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Autor Thema: Anmeldung von Rückforderungsansprüchen beim Versorger hemmt die Verjährung nicht!  (Gelesen 39316 mal)

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Offline RR-E-ft

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Nach Lektüre mancher Presseberichte könnte man meinen, Verbraucherzentralen würden die Kunde verbreiten, durch Forderungsansmeldungen beim Verorger könne man die Verjährung hemmen.

Siehe hier     oder hier.

Zitat
Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner an, mit dessen Hilfe Erstattungsbeiträge für Rechnung ab 2006 ermittelt wreden können. Ebenfalls haben die Verbraucherschützer einen Musterbrief online gestellt, mit dem zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden können. „Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, raten wir Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE alsbald anzumelden“, so die Verbraucherzentrale. Die entsprechenden Hinweise gibt es unter http://www.vz-nrw.de.

Siehe hier.

Zitat
Da Ansprüche aus Rechnungen des Jahres 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, sollten diese jetzt bei dem Versorgungsunternehmen angemeldet werden. Mit einem neuen Erstattungsrechner hilft die Verbraucherzentrale NRW, individuelle Rückforderungsbeträge zu ermitteln.

Mit unserem Musterbrief können Sie den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, raten wir Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE alsbald anzumelden.


Dem ist keinesfalls so.


Anmeldung von Rückforderungen beim Versorger hemmt die Verjährung nicht. Wichtig ist für Rückforderungen aus 2006 die gerichtliche Geltendmachung bis zum 31.12.2009, wenn der Versorger nicht zuvor ausdrücklich schriftlich wegen dieser Forderungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Offline Pedro

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RR-E-ft @
Zitat
Wichtig ist für Rückforderungen aus 2006 die gerichtliche Geltendmachung bis zum 31.12.2009
 

Das darf doch wohl nicht wahr sein:
Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten sogar ein Musterschreiben mit der falschen Rechtsauskunft zur Verfügung:

Zitat
Geben Sie die Daten aus Ihren Jahresabrechnungen ein. Unser Programm errechnet auf Basis der jeweils gültigen Tarife, wie viel Sie von RWE im Einzelfall zurückfordern können. Mit unserem Musterbrief können Sie den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, raten wir Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE alsbald anzumelden.

Offline RR-E-ft

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Ich weiß nicht, ob der Kollege Schröder bei der VZ NRW im Dienst ist.
Die bundesweit dringende Warnung an alle angeschlossenen Anstalten ist jedenfalls raus.

Ansprüche müssen verjährungshemmend gerichtlich geltend gemacht werden (Klage oder Mahnbescheid).
Die gerichtliche Geltendmachung ist mit Tücken verbunden, weil man den Anspruch individualisierbar konkret  bezeichnen muss, sog. Saldoklagen unzulässig sind.  

Sollte man zuvor den Versorger nicht zur Rückzahlung aufgefordert haben, riskiert man zudem, dass dieser die Klageforderung gem. § 93 ZPO sofort anerkennt.

Dieses Risiko erscheint indes recht überschaubar.
Es erscheint deutlich  geringer als das Risiko, dass die Rückforderungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2009 verjähren.

Auf die Forderungs- Anmeldung beim Versorger würde es allenfalls irgendwann im neuen Jahr von RWE ein Antwortschreiben geben:

\"Vielen Dank. Wir erheben vorsorglich die Einrede der Verjährung. Weiterhin alles Gute für das neue Jahr.\"

Offline Pedro

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Empfehlung der VZ - NRW auf der Homepage am 9. 12. 09 :

Zitat
Wir raten Ihnen, Ihre Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen und RWE unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

RWE wird sich vor Freude auf die Schenkel klatschen!

Offline RR-E-ft

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Wo gearbeitet wird, können sich leider auch Fehler einschleichen. Kein Grund zur Häme.

Bei der VZ NRW ist bei der redaktionellen Übertragung der Informationen in ihren Internetauftritt ein Fehler unterlaufen, der unverzüglich korrigiert wird.

Information der VZ Berlin

Offline Christian Guhl

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Wirkt die Hemmung der Verjährung eigentlich in beide Richtungen ? Genauer ausgedrückt : Wenn der Versorger Klage einreicht, ist die Verjährung unterbrochen. Stellt sich nun aber im Prozess heraus, dass der Versorger keine Zahlungen beanspruchen kann, sondern sogar noch Geld zurückzahlen muss, war dann für diese Rückforderungen die Verjährung durch die Klage ebenfalls unterbrochen ?

Offline RR-E-ft

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Gehemmt ist nur die Verjährung derjenigen Ansprüche,
die nach gerichtlicher Geltendmachung rechtshängig sind.
Klagt nur der Kunde wegen Rückforderungsansprüchen,
sind nur diese Rückforderungsansprüche rechtshängig,
nicht jedoch auch etwaige Zahlungsansprüche des Versorgers gegen den Kunden.
Umgekehrt gilt das Gleiche.

Das Gericht kann nur solche Rückforderungsansprüche zuerkennen,
die zuvor gerichtlich geltend gemacht wurden, § 308 ZPO.

Es ist also im Zahlungsprozess des Versorgers nicht möglich,
dass das Gericht das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden erkennt,
wenn ein solcher nicht zuvor mit einer Widerklage rechtshängig gemacht wurde.

Ohne Widerklage kann ein Rückzahlungsanspruch allenfalls (hilfsweise)
gegen den Zahlungsanspruch des Versorgers zur Aufrechnung gestellt werden.
Hat eine solche Aufrechnung des Kunden vor Gericht Erfolg,
verringert sich der Zahlungsanspruch des Versorgers in diesem Umfang.
Das Gericht spricht dem Kunden bei dessen Aufrechnung  diesem
jedoch aus genannten Gründen keinen Rückzahlungsanspruch zu. 

« Letzte Änderung: 20. März 2013, 09:03:10 von RR-E-ft »

Offline khh

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Zur Verjährung von in 2011 (erstmals) fällig gewordenen Forderungen
schreiben die Versorger-Anwälte Becker Büttner Held :

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/jahresendstress-offenen-forderungen-aus-verbrauchsabrechnungen-fuer-2010-droht-verjaehrung/#more-19292

Was für die Forderungen der EVU gilt, gilt auch für eventuelle Rückforderungsansprüche der Verbraucher gegenüber Versorgern !
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline userD0010

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Und wie stellen sich die Versorger vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung und die Frage, ob nicht die Verjährungsfrist zehn Jahre betragen könnte? Rückforderungen anzumelden ist Verschwendung von Papier, denn diese werden vermutlich im Papierkorb landen. Wäre der Antrag auf Erlass eines MB nicht die bessere Lösung, vor allem, um derzeitige Verjährungsfristen zu hemmen?

Offline khh

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... ob nicht die Verjährungsfrist zehn Jahre betragen könnte? ...

Auch dann sind ohne gerichtliche Geltendmachung bis Ende 2014 (Mahnbescheid oder Klage)
sämtliche Rückforderungsansprüche aus den Jahren vor 2012 am 01.01.2015 verjährt!
 
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2014, 18:17:25 von khh »
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