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Autor Thema: OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!  (Gelesen 11447 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ 24-O-41-04  16-08-2004 ; 7-U-194-04 28-06-2006 ]

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1859/

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04 bestätigt.

Die Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte.

Revision wurde nicht zugelassen.

Das Urteil  des OLG Karlsruhe findet sich hier zum Download bei den Hannoveraner Kollegen:


http://www.ritter-gross.de  

(dort: zuerst auf "Aktuell" und dann weiter auf "Energierecht" klicken)

Eine sehr gute Entscheidung.

Verblüffend einfach die Erkenntnis der Richter:

"Eine Gasheizung kann nun mal nicht mit Heizöl betrieben werden."

Das Urteil beschreibt die Darlegungs- und Beweislast eines Gasversorgers zur Billigkeit der geforderten Erdgaspreise.

Dabei ging es nicht um die Frage der Billigkeit einer Erhöhung, sondern um die Frage der Billigkeit der geforderten Preise.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass für die nach einer Erhöhung geforderten Preise - wie auch schon die zuvor einseitig bestimmten Preise - nichts anderes gelten kann.

(Wenn kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, fällt eine Preiserhöhung nach der Rechtsprechung LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden und auch eine Billigkeitskontrolle der neuen Preise aus. Dann können allenfalls die alten Preise gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrolliert werden, zumeist in einem Rückerstattungsprozess)

 

Diese Entscheidung  betraf zudem die Zahlungsklage eines Vorlieferanten gegen einen Energiedienstleister.

Die Versorger verfügen bis auf die - einen speziellen Sonderfall betraffende Entscheidung des OLG Brandenburg - über keine obergerichtliche Entscheidung zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen.

Das OLG Brandenburg betraf einen Fall, in welchem ein Großkunde auch Schweröl verfeuern konnte, also gerade keinen normalen Haushaltskunden:

http://www.ag-guben.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%207%20U%20016-99.d%85.pdf (Seite 12 unten)

Damit ist auch die Berufungsentscheidung des LG Karlsruhe obsolet.

Hier findet sich nochmals das Urteil des LG Mannheim, welches durch das OLG Karlsruhe bestätigt wurde:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdf


Nicht anders hatte das AG Karlsruhe im Urteil vom 27.05.2005 entschieden.

Anzumerken bleibt allein, dass es nach BGH NJW 2006, 684 sowie BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 für die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt, sondern allein darauf, dass die Entgelte im Vertragsverhältnis von einem Vertragsteil einseitig bestimmt werden.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline hollmoor

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #1 am: 11. Juli 2006, 19:48:15 »
Na das freut uns doch alle!  :lol:

Schade,das meine heutige Post an die Stadtwerke schon weg ist,hätte das Urteil gern beigefügt.
Aber unsere Versorger lesen ja mit und sind vielleicht schon informiert!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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Offline Maverick1411

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #3 am: 12. Juli 2006, 20:21:47 »
Vielen Dank für diese Information.
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline RR-E-ft

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Offline mauszuhaus

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #5 am: 31. Juli 2006, 18:56:57 »
Zitat
Ich hätte eine Frage zur Zahlungsklage:
Die Ursprungsklage stammt ja von 2004. Wenn heute z.B. die EnBW eine neue Zahlungsklage aufstellt, was werden oder können die besser machen? Wo sind für uns Verbraucher die möglichen Fallstricke? Oder liegt in dem Urteil gar eine ganz große Grundsätzlichkeit?
Ich wäre sehr dankbar für Interpretationen.


Zitat von: \"RR-E-ft\"
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04 das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04 bestätigt.

Die Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte.

Revision wurde nicht zugelassen.

Das Urteil  des OLG Karlsruhe findet sich hier zum Download bei den Hannoveraner Kollegen:


http://www.ritter-gross.de  

(dort: zuerst auf "Aktuell" und dann weiter auf "Energierecht" klicken)

Eine sehr gute Entscheidung.

Verblüffend einfach die Erkenntnis der Richter:

"Eine Gasheizung kann nun mal nicht mit Heizöl betrieben werden."

Das Urteil beschreibt die Darlegungs- und Beweislast eines Gasversorgers zur Billigkeit der geforderten Erdgaspreise.

Dabei ging es nicht um die Frage der Billigkeit einer Erhöhung, sondern um die Frage der Billigkeit der geforderten Preise.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass für die nach einer Erhöhung geforderten Preise - wie auch schon die zuvor einseitig bestimmten Preise - nichts anderes gelten kann.

(Wenn kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, fällt eine Preiserhöhung nach der Rechtsprechung LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden und auch eine Billigkeitskontrolle der neuen Preise aus. Dann können allenfalls die alten Preise gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrolliert werden, zumeist in einem Rückerstattungsprozess)

 

Diese Entscheidung  betraf zudem die Zahlungsklage eines Vorlieferanten gegen einen Energiedienstleister.

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Das OLG Brandenburg betraf einen Fall, in welchem ein Großkunde auch Schweröl verfeuern konnte, also gerade keinen normalen Haushaltskunden:

http://www.ag-guben.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%207%20U%20016-99.d%85.pdf (Seite 12 unten)

Damit ist auch die Berufungsentscheidung des LG Karlsruhe obsolet.

Hier findet sich nochmals das Urteil des LG Mannheim, welches durch das OLG Karlsruhe bestätigt wurde:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdf


Nicht anders hatte das AG Karlsruhe im Urteil vom 27.05.2005 entschieden.

Anzumerken bleibt allein, dass es nach BGH NJW 2006, 684 sowie BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 für die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage ankommt, sondern allein darauf, dass die Entgelte im Vertragsverhältnis von einem Vertragsteil einseitig bestimmt werden.



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Thomas Fricke
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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #6 am: 31. Juli 2006, 19:18:53 »
@mauszuhaus




Also die Gasversorger könnten heute bei ihrer Zahlungsklage Folgendes besser machen:


Zitat
ähh


ühhh


öhhh


hmmm



Ich hoffe, es ist alles gut leserlich.  :wink:

Damit sind zugleich auch die Fallstricke für Verbraucher aufgezeigt.  :wink:

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist derzeit auf alle Gastarifpreise übertragbar, hat somit grundsätzliche Bedeutung.

Allein deshalb wurde darüber auch bei ZDF heute berichtet und nicht etwa in einer History- Dokumentation von und mit Guido Knopp.

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/26/0,1872,1020218,00.html

:D


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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #7 am: 31. Juli 2006, 19:26:35 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@mauszuhaus
Ihre Kommentare: alles sehr gut leserlich und durchaus verständlich, merci-vielmals.
Es kann uns deshalb wohl nichts besseres passieren, als vom Gasversorger verklagt zu werden, oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
mfG
Mauszuhaus[/code]
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Offline RR-E-ft

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #8 am: 31. Juli 2006, 19:31:52 »
@mauszuhaus

Natürlich gibt es etwas viel Besseres:


Nicht erst verklagt zu werden, weil niemand mit dem Schinken nach der Wurst werfen will und die Trauben auch viel zu hoch hängen.



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline mauszuhaus

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #9 am: 31. Juli 2006, 19:39:52 »
Zitat von: RR-E-ft
@mauszuhaus

Also jetzt verstehe ich etwas nicht: nur wenn ich alles treu und brav zahle, werde ich auch nicht verklagt. Das meinten Sie doch nicht, oder?
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« Antwort #10 am: 31. Juli 2006, 20:01:52 »
@Mauszuhaus

Zitat
Das meinten Sie doch nicht, oder?


... ist eine ganz böse Stolperfalle.




Ich meinte, dass der Kunde die Zahlung verweigert und der Versorger sich erst gar nicht zu klagen getraut, weil ihm schlicht der Aufwand und das Risiko zu groß sind.

Das ist ersichtlich noch weit besser,  als selbst verklagt zu werden.

Denn jeder Klage wohnt nun einmal auch ein Risiko inne.


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Thomas Fricke
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Offline mauszuhaus

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #11 am: 31. Juli 2006, 21:04:14 »
Ich denke, soweit sind wir uns einig. Danke für die Replik.
Aber meinen Sie nicht, dass zu diesem Punkt ein Höchstrichterlicher Urteil noch viel wichtiger wäre?
Beste Grüße
Mauszuhaus.
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Offline RR-E-ft

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #12 am: 31. Juli 2006, 21:16:40 »
@Mauszuhaus

Ja sicher.

Es geht immer noch besser.

Nun warten Sie es doch ab.

Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut.

Es sind bisher zwei Revisionsverfahren zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen am BGH anhängig und Entscheidungen stehen wohl noch diesjahr zu erwarten.

Dass etwa gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe Nichtzulassungsbeschwerde eingelgt wurde, ist nicht bekannt geworden.

In einem solchen Falle könnte es ggf. noch zügiger zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen.

Und zwei oder drei oder gar 3485 höchstrichterliche Urteile in diesem Sinne wären wieder noch besser als nur eines (über die bisher anhängigen Revisionen entscheiden zum einen der VIII. Zivilsenat und zum anderen der Kartellsenat)

Das schützt jedoch auch nicht davor, dass sich ein Amtsrichter in nicht berufungsfähiger Sache  der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlicht verweigert. Hat es alles schon gegeben.

