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Stadtwerke Weimar

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RR-E-ft:
Besonders kuriose Preisänderungsbestimmungen, die § 307 BGB wohl  nicht standhalten können.

http://www.sw-weimar.de/home/downloads/WeimarGas_Privatkunden.pdf

Da lässt die Rechstsprechung des LG Bremen wohl grüßen.

Cremer:
@ Fricke,

Wie kann es noch solche Vertragsklauseln geben, wo doch jeder weiß, dass diese nicht im Geringsten einer Prüfung standhalten werden.

Sind denn die Stadtwerke so einfach strukturiert, dass sie auf diese einfache Art und Weise versuchen den Vertragspartner übervorteilen zu wollen???

RR-E-ft:
@Cremer

Wenn ich die Landgerichte Bremen, Berlin und Dresden richtig verstanden habe, gibt es bestimmte Klauseln nicht, weil sie unwirksam sind.

Über mehr braucht sich kein Verbraucher Gedanken machen.

Wenn der Versorger sich vorbehält, eine selbst gekürte Preisgleitklausel jederzeit abzuändern, ist eine solche im Ergebnis in dessen völliges Belieben gestellt und somit schon nicht verbindlich.

Schlussendlich fehlt es an einer Preisänderungsklausel, welche den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.


Für weitergehende Fragen zu Hintergründen und Motiven muss man sich allerdings an die Verantwortlichen beim Unternehmen selbst wenden.

Vorsichtig wäre ich mit Formulierungen dergestalt \"Wie/ wo doch jeder weiß...\".


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.onlinesuche.volltext.php?zulieferer=ta&redaktion=redaktion&dateiname=dateiname&kennung=on2taLOKStaWeimar39029&catchline=catchline&kategorie=kategorie&rubrik=Stadt&region=Weimar&bildid=&searchstring=Strom&dbserver=1&dbosserver=1&other=

Monaco:
@RR-E-ft


--- Zitat ---Vorsichtig wäre ich mit Formulierungen dergestalt "Wie/ wo doch jeder weiß...".
--- Ende Zitat ---


Wieso?

Wenn man davon ausgeht, dass eigentlich alle Preisgleitklauseln der Energieversorger unwirksam sind (zumindest nach Graf von Westphalen ...), sollte sich dies doch langsam herumsprechen bzw. bereits herumgesprochen haben. Dann weiß es vielleicht nicht jeder, aber zumindest viele.

Ergo. Niemand dürfte mit diesem Wissen einen Sondervertrag unterschreiben (ohne Gefahr zu laufen, der Benachteiligung wissend zugestimmt zu haben). Folge: Auch im Strombereich müsste es danach reine Gebietsmonopole geben - ohne jede Wechselmöglichkeit. Schließlich bietet nur der Grundversorger "Allgemeine (nicht vereinbarte) Tarife" an auf deren Wirksamkeit es im Zweifelsfall (§315 BGB) wohl nicht ankommt. Jeder Wechsel würde zu einem Versorger mit teilweise unwirksamen Vertrag erfolgen müssen. Und das wissentlich!

Allein mit dieser Behauptung sollte man die Versorger auf lange Sicht dazu zwingen können, endlich wirksame Preisklauseln zu benutzen, wenn diese in den Markt eintreten bzw. dort verbleiben möchten ...

Auch eine schöne Aussicht, oder?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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