Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)

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uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
Wie gut, wenn man erst einmal erkannt hat, dass § 4 AVBV ein vertraglich vereinbartes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers enthält.:wink:
--- Ende Zitat ---


Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.

Ich habe diesbezüglich aber auch keine besonders intensive Auseinandersetzung zu diesem Punkt in der Revisionsbegründung entdecken können.

RR-E-ft:
@uwes


--- Zitat ---Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.
--- Ende Zitat ---


Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink:

Diese Auffassung vertrete ich seit langem.

Der BGH hat es offensichtlich für die einseitige Preiserhöhung im laufenden Tarifkundenvertrag auch erkannt, weil es sonst schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und eine einseitige Preiserhöhungsbefugnis gäbe (vgl. auch Fricke WuM 2005, 547, 550; so auch schon BVerwG NVwZ 1994, 999 zu § 4 AVBEltV sowie Franke in: Theobald/ Schneider, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, S. 934 f. Rn. 52).

Der BGH hält dies offensichtlich für so selbstverständlich, dass es dazu keiner Erörterung bedarf.

Es bedarf allein noch der Erkenntnis, dass dieses vertragsgegenständliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht statt der Einigung auf einen Preis schon bei Vetragsabschluss vereinbart wurde (wann auch sonst?) und dass dieses Leistungsbestimmungsrecht denknotwendig unteilbar ist.

Daraus folgt, dass auch der Anfangspreis bereits einseitig festgelegt wude und nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien war (vgl. BGH NJW 2006, 684 Rn. 10).


Hingegen ergibt sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten bei (Norm-) Sondervertragskunden nicht  aus § 4 AVBV:

Vgl. de Wyl/ Essig/Holtmeier in Theobald/ Schneider, aaO, S. 472 Rn. 18:

Für den Abschluss dieser Verträge besteht weder eine Anschluss- und Versorgungspflicht, noch gelten die §§ 2 bis 34 AVBV unmittelbar. Ihre Einbeziehung erfolgt anders als im Tarifkundenbereich nicht durch Rechtsetzungsakt, sondern allein durch vertragliche Übereinkunft. Soweit keine individualvertragliche Regelung getroffen wird, handelt es sich um "Allgemeine Geschäftsbeingungen" bezüglich deren Einbeziehung und Wirksamkeit die Regelungen der §§ 305 ff. BGB greifen.

Dabei verstößt eine zu § 4 AVBV inhaltsgleiche AGB- Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam (vgl. nur BGH NJW 2000, 652; BGH KZR 10/03 unter II. 6; a. A. LG Bonn, Urt. v. 07.09.2006).

LG Bonn,aaO. geht auch davon aus, dass es sich bei Norm-Sondervertragskunden um AGB handelt, dass diese aber dem Transparenzgebot entspräche. LG Bonn meint zutreffend, dass sich die Parteien bei Begründung eines Sondervertrages auf einen Anfangspreis einigen.


Bei echten Tarifkunden gibt es aus o. g. Gründen eine solche Einigung aber gerade nicht.

Dem LG Bonn hätte schon auffallen müssen, dass es die elementaren Denkgesetze der Logik verbieten, sich bei Vetragsabschluss einerseits auf einen Anfangspreis verbindlich zu einigen, andererseits zugleich dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einzuräumen.

Der 8.Zivilsenat scheint - im Gegensatz zum Kartellsenat - bisher möglicherweise dem gleichen Denkfehler aufzusitzen wie das LG Bonn, nur dass die konsequenten Folgen aus der entsprechenden Erkenntnis bei (Norm-) Sondervertragskunden und Tarifkunden nun einmal völlig verschiedene sind.

Eine Revision nach dem Urteil des LG Bonn muss deshalb zu einem völlig anderen Ergebnis kommen als die Revision nach dem Urteil des LG Heilbronn.

Die Revision nach dem Urteil des LG Heilbronn kann dabei nicht andere Grundsätze zu Grunde legen als in der Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe. Im letzteren Fall wird offensichtlich, dass sich der Gastarifkunde nicht auf einen Anfangspreis geeinigt hat (vgl. Urteil des AG Karlsruhe vom 27.05.2005). Es ist schade, dass das zweite Gaspreisverfahren beim BGH bisher zuwenig in den Blick genommen wurde. In diesem geht es bekanntlich nicht um die Billigkeit einer Preiserhöhung, sondern um die Billigkeit des gesamten Gastarifs.

Dabei müsste der BGH wieder zu dem Ergebsnis kommen, dass ein Versorgungsvertrag als Tarifkunde entgegen § 154 Abs. 1 BGB  überhaupt nur zustande gekommen ist, weil der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat (BGH NJW 2003, 3131).

Ein Sondervertrag lässt sich demgegenüber aus genannten Gründen freilich nicht konkludent begründen.

RR-E-ft:
Aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 ergeben sich neue Folgerungen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=27248#27248

Glückliche Norm- Sondervertragskunden?

uwes:
Der nächste Beitrag enthält den Text...

uwes:

--- Zitat von: \"uwes\" ---
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@uwes


--- Zitat ---Wer hat das erkannt?
Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.
--- Ende Zitat ---


Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink:

Diese Auffassung vertrete ich seit langem.
--- Ende Zitat ---


Nun habe ich das seit je so gesehen, dass § 4 AVBGasV nun einmal kein Vertragswerk ist, so dass sich für mich daraus allein kein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht  herleiten lässt.
Nach der neuen Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen Strompreis scheint auch der VIII. Senat diese Frage auch so zu beantworten und hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach § 315 BGB "lediglich" analog anwendbar sein soll, nämlich bei Vorliegen einer Monopolstellung. Außerdem wird klar festgestellt, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBElt ein "gesetzliches Leistungsänderungsrecht" beinhaltet.
Jetzt stellt sich für uns alle aber doch die Frage, ob sich aus dieser Entscheidung dann auch wieder herauslesen lässt, dass eine Preiskontrolle bei Vorliegen einer Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Anbieter für den Verbraucher rechtlich nicht durchsetzbar ist.

Der Hinweis des BGH in der Entscheidung vom 28.3.2007 auf das ENWG ab Seite 11 unten soll wohl den Weg weisen. Oder vielleicht doch nicht?

Andererseits scheint sich der BGH in dieser Frage weiterhin nicht festlegen zu wollen, denn die Frage, ob Preiserhöhungen, die innerhalb eines bereits geschlossenen Vertrages erfolgen, möglich sind, hat er ausdrücklich nicht entschieden (Urteil RN 16)
--- Ende Zitat ---

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