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Autor Thema: 3 Jahre keine Abrechnung !  (Gelesen 5140 mal)

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Offline Christian Guhl

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3 Jahre keine Abrechnung !
« am: 26. Juni 2006, 20:26:25 »
Heute kam ein Kunde von Eon-Avacon zu mir. Er hatte 3 Jahre keine Abrechnung erhalten und soll nun 2.300,-€ nachzahlen.Seit 2004 wurde kein Abschlag mehr eingezogen, obwohl Einzugsermächtigung bestand.Der Abschlag für die vergangenen 8 Monate des Abrechnungszeitraumes wurde auf die verbleibenden 3 Monate aufgeteilt. Abschlag mtl. 640,-€ !
Der Hohn ist das Anschreiben von Eon-Avacon : Leider konnte die Abrechnung nicht zeitnah erstellt werden....
Natürlich hätte der Kunde das merken müssen, wenn 3 Jahre keine Abrechnung erstellt wird und 2 Jahre keine Abschläge abgebucht werden.
Aber nun ist es zu spät.
Natürlich kann nicht gezahlt werden, weder die Nachzahlung noch die Abschläge.Wenn Widerspruch gem. 315 BGB eingelegt wird kann er die Rechnung um ca. 600,-€ kürzen.Doch das hilft nicht wirklich. Habe auch Bedenken, daß Eon-Avacon bei Widerspruch nicht mehr bezgl.Ratenzahlung mit sich reden läßt und auf sofortiger Zahlung besteht. Verjährung kommt auch nicht in Betracht. Was ist mit Verwirkung ?Hat jemand Erfahrung in so einem Fall ?

Offline RR-E-ft

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3 Jahre keine Abrechnung !
« Antwort #1 am: 26. Juni 2006, 20:55:36 »
@Christian Guhl

§ 315 BGB hebelt die Verjährung/ Verwirkung aus.

Deshalb in einem solchen Fall vorrangig Verjährung/ Verwirkung einwenden und darüber hinaus die Gesamtpreise als unbillig im Sinne des § 315 BGB rügen.

Denn die Preise wurden ja einseitig bestimmt und unterfallen deshalb der scharfen Kontrolle nach § 315  BGB.

Soweit kein Anfangspreis individuell vereinbart war (Allgemeiner Tarif) kann man dann vollständig kürzen, wie uns das LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004 und das AG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2005 lehren.

Wer mit seiner Rechnung zu spät kommt, muss damit rechnen, dass die Kunden § 315 BGB schon kennen.   :cry:

Fällig ist dann derzeit gerade nichts und deshalb ist bis auf weiteres (derzeit) nichts geschuldet (OLG München NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 1992, 183 [186]; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 1667, [1670] Tz. 28  ).

In dieser Situation hat der Kunde eine gute Verhandlungsposition, weil der Versorger klagen muss, um seine Forderung durchzusetzen und dabei die Preiskalkulation offen legen muss.

Eine Indizwirkung einer Tarifgenehmigung reicht gerade nicht aus.

Der Kunde kann noch später im Prozess sofort anerkennen.

Das weiß ganz bestimmt auch E.ON Avacon, auch wenn diese sich in Antwortschreiben ggf. anders geben mag.

Die Flinte nie zu früh ins Korn werfen !


Die späte Abrechnung scheint Methode zu haben, um die Kosten- und Erlöslage für die Tarifgenehmigungen pessimistisch zu trimmen.

Kosten standen keine periodengenauen Erlöse gegenüber.

Deshalb immer auch die Energieaufsichtsbehörde informieren, damit diese ggf. die Methode und das Muster erkennen kann, mit welchen sie ggf. an der Nase herumgeführt werden sollte.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

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3 Jahre keine Abrechnung !
« Antwort #2 am: 26. Juni 2006, 22:10:51 »
@RR-E-ft
Vorrangig Verjährung/Verwirkung einwenden ?
Verjährungfrist fängt doch erst nach Rechnungslegung an ?
Frist Verwirkung ist mir nicht bekannt.
Es handelt sich um Sondertarife, also keine vollständige Kürzung ?
D.h. die Tarife werden zwar Sondertarife genannt, aber eine individuelle Preisvereinbarung hat nicht stattgefunden.

Offline RR-E-ft

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3 Jahre keine Abrechnung !
« Antwort #3 am: 27. Juni 2006, 10:44:31 »
@Christian Guhl

Sie selbst sind ja sicher auch nicht derjenige, der anderen eine Rechtsberatung im Einzelfall angedeihen lassen möchte (Rechtsberatungsgesetz).

Man sollte sich bei speziellen Fragen dann schon von einem Rechtsanwalt beraten lassen, damit der Sachverhalt umfassend geprüft und gewürdigt werden kann. In Sonderverträgen stellt sich zum Beispiel zuvörderst die Frage, obe es überhaupt eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag gibt.

Der Anwalt sollte auch wissen, welche Kriterien man bei der Verwirkung zu prüfen hat (Zeitmoment, Umstandsmoment).





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline kplaczek

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3 Jahre keine Abrechnung !
« Antwort #4 am: 27. Juni 2006, 20:50:36 »
Hallo Herr Fricke,

was halten Sie von dem Beschluss des LG München I vom 9.d.M. in dem die Beschwerde einer SWM-Kundin zurückgewiesen worden ist?

Gruß aus München,
Karl-Heinz Placzek

Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Christian Guhl

§ 315 BGB hebelt die Verjährung/ Verwirkung aus.

Deshalb in einem solchen Fall vorrangig Verjährung/ Verwirkung einwenden und darüber hinaus die Gesamtpreise als unbillig im Sinne des § 315 BGB rügen.

Denn die Preise wurden ja einseitig bestimmt und unterfallen deshalb der scharfen Kontrolle nach § 315  BGB.

Soweit kein Anfangspreis individuell vereinbart war (Allgemeiner Tarif) kann man dann vollständig kürzen, wie uns das LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004 und das AG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2005 lehren.

Wer mit seiner Rechnung zu spät kommt, muss damit rechnen, dass die Kunden § 315 BGB schon kennen.   :cry:

Fällig ist dann derzeit gerade nichts und deshalb ist bis auf weiteres (derzeit) nichts geschuldet (OLG München NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 1992, 183 [186]; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 1667, [1670] Tz. 28  ).

In dieser Situation hat der Kunde eine gute Verhandlungsposition, weil der Versorger klagen muss, um seine Forderung durchzusetzen und dabei die Preiskalkulation offen legen muss.

Eine Indizwirkung einer Tarifgenehmigung reicht gerade nicht aus.

Der Kunde kann noch später im Prozess sofort anerkennen.

Das weiß ganz bestimmt auch E.ON Avacon, auch wenn diese sich in Antwortschreiben ggf. anders geben mag.

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Die späte Abrechnung scheint Methode zu haben, um die Kosten- und Erlöslage für die Tarifgenehmigungen pessimistisch zu trimmen.

Kosten standen keine periodengenauen Erlöse gegenüber.

Deshalb immer auch die Energieaufsichtsbehörde informieren, damit diese ggf. die Methode und das Muster erkennen kann, mit welchen sie ggf. an der Nase herumgeführt werden sollte.



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Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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3 Jahre keine Abrechnung !
« Antwort #5 am: 27. Juni 2006, 23:07:53 »
Schauen Sie doch mal in den richtigen Thread, damit wir hier nicht über Kreuz und durcheinander diskutieren.

 

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