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Autor Thema: Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)  (Gelesen 78381 mal)

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« am: 19. Juli 2006, 14:50:07 »
An dieser Stelle nochmals ganz deutlich:


Es geht nicht um die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern immer um die Billigkeit der geforderten Preise, insgesamt bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

Man sollte  als Verbraucher immer wieder ganz klar zum Ausdruck bringen, dass man die jeweils geforderten Preise insgesamt als unbillig rügt.

Sonst läuft man Gefahr, dass Gerichte die Situation falsch beurteilen (so LG Heilbronn, nachdem angeblich nur eine einzelne Preiserhöhung als unbillig gerügt war).

§ 315 BGB findet auf einseitig bestimmte Preise unmittelbar Anwendung (BGH NJW 2006, 684), wobei der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist:

http://www.pontepress.de/pdf/200504U3.pdf

Auf eine Monopolstellung oder eine Angewiesenheitslage kommt es dabei nicht an, sondern nur darauf, dass die Preise einseitig fetgesetzt wurden. Dem Bestimmungsopfer ist es nicht zuzumuten, selbst ein der Billigkeit entsprechendes Entgelt zu bestimmen ( BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05, Tz. 21, ZNER Heft 2006, 136 ff. mit Anmerkung Markert):

http://www.pontepress.de/pdf/200602U2.pdf

Selbst eine analoge Anwendung des § 315 BGB kommt auf Gaspreise in Betracht:

Bei der Gasversorgung handelt es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge (BGH, ZNER 2005, 150):

http://www.pontepress.de/pdf/200502BGH10_02_2005.pdf

Im Bereich der Daseinsvorsorge gilt das Kostendeckungsprinzip (BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05; KG Berlin, WuM 2005, 257; Cromme DVBl. 2001, 757 ff.).


Nach der Rechtsprechung des  BGH vom 13.12.2005 - KVR 13/05 (ZNER 2006, 142 f.)

http://www.pontepress.de/pdf/200602U4.pdf

und dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.11.2005 (ZNER 2006, 47 [50]):

http://www.pontepress.de/pdf/200601U4.pdf


haben Stadtwerke und Regionalversorger in ihren angestammten Versorgungsgebieten gegenüber Haushalts- und Kleinkunden (HuK) weiter eine Monopolstellung inne und sind keinem Wettbewerb ausgesetzt, ein solcher steht auch nicht absehbar zu erwarten.


Der BGH hat ganz klar ausgeführt:

"Solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Gasnetze ein nicht nur rechtlich abgesichertes, sondern auch praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Möglichkeit einräumt, Nachfrager zu Wettbewerbsbedingungen zu beliefern, verfügen Gasversorgungsunternehmen in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten auch weiterhin über ein natürliches Monopol."


Eine notwendige Kooperationsvereinbarung nach § 20 Abs. (1b) Satz 5 EnWG wurde nach aktuellen BGW/ VKU- Angaben von noch keinem einzigen Unternehmen der deutschen Gaswirtschaft bisher unterzeichnet, für die vollständige Marktöffnung sind erst noch weitere Schritte notwendig.

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_7_13_2.pdf

Mit anderen Worten:

Die vollständige Marktöffnung ist nach wie vor nicht erfolgt, obschon bereits mit dem EnWG 1998 zum 28.04.1998 angeordnet.

Nur Trippelschritte:

http://www.energate.de/news/84689

http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2006_7_10.html
http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2006_7_10.html?&pagelayout=print

http://www.vik-online.de/index.php?id=71&backPID=71&tt_news=79

Es wurden bisher auch keine Gas- Netzentgelte genehmigt, so dass bisher gar kein handhabbares Durchleitungssystem besteht, welches Wettbewerbern eine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas überhaupt ermöglichen könnte.  

Die Marktöffnung ist bisher weiter unvollständig.

§ 30 AVBV erfasst den Einwand der Unbilligkeit einseitiger Leistungsbestimmungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U6.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/5_BGH_U_v_30_4_2003.pdf


Man sollte zudem das Gaspreis- Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 mit übersenden und einen entsprechenden Nachweis der Billigkeit der Preise fordern.

