@Bernd Wagner
Es ist ein Irrglaube auch bei den Versorgern, ihre Preise seien durch den Auftritt von Wettbewerbern weniger einseitig betimmt und nach § 315 BGB gerichtlich überprüfbar.
Frau RinBGH Ambrosius hat in ihrer Stellungnahme ebenso auf Seite 13 ausgeführt, dass es für die Billigkeitsprüfung weder auf eine Monopolstellung, noch auf eine Angewiesenheitslage, noch auf die Frage des Vorhandenseins von Wettbewerbern ankommt, sondern nur darauf, ob die Preise einseitig festgesetzt wurden.
Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt Wettbewerber vorhanden sind, sondern dass ein
wirksamer Wettbewerb besteht.
Wirksamen Wettbewerb erkennt man daran, dass sich die Marktpreise nivellieren (Gleichpreisigkeit):
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15526Im vollkommenem Wettbewerb entsprechen die Preise sogar den Grenzkosten eines effizienten Leistungserbringers.
Dann und erst dann gibt es selbstredend die Monopolgeweinne nicht mehr.
Und davon sind wir noch meilenweit entfernt.
Die Monopolstellung hindert die Versorger auch nicht daran, derzeit Forderungen durchzusetzen, wenn sie nur deren Berechtigung nachvollziehbar nachweisen.
Insoweit ist die Einschätzung von Herrn Reese, jedenfalls so wie sie hier wiedergegeben ist, ist nicht ganz nachvollziehbar.
Ob Forderungen beigetrieben werden oder nicht, hat mit dem Vorhandensein von Wettbewerbern schlicht gar nichts zu tun.
Wäre ja auch etwas komisch, wenn Monopolisten aufgrund ihrer Monopolstellung Forderungen nicht verfolgen könnten....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt