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BGH verhandelt am 13. Juni erneut über Klage gegen GaspreiserhöhungKarlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 13. Juni erneut darüber, ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden können.Das teilte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Ball, am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Verfahren dürfte weit reichende Auswirkungen für Gaskunden und Energieversorger haben.Geklagt hat der als «Gaspreis-Rebell» bekannt gewordene frühere Richter Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn. Er wehrt sich dagegen, dass die Heilbronner Versorgungs-GmbH zum 1. Oktober 2004 den Gaspreis um rund zehn Prozent angehoben hat - von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde. Nach Auffassung des Klägers soll der BGH feststellen, dass diese Erhöhung des Gaspreises unbillig und daher unwirksam ist. Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. In der Berufung wies dann aber das Landgericht Heilbronn die Klage ab. Dagegen legte Waldeyer-Hartz Revision ein.Der 8. Zivilsenat hatte bereits am 20. Dezember 2006 in der Sache verhandelt und wollte ursprünglich an diesem Mittwoch sein Urteil verkünden. In der Beratung habe sich aber gezeigt, dass einige wichtige Fragen «bisher nicht ausreichend erörtert wurden», sagte Richter Ball. Zu klären sei etwa, ob bereits die Ausgangspreise vor dem 1. Oktober 2004 «unbillig erhöht» waren. Die Preiserhöhung ab 1. Oktober 2004 könnte dann deswegen unangemessen gewesen sein. Die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 könnte aber auch angemessen gewesen sein, wenn sie letztlich eine vorherige unbillige Erhöhung ausgeglichen hätte und diese damit nicht voll an die Kunden weitergegeben worden wäre.Die bisherige Auffassung des Senats, dass es auf den Ausgangspreis nicht ankomme und nur die Erhöhung zum 1. Oktober 2004 Streitgegenstand sei, gelte nun wohl nicht mehr, sagte Ball. Der Senat wolle aber «nicht mit verdeckten Karten spielen» und habe deswegen erneut eine mündliche Verhandlung angesetzt. (AZ: VIII ZR 36/06) ddp.djn/dmu/hwa
"Die jeweils geltenden Entgelte sind verbindlich, wenn sie insgesamt der Billigkeit entsprechen. Bei Unbilligkeit sind sie daher auch insgesamt unverbindlich, ggf. kann das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein billiges Entgelt festsetzen. Dagegen gilt bei Preis- oder Zinsanpassungen der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis oder Zins weiter. Dieser unterliegt, da und sofern er in der konkreten Höhe vertraglich vereinbart und nicht einseitig festgelegt ist, keiner Billigkeitskontrolle.Bei der Kontrolle von Entgelten aufgrund faktischer Bestimmungsrechte kommt eine Überprüfung der Höhe der geforderten Entgelte ebenso in Betracht wie die Betrachtung einer konkreten Erhöhung. Werden über einen bestimmten Zeitraum (einseitig festgesetzte) Entgelte gefordert und diese sodann (einseitig) erhöht, müssen daher nicht nur die letztlich geforderten Entgelte, sondern auch die Erhöhung ihrerseits der Billigkeit entsprechen. Eine Billigkeitskontrolle der Erhöhung neben der Höhe der Entgelte wird beispielsweise vorgenommen durch BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, ZLW 1979, 140, 146 f. = LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 = VRS 55, 18 "
@ingobertus§ 315 BGB findet nicht nur bei einer Monopolstellung direkte Anwendung:http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5989
Wie gut, wenn man erst einmal erkannt hat, dass § 4 AVBV ein vertraglich vereinbartes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers enthält.:wink:
Wer hat das erkannt? Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht.
Zitat von: \"RR-E-ft\"@uwesZitatWer hat das erkannt? Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht. Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink: Diese Auffassung vertrete ich seit langem.Nun habe ich das seit je so gesehen, dass § 4 AVBGasV nun einmal kein Vertragswerk ist, so dass sich für mich daraus allein kein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht herleiten lässt.Nach der neuen Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen Strompreis scheint auch der VIII. Senat diese Frage auch so zu beantworten und hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach § 315 BGB "lediglich" analog anwendbar sein soll, nämlich bei Vorliegen einer Monopolstellung. Außerdem wird klar festgestellt, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBElt ein "gesetzliches Leistungsänderungsrecht" beinhaltet.Jetzt stellt sich für uns alle aber doch die Frage, ob sich aus dieser Entscheidung dann auch wieder herauslesen lässt, dass eine Preiskontrolle bei Vorliegen einer Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Anbieter für den Verbraucher rechtlich nicht durchsetzbar ist.Der Hinweis des BGH in der Entscheidung vom 28.3.2007 auf das ENWG ab Seite 11 unten soll wohl den Weg weisen. Oder vielleicht doch nicht?Andererseits scheint sich der BGH in dieser Frage weiterhin nicht festlegen zu wollen, denn die Frage, ob Preiserhöhungen, die innerhalb eines bereits geschlossenen Vertrages erfolgen, möglich sind, hat er ausdrücklich nicht entschieden (Urteil RN 16)
@uwesZitatWer hat das erkannt? Der BGH jedenfalls beantwortet die Frage, woraus sich das Erhöhungsrecht überhaupt ergibt, jedenfalls nicht. Wie sich meiner Stellungnahme zum BGH- Beschluss unschwer entnehmen lässt, habe zumindest ich erkannt, dass § 4 AVBGasV ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthält. :wink: Diese Auffassung vertrete ich seit langem.
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