@Lastorder
Weil es keinen anderen Erdgaslieferanten gibt, besteht ein Anspruch auf Belieferung neben energierechtlichen Bestimmungen auch nach kartellrechtlichen Vorschriften, etwa nach § 19 GWB.
Alles längst obergerichtlich geklärt.
Gasmarktliberalisierung gab es schon zum 28.04.1998, im Mai 2003, zum 01.April 2006, nun angeblich wieder im Oktober......
Wegen der Kündigung sofort die Kartellbehörden einschalten und ggf. gerichtliche Schritte erwägen, vgl. LG Mönchengladbach.