Aus diesem Urteil ergibt sich eindeutig, dass kein fälliger Zahlungsanspruch ohne die Offenlegung der Preiskalkulation besteht.

Dies gilt nach diesem Urteil auch für Sondervertragskunden, auch nach zunächst vollkommen vorbehaltlosen Zahlungen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3660

Oft sind jedoch auch schon die Preisanpassungsklauseln und andere nach der BGH- Rechtsprechung selbst gem. § 307 BGB unwirksam:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/200504U4.pdf

http://www.pontepress.de/pdf/200503U15.pdf

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3701

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3591




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #1 am: 24. Juli 2006, 21:12:01 »
Hanau kommt in seinem aktuellen Aufsatz "Die Billigkeitskontrolle von Gaspreisen", ZIP 2006, S. 1281 ff. zu dem Ergebnis, dass sich bei  Tarifkunden eine einseitige Preisänderungsbefugnis aus § 4 AVBGasV ergibt, auf welche entsprechend der neuesten BGH- Rechtsprechung im "Lichtblick"- Urteil § 315 BGB (ggf. von Anfang an) direkt zur Anwendung kommt.

Der Gaspreis ist demnach bei Tarifkunden ein einseitig bestimmter  Kostenpreis, dessen Kontrolle es erfordert, die Preiskalkulation offen zu legen.

Zudem dem Ergebnis der direkten Anwendung des § 315 BGB auf Gastarifpreise kommt auch erneut Markert in ZNER 2006, 138 [139 ff.] mit überzeugender Begründung im Anschluss an das Urteil des BGH vom 07.02.2006 - KZR 8/05 (ZNER 2006, 136):

http://www.pontepress.de/pdf/200602U2.pdf

Hinsichtlich von Gastarifkunden, auf welche die AVBGasV direkt Anwendung findet, überzeugt dies.

Hinsichtlich sog. Norm- Sonderkunden, bei denen die Bestimmungen der AVBGasV in den Vertrag einbezogen wurden, dürfte die entsprechende Bestimmung nach § 4 AVBV hingegen an § 307 BGB gemessen nach der neusten BGH- Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2005, 1717) keinen Bestand haben, so dass eine entsprechende Klausel insoweit unwirksam wäre, keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können.

Dementsprechend sind m.E. auch die Urteile der LG Bremen (ZIP 2006, 1301) und LG Dresden vom 31.06.2006 zu verstehen, wonach § 4 AVBGasV kein Recht zu einseitigen Preisänderungen gibt (eben da, wo die Vorschrift keine direkte Anwendung findet).

Im Anschluss an Arzt, Fitzner, ZNER 2005, 305 ff. ist davon auszugehen, dass einer unwirksamen Klausel nicht erst zur Wirksamkeit verholfen werden darf, § 306a BGB.  

Sollte eine Preisänderungsklausel nach § 305 BGB wirksam einbezogen sein und diese dann auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam sein, wird sich die Preisänderung im Zweifel an § 315 BGB messen lassen müssen.

Dabei ist wiederum die Preiskalkulation offen zu legen, wobei hinsichtlich etwaiger Geheimhaltungsbedürfnisse abzuwägen sei.

Hanau räumt überzeugend auf mit den vielen nicht nachvollziehbaren Thesen in der wahren Veröffentlichungsflut zu § 315 BGB.

Zum letzteren  Ergebnis gelangt auch ein neuer Beschluss des LG Hamburg vom 07.07.2006, nach welchem E.ON Hanse auch nach dem letzten Schriftsatz bisher den notwendigen Beweisantritt noch nicht geführt hat.

Das LG Hamburg hält weiter daran fest, dass der Gasversorger die Billigkeit der erhöhten Preise grundsätzlich durch Offenlegung der Preiskalkulation nachzuweisen hat.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es selbst kein Sachverständigengutachten einholen wird, wenn das Unternehmen die Einholung eines solchen nicht beantragt bzw. entsprechende Tatsachen unter entsprechende Beweisangebote stellt und dass es dem Gericht bisher und wohl auch weiterhin ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich sein wird, die Billigkeit der erhöhten Preise zu beurteilen. (Dies ginge zu Lasten des Gaslieferanten).

Es wird immer enger für den Versorger.

Auch im o. g. Aufsatz von Hanau wird ganz deutlich, wie wichtig es ist, nicht die Preiserhöhung, sondern die erhöhten Preise in ihrer Gesamtheit  als unbillig im Sinne des § 315 BGB zu rügen.

Das ist ein kleiner, aber ganz gewichtiger Unterschied.

Man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen.





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #5 am: 02. Oktober 2006, 21:28:10 »
Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Tarifkunden in der Grundversorgung und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sondervertragskunden):

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4125

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #6 am: 20. Oktober 2006, 15:35:00 »
Kürzungsrecht wohl von Versorgerseite anerkannt:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4538

Offline Paul2

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #7 am: 24. Oktober 2006, 11:41:39 »
@RR-E-ft
Guten Morgen,
meine Frage? Bedeutet das, dass man nun erneut einen Einspruch an den Versorger schicken muss? In dem von mir versandten Musterbrief aus dem Jahr 2005  wurde nur die PreisERHÖHUNG als unbillig beanstandet!

Vielen Dank

Offline RuRo

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #8 am: 24. Oktober 2006, 12:04:08 »
@Paul2

Nicht gut  :cry:

Unbilligkeitseinwand gegen den Verbrauchspreis in seiner gesamten Höhe, in der Gestalt der Preiserhöhung vom xx.xx.xx einlegen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #9 am: 24. Oktober 2006, 22:15:32 »
@Paul2

Diskutieren Sie Ihre Fragen bitte an geeigneter Stelle und nicht in diesem Thread, in dem es um den aktuellen Stand der Diskussion um die Billigkeitskontrolle von Gaspreisen geht. Vielen Dank.


Der aktuelle Stand der Diskussion wird hier ersichtlich:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4582

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #10 am: 22. Januar 2007, 17:01:36 »
Eine unbillige Gaspreisgestaltung lässt sich nachweisen:

In der Bundestags-Drucksache 15/1510 vom 01.09.2003 auf Seite 22 re. Sp. zu den Gaspreisen wird ausgeführt, dass der Abstand der Haushalts- und Industriekundenpreise (nach der halbjährlich erhobenen Eurostat- Statistik) zu den durchschnittlichen Importpreisen (nach der Statistik des BAFA) im Prinzip seit 1998 unverändert war.

Es besteht also ein umittelberer Zusammenhang zwischen der Erdgasimportpreisen und den Haushaltskundenpreisen, der von den Gasversorgungsunternehmen abgestritten wird.

In einem Schaubild III.10 auf Seite 23 der o.g. BT- Drs. ist dargestellt, dass der Abstand des Haushaltskundenpreises mit 23.260 kWh/ Jahr (ohne Steuern) in ct/ kWh von Januar 1998 bis Juli 2002 zum durchschnittlichen Grenzübergangspreis des BAFA in ct/ kWh annähernd konstant war.

Dieser annähernd konstante  Abstand betrug 1,85 ct/ kWh (= 2,6 ct/kWh - 0,75 ct/kWh per Januar 1998).

Die Größe des Abstandes (der auch den kumulierten Gewinn der einzelnen Unternehmen in der Lieferkette bis zum Verbraucher enthält) ist dabei auf die Gestaltungsmöglichkeiten im Monopolbereich zurückzuführen, sollte bei einer Preisbildung bei wirksamen Gas- zu- Gas- Wettbewerb deshalb noch geringer ausfallen. Bei wirksamen Wettbewerb fallen nämlich die Gewinne geringer aus als in einer Monopolsituation. Folglich müsste bei wirksamen Wettbewerb der Abstand zwangsläufig geringer liegen.

Dieser Abstand kann sich bei einer der Billigkeit entsprechenden Preisbildung nicht vergrößert haben.

Zu den durchschnittlichen Erdgasimportpreisen treten bis zu den abgaben- und steuerbereinigten Verkaufspreisen nur die Netzkosten für den Transport des Gases von der deutschen Grenze zum Verbraucher hinzu. Auch weitere Kosten ändern sich nicht. Gewinne der Gaswirtschaft sollen gerade nicht gestiegen sein.