Ein gewisses Risiko wird immer bleiben, so wie bei einem Kernkraftwerk... :wink:

Offline RR-E-ft

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OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!
« Antwort #13 am: 03. August 2006, 11:57:31 »
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)


VERBRAUCHERERFOLG
03.08.2006, 08:11 Uhr

Erstes OLG-Urteil zur Gaspreis-Billigkeitskontrolle (mit Download)

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen, und dass ein Versorger zum Nachweis seine Kalkulation offenlegen muss. Es ist das erste Urteil eines Oberlandesgerichts in diesem Bereich und liegt jetzt zum kostenlosen Download vor.

Karlsruhe/Hannover (red) - Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. Juni 2006 (Az.: 7 U 194/04) entschieden, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen, und dass ein Versorger zum Nachweis seine Kalkulation offenlegen muss. Damit wurde das bundesweit erste OLG-Urteil zur Anwendung der Billigkeitskontrolle zugunsten der betroffenen Verbraucher gefällt. Gleichzeitig wurde die Berufung des Gasversorgers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 16. August 2004 (Az.: 24 O 41/04) zurückgewiesen und eine Revision zum BGH nicht zugelassen.


"Das Urteil ist ein großer Schritt zu billigen Gaspreisen in Deutschland. Der Gaswirtschaft wird nunmehr nichts anderes übrig bleiben, als die Billigkeit ihrer Gaspreise durch Offenlegung ihrer Kalkulation nachzuweisen", kommentierten die Rechtsanwälte Eike Brodt und Dr. Kai Gent, von der auf Energierecht spezialisierten Anwaltskanzlei Ritter Gent Collegen aus Hannover, der dieses Urteil gemeinsam mit ihrer Mandantin, einem Berliner Energiedienstleistungsunternehmen, erwirkt hat.

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall geht es um ein Berliner Energiedienstleistungsunternehmen, das sich nach Abschluss eines Gasliefervertrages mit der Einrede des § 315 BGB gegen die Preisstellung seines regionalen Gasvorlieferanten wehrte. Es kürzte anteilig die Abrechnung seines Vorlieferanten und verlangte die Offenlegung der Preiskalkulation. Ohne die Kalkulation offen zu legen, klagte der Vorlieferant den ausstehenden Rechnungsbetrag ein. Nachdem seine Klage bereits in erster Instanz abgewiesen wurde, scheiterte der Vorlieferant nunmehr auch in zweiter Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das OLG Karlsruhe bestätigt in seiner Entscheidung damit auch die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen und überträgt diese auf die Gaspreise eines regionalen Gaslieferanten.

In seiner Begründung geht das Gericht von fehlendem Wettbewerb auf dem Gasmarkt aus und lehnt insbesondere das Bestehen eines Substitutionswettbewerbs zwischen Gas und alternativen Energieträgern wie Fernwärme und Heizöl ab. Das OLG Karlsruhe stellt außerdem klar, dass sich auch ein Sondervertragskunde, der freiwillig und vorbehaltlos in ein Versorgungsverhältnis eingetreten ist, nachträglich auf § 315 BGB berufen kann. Zum Nachweis der Billigkeit muss ein Gasversorgungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts im Einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm durch die Belieferung des Gaskunden entstanden sind, abzudecken waren. Einen Preisvergleich mit anderen Gasversorgungsunternehmen, wie ihn der Vorlieferant vorgelegt hatte, hielt das Gericht für keinesfalls ausreichend. Denn es sei denkbar, dass sämtliche Preise in dem Preisvergleich nicht der Billigkeit entsprächen.

"Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt außerdem, dass Gasversorgungsunternehmen bereits in der ersten Instanz sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Billigkeit ihrer Gaspreisstellung vorlegen müssen. Die von dem Vorlieferanten erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kalkulationsunterlagen hat das Gericht nicht mehr berücksichtigt", erläuterten die Anwälte weiter.

Aribert Peters, Vorsitzender vom Bund der Energieverbraucher, ergänzte: "Das korrupte Energierecht ist unfähig, den derzeitigen unmoralischen weil unbegründeten Energiepreisanstieg zu bremsen. Allein das Zivilrecht bietet wirksamen Verbraucherschutz - gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Rechtssystem schützt damit Verbraucher vor räuberisch überhöhten Energiepreisen."

Links zur News

http://media.strom-magazin.de/467/277.pdf



Siehe auch hier:

http://www.handelsblatt.com/news/default.aspx?_p=204886&_t=ft&_b=1115387

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=4F49CD3ACA944F3FAC9C710616586252&docid=189307

 

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