Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Klauseln ?

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RR-E-ft:
@alx

Für Tarifkunden selbst ist die Sache nicht so eindeutig, als schon § 4 I AVBGasV von jeweiligen allgemeinen Tarifen spricht, so dass hervorgeht, dass diese immer nur zeitlich befristet gelten, nicht unveränderlich sind.

Dabei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Allgemeine Tarife ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei dynamischer Verweisung auf Preisblätter in Betracht, welches dann auch schon für den Anfangspreis gilt (BGH NJW 2006, 684 ff.).

Dass Gastarifpreise überhaupt nicht geändert werden könnten, entspräche  ebenso nicht § 1 EnWG bei fallenden Kosten der Gasbereitstellung.....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

alx:
@Fricke,

ok, danke!

Wobei es dadurch ja sogar im Interesse des GVUs ist, sich §315 BGB unterwerfen zu "dürfen", da ansonsten ja wirklich jegliche Grundlage für eine einseitige Leistungsbestimmung fehlen würde.

Naja, wie dem auch sei... ich will ja nur einen angemessenen (:lol: wenn es so einfach festzustellen wär\') Preis zahlen und schon bin ich friedlich...

Gruß
Alex

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