Dabei ist es unerheblich, welcher Gashändler das Erdgas von der deutschen Grenze bis zum Verbraucher liefert, weil die Netzkosten für den Transport als Summe der Netzentgelte für alle Gashändler gleich sind.

Die Netzkosten für den Transport werden nun für die Ferngasgesellschaften und die Verteilunternehmen nach der GasNEV erstmals staatlich reguliert und werden dabei gegenüber dem unkontrollierten Monopolzeiten abgesenkt.

Mithin müsste sich der o. g. Abstand zwischen den Haushaltspreisen und den Erdgasimportpreisen sogar verringern.

Der Abstand der steuer- und abgabenbereinigten Haushaltspreise (unter Berücksichtigung der Grund- und Arbeitspreise in ct/ kwh) zu den vom BAFA monatlich veröffentlichten  durchschnittlichen Erdgasimportpreisen
ist somit ein hinreichender Indikator, um eine Unbilligkeit der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen nachzuweisen.

Der Abstand darf sich gerade nicht vergrößert haben.

Wo die steuer- und abgabenbereinigten Verbraucherpreise stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh liegt deshalb eine nachweisbar unbillige Preisgestaltung vor.

Dies wird die meisten Versorger betreffen, weil die Verkaufspreise fast überall stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh.

Jeder Verbraucher ist in die Lage versetzt, dies selbst zu prüfen:

Von den Nettopreisen sind zur Ermittlung der aktuellen abgabenbereinigten Haushaltskundenpreisen die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 ct/ kWh und die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV in Höhe von 0,03 ct/ kWh abzuziehen.


Jeder Verbraucher kann anhand der Verkaufspreise von 1998, 2002 und den aktuell festgelegten Preisen wie auch den veröffentlichten Erdgasimportpreisen  selbst eine entsprechende Verprobung anstellen.

Es ist einfacher, als man denkt.

Der Erdgasimportpreis ist für alle Gasversorger ein festes Datum, das sie selbst nicht beeinflussen können. Es handelt sich um den Marktpreis für die Ware Erdgas an der deutschen Grenze. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Marktpreis zustande kommt.

Der  Marktpreis für eine Ware stellt immer einen Durchschnittspreis dar. So handelt es sich auh bei den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten HEL- Preisen um solche Durchschnittspreise.

Für die einheitliche Ware Erdgas stellt deshalb der Erdgasimportpreis den Marktpreis an der deutschen Grenze dar. Dieser ist für alle Gashändler gleich. Hinzu treten immer die Netzkosten für den Transport von der Grenze zum Verbraucher.

Diese hinzutretenden weiteren Kosten sind immer relativ fix. Sie verringern sich durch die Absenkung der Netzentgelte aufgrund der staatlichen Regulierung.

Hat sich der Abstand zwischen Haushaltskundenpreis und Erdgasimportpreis vergrößert, muss diese zusätzliche Differenz zwischen Gasversorger und Vorlieferanten aufgeteilt bei diesen  unbillig zu höheren Gewinnen geführt haben.

Dieser Zusammenhang liegt für jedes Gasversorgungsunternehmen - auch Stadtwerke - offen zu Tage, so dass Vertragsgestaltungen, die eine entsprechende Unbilligkeit zeitigen, sofort zu beenden waren, jedenfalls nicht zur Rechtfertigung erhöhter Preise gegenüber Haushaltskunden herangezogen werden können.

Der durchschnittliche Erdgasimportpreis betrug im März 2003 noch 1,30 ct/kWh, im November 2006 hingegen 2,23 ct/kWh und ist folglich zwischenzeitlich um 0,93 ct/ kWh (netto) gestiegen.

Die Haushaltspreise sind fast überall deutlich stärker gestiegen.

Fallbeispiel

Etwa bei der SpreeGas wurden die Haushaltspreise zwischen Februar 2003 und November 2006 um 1,89 ct/ kWh erhöht.

Die erste Erhöhung erfolgte dabei im Februar 2003 um 0,10 ct/ kWh, gefolgt von einer Erhöhung am 01.10.2004 um 0,25 ct/kWh, am 01.02.2005 um 0,30 ct/ kWh, am 15.08.2005 um 0,55 ct/kWh, am 15.10.06 um 0,26 ct/ kWh.

In diesem Zeitraum zwischenzeitlich gesunkene Erdgasimportpreise und ebenso gesunkene Erdgasbezugskosten um 0,20 ct/ kWh in den Jahren 2003/04 waren dabei von diesem Unternehmen nicht an Haushaltskunden weitergegeben worden.

Der durschschnittliche Erdgasimportpreis war nach dem Februar 2003 zwischenzeitlich von 1,30 ct/kWh auf 1,10 ct/kWh abgesunken. Der Importeur und Vorlieferant VNG Verbundnetz Gas AG Leipzig  hatte - wie gegenüber anderen Kunden auch- die Bezugskosten für das Unternehmen entsprechend mit zeitlicher Verzögerung im IV. Quartal 2003 um über 0,2000 ct/kWh abgesenkt. Diese Senkung wurde offensichtlich nicht an die Haushaltskunden weitergegeben.

Der Abstand zum Erdgasimportpreis vergrößerte sich so in der Zeit vom Februar 2003 bis zum November 2006 zu Lasten der Haushaltskunden um 0,96 ct/kWh.

Vergegenwärtigt man sich, dass der durchschnittliche Abstand noch im Januar 1998 gerade einmal bei 1,86 ct/ kWh lag, so wird deutlich, wie sich die Erhöhung der Differenz um 0,96 ct/ kWh auf die in den Haushaltskundenpreis einkalkulierten Gewinnanteil des Unternehmens und seines Vorlieferanten (und mittelbaren Gesellschafters VNG) ausgewirkt haben muss - Anstieg um nahezu 50 Prozent.

SpreeGas hatte bereits zum 01.01.2003 die Haushaltspreise wegen der Erhöhung der Mineralölsteuer auf Erdgas von 0,34 ct/ kWh auf 0,55 ct/kWh um 0,21 ct/kWh (netto) erhöht.

Dass der Vorlieferant VNG zum Ausgleich eines Doppelbesteuerungseffekts bei den Bezugskosten regelmäßig nachträglich laufend einen Rabatt zur Tragung eines gehörigen Teils der Erdgassteuer gewährte, wurde den Haushaltskunden nicht mitgeteilt, die Preise auch nicht enstprechend gesenkt. Unter dem Strich blieb wohl auch dabei für das Unternehmen ein zusätzlicher Gewinn übrig.



Dies scheint symptomatisch für die gesamte Branche zu sein:

Es sieht so aus, als wenn die Beute zu Lasten der Haushaltskunden geteilt wird.

Offensichtlich ist auch, dass diese Unbilligkeit durch Vergrößerung des Abstandes der Haushaltskundenpreise zu den Erdgasimportpreisen signifikant einsetzte, nachdem die Gasmarktliberalisierung zum Mai 2003 absehbar war und es galt, noch vor dem Einsetzen eines Wettbewerbs auch für Haushaltskunden diese noch einmal ganz schnell weitestmöglich abzukassieren, nachdem zugleich die Preise für Industrie- und Großkunden durch die für diese eröffnete Wechselmöglichkeit unter erheblichen Wettbewerbsdruck bei einem einsetzenden Gas- zu- Gas- Wettbewerb gerieten.

Dieser Zusammnehang ist ganz offensichtlich.

Anmerkung:

Die o. g. BT- Drucksache wurde dankenswerterweise von SpreeGas zur Verfügung gestellt.

Offline Schwalmtaler

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #11 am: 23. Januar 2007, 09:03:58 »
Rechenbeispiel zur Erdgasversorgung Schwalmtal:

Nettoarbeitspreis in ct/kWh

01.03       3,46
01.07       5,20    entspricht +1,74
02.07       4,92    entspricht +1,46

Allerdings sind zwischenzeitlich auch Preissenkungen vorgenommen worden.

Fazit: deutlich unbillige Preiserhöhung!!!

Danke Herr Fricke!!!

Gruß
Schwalmtaler

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #12 am: 23. Januar 2007, 11:51:17 »
@Schwalmtaler

Der Erdgasimportpreis war bis März 2003 auf 1,30 ct/kWh angestiegen und danach bis auf 1,10 ct/kWh gesunken, um erst hiernach anzusteigen (im Mai 2005 Stand 1,45 ct/ kWh).

Bei den Versorgern, die unmittelbar vom Imorteuer beliefert wurden, war der zwischenzeitlich gesunkene Erdgasimportpreis mit einem Absinken der Bezugskosten um ebenso 0,20 ct/kWh auch etwa zum 01.10.2003 angekommen.

Erdgasimportpreis und Verkaufspreis der Importeure bewegten sich also vollkommen parallel. Jedenfalls in Ostdeutschland im Marktgebiet der VNG war dies nachweislich der Fall. VNG gibt die Entwicklung der Erdgasimportpreise, also der Märkte an seine Kunden weiter, insbesondere Preissenkungen:


http://www.vng.de/Internet/Presse/Presseinformationen/201106/201106_Gaspreis_VNG-Neuvertr__ge_sinken.pdf

Dies sollte auch beim Verbraucher jederzeit ebenso angekommen sein.

 
Deshalb konnten umgekehrt die Bezugskosten der Importeure und somit deren Verkaufspreise, welche zugleich die Beschaffungspreise der Gasversorger in der nachfolgenden Lieferkette darstellen, nachfolgend nicht stärker angestiegen sein als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh.

Alles andere widerspräche der inneren Logik.

Die entsprechende Preissenkung um diese 0,20 ct/ kWh hatten viele Versorger unter den Tisch fallen lassen, bzw. wohl in die eigene Tasche gewirtschaftet.

Der Erdgasimportpreis lag erst im November 2004 etwa wieder bei 1,30 ct/ kWh und damit bei dem Stand vom März 2003. Dazwischen lag ein entsprechendes Preis- Tal.

Bis zum 01.10.2004 erfolgten überall die Preiserhöhungen, denen zum 01.01.2005 teilweise noch etwas draufgesetzt wurde. Teilweise summierten sich diese Preiserhöhungen in der Heizperiode 2004/2005 bei einzelnen Versorgern auf 0,55 ct/ kWh (netto) (!!!)

Im Mai 2005 lag der Erdgasimportpreis allerdings erst bei 1,45 ct/kWh, hatte sich also gegenüber März 2003 lediglich um 0,15 ct/ kWh erhöht.

Nicht vergessen darf man dabei, dass das Erdgas, welches in der Heizperiode 2004/2005 geliefert wurde, nicht zu den Erdgasimportpreisen vom Mai 2005 nach Deutschland gelangte, sondern bereits über das gesamte Jahr 2004 bei noch sinkenden Preisen kontinuierlich nach Deutschland geliefert und hier vor dem Verkauf in der Heizperiode zwischengespeichert wurde. Bei VNG sollen etwa 50 Prozent des in einer Heizperiode gelieferten Gases aus einem vorhergehenden Bezug in den Sommermonaten stammen, welche zwischengespeichert wurden.

Siehste auch hier:

http://www.presse-service.de/data.cfm/static/626228.html

Der Anstieg zwischen März 2003 und Mai 2005 um lediglich 0,15 ct/kWh war deshalb zunächst mit den "unterschlagenen" Zusatzgewinnen aus dem Preis-Tal zwischen März 2003 und September 2004 von 0,20 ct/kWh auszugleichen, wo entsprechende zwischenzeitliche Preissenkungen nicht stattgefunden hatten.

Mit anderen Worten:

Zwischen März 2003 und Mai 2005 hätte es nicht zu Preiserhöhungen, sondern in jedem Falle zu Preissenkungen kommen müssen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Entwicklung der Erdgasimportpreise.

   

Hat sich der Grundpreis nicht geändert, kann ggf. vereinfachend unmittelbar die Erhöhung der Arbeitspreise der Erhöhung der Erdgasimportpreise in selber Frist gegenübergestellt werden.

Zumeist wurden die Arbeitspreise gegenüber allen HuK- Kunden linear erhöht, so dass auch dies oft keinen Unterschied macht.

Entscheidend ist, dass sich der Abstand- in welchem konkreten Abnahmefall auch immer - grundsätzlich nicht vergrößert haben darf, ohne dass es zu einer Gewinnerhöhung in der Lieferkette ab deutscher Grenze bis zum  Verbraucher kam.

Kam es zu einer Vergrößerung des Abstandes, hätte dies dem Gasversorgungsunternehmen, welches die Letztverbraucher beliefert, auffallen müssen und es hätte zur Meidung eines möglicherweise kartellrechtswidrigen kollusiven Zusammenwirkens gegenüber dem Vorlieferanten sofort gegensteuern müssen.


Dies gilt umso mehr, wo der Vorlieferant auch selbst der Importeur ist.

Schließlich wurden die Gaspreiserhöhungen häufig mit den infolge einer Ölpreisbindung gestiegenen Erdgasimportpreisen begründet, insbesondere vom Branchenverband BGW Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft und dessen Geschäftsführer Herr Martin Weyand. Der Mann muss es wissen:

Gas wird 2006 noch teurer  
18.12.2005 - Berlin (dpa) - Die Verbraucher in Deutschland müssen Anfang 2006 mit weiter steigenden Gaspreisen rechnen.

Um weitere Tarifanhebungen werde man nicht umhin kommen, sagte der Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, Martin Weyand, dem «Tagesspiegel». Der Importpreis für Erdgas sei von Januar 2004 bis Oktober 2005 um 60 Prozent gestiegen. Diese Kosten müssten an die Verbraucher weitergegeben werden. Weil sich der Gaspreis am Ölpreis orientiert, sei mit keiner Entspannung zu rechnen.



Nur und ausschließlich diese Kosten durch die veränderten Erdgasimportpreise in Ct/ kWh mussten durch die Gasversorger weitergegeben werden undzwar exakt nach oben wie nach unten, da es sich bekanntlich um keine Einbahnstraße handeln soll und darf. Deshalb darf der Abstand zwischen den Erdgasimportpreisen und den Haushaltskundenpreisen sich gerade nicht vergrößert haben.


Die Aussage des BGW ist also vollkommen korrekt. Man muss sie nur inhaltlich richtig verstehen.



Die oft beschworene Ölpreisbindung aufgrund der langfristigen Importverträge zwischen den Förderländern und den Importeuren wird nämlich im durchschnittlichen Erdgasimportpreis bereits vollständig abgebildet, so dass diese Ölpreisbindung keinen weitergehenden Anstieg bei den Kosten als bei den der durchschnittlichen Erdgasimportpreise rechtfertigen kann.


Die Erdgasimportpreise bewegen sich überhaupt nur wegen dieser Ölpreisbindung, ohne dass es darauf ankäme, an welche Ölsorten etc. dabei konkret wie gekoppelt wäre.

Wer eine Vergrößerung des Abstandes seit 2003 feststellt, wende sich mit einer detaillierten Aufstellung und Begründung wegen des möglichen Verdachts eines kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs ggf. sogleich an die zuständige Kartellbehörde, so dass diese den Vorgang aufgreifen und weiter durchleuchten kann.

Insoweit bedarf es auch einer Sensibilierung und eines Drucks auf die Kartellbehörden, die m. E. wohl oft genug noch einen falschen Ansatz wählen.

Gottlob reicht es, dass der Verbraucher die Unbilligkeit aufzeigen kann.

Einen billigen Preis kann er selbst nicht bestimmen. Er ist also nicht in der Lage, zu bestimmen, wie groß der Abstand nur sein dürfte.

Der Abstand  darf sich nur eben über die Zeit im konkreten Abnahmefall nicht vergrößert haben, schon gar nicht so gravierend wie im Beispielsfall.

Wie man sieht, bin ich der absoluten Auffassung, dass man als Verbraucher selbst einen der Billigkeit entsprechenden Preis  nicht abschätzen und ermitteln kann.

Wo dies jemand behauptet hat, habe ich dies immer wieder deutlich kritisiert. Ich teile deshalb auch nicht die Auffassung, ein bestimmter mehr oder minder aus der Luft gegriffene Preis sei der für allezeit und an jedem Ort angemessene und billige Preis.

Eine unbillige Preisgestaltung lässt sich indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher nachweisen.

Nochmals ganz deutlich:

Wenn sich der Abstand nicht vergrößert hat, bedeutet dies nicht, dass der Preis dann der Billigkeit entspricht, weil der Abstand um ein nicht ermittelbares Maß immer noch zu groß sein kann. Schließlich hatte sich der frühere (realtiv konstante) Abstand unter Monopolbedingungen gebildet.


Es spricht eben nichts dafür, dass die früheren Preise der Billigkeit entsprachen, das heißt den fiktiven Preisen entsprachen, die sich in einem wirksamen Wettbewerb als Marktpreis gebildet hätten (vgl. OLG Dresden).

Wo die Beschaffungskosten einzelner Gasversorger tatsächlich stärker gestiegen sein sollten als die Erdgasimportpreise, so läge dies an schlecht ausgehandelten Verträgen. Ein solches unternehmerisches Risiko lässt sich mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 EnWG nicht auf die Kunden abwälzen, weil eine solche Abwälzung gerade unbillig wäre.


@Schwalmtaler

Den konkreten Einzelfall eines einzelnen Versorgers ggf. anderwärts diskutieren.

Hier geht es um die Grundsatzfragen.

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #13 am: 23. Januar 2007, 14:47:49 »
Kronzeuge Weyand vom BGW

Schließlich wurden die Gaspreiserhöhungen häufig mit den infolge einer Ölpreisbindung gestiegenen Erdgasimportpreisen begründet, insbesondere vom Branchenverband BGW Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft und dessen Geschäftsführer Herrn Martin Weyand.


Gas wird 2006 noch teurer  
18.12.2005 - Berlin (dpa) - Die Verbraucher in Deutschland müssen Anfang 2006 mit weiter steigenden Gaspreisen rechnen.

Um weitere Tarifanhebungen werde man nicht umhin kommen, sagte der Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, Martin Weyand, dem «Tagesspiegel». Der Importpreis für Erdgas sei von Januar 2004 bis Oktober 2005 um 60 Prozent gestiegen. Diese Kosten müssten an die Verbraucher weitergegeben werden. Weil sich der Gaspreis am Ölpreis orientiert, sei mit keiner Entspannung zu rechnen.


Einen anderen Grund kann es auch gar nicht geben.


Nur und ausschließlich diese Kosten durch die veränderten Erdgasimportpreise in ct/ kWh mussten durch die Gasversorger weitergegeben werden undzwar exakt nach oben wie nach unten, da es sich bekanntlich um keine Einbahnstraße handeln soll und darf. Deshalb darf der Abstand zwischen den Erdgasimportpreisen und den Haushaltskundenpreisen sich gerade nicht vergrößert haben.


Die Aussage des BGW ist also vollkommen korrekt. Man muss sie nur inhaltlich richtig verstehen.



Die oft beschworene Ölpreisbindung aufgrund der langfristigen Importverträge zwischen den Förderländern und den Importeuren wird nämlich im durchschnittlichen Erdgasimportpreis bereits vollständig abgebildet, so dass diese Ölpreisbindung keinen weitergehenden Anstieg bei den Kosten als bei den der durchschnittlichen Erdgasimportpreise rechtfertigen kann.


Die Erdgasimportpreise bewegen sich überhaupt nur wegen dieser Ölpreisbindung, ohne dass es darauf ankäme, an welche Ölsorten etc. dabei konkret wie gekoppelt wäre.


Der Zeuge Weyand, zu laden über die Anschrift des BGW, sollte in keinem Gerichtsverfahren fehlen und deshalb für diese Tatsachen immer als Zeuge benannt werden, als er die Aussagen bestätigen kann und  unter Eid zu Protokoll geben kann, dass er und der Verband es nicht besser wissen:

http://www.bgw.de/bgw/organisation/zentralbereiche/energiepolitik_im_organigramm/article_2004_9_29_23.html

Offline RuRo

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Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
« Antwort #14 am: 25. Januar 2007, 13:04:27 »
@all

Die vom werten Forumsmitglied RR-E-ft angesprochene Drucksache des Bundestags kann nach Eingabe der Drucksachen-Nr. 15/1510 hier runtergeladen werden:

http://drucksachen.bundestag.de/index.php

BAFA-Statistiken hier (Linkaktualisierung vom 07.03.07):

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=53736.html
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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