtig.
Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lag dabei in der Gewährung sachlich nicht gerechtfertigter Rabatte.
Was verboten ist, kann selbstredend nicht der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprechen.
Auch dabei war die Billigkeitskontrolle nicht etwa durch kartellrechtliche Vorschriften ausgeschlossen, nur eben überlagert:
http://www.bslaw.de/OLG_DusseldorfUKart20-02.pdfAnzumerken ist, dass auch marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen oft einzelnen Kunden oder Kundengruppen sachlich nicht gerechtfertigte Rabatte gewähren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt