Energiepreis-Protest > E.ON Ruhrgas
Streit E.ON Ruhrgas/ Norwegen über Gaspreis vor Gericht
(1/1)
RR-E-ft:
Mechanismus vielleicht, Automatik wohl nicht
Wie sich zum Beispiel aus dem Lagebericht der E.ON Ruhrgas 2005 auf Seite 78 hinsichtlich der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Norsk Hydro Produksjon A.S. ergibt, gibt es wohl keine automatisch wirkenden Preisformeln in den langfristigen Erdgasimportverträgen.
Vielmehr handelt es sich um Ermessensregelungen in Bezug auf Preisanpassungen, über die durchaus Streit entstehen kann und deshalb auch zu führen ist.
E.ON Ruhrgas hat im Oktober 2005 erstmals eine Klage angebracht, um einen vertraglichen Anspruch auf Gaspreissenkung gegen einen Lieferanten durchzusetzen (im Oktober 2005 !):
http://rdls.eon-ruhrgas.com/cps/rde/xchg/SID-3F57EEF5-D1B6CE62/er-corporate/hs.xsl/838.htm
Wo eine solche Klage möglich ist, muss es mithin auch möglich sein, die Erdgaspreise in Importverträgen gerichtlich zu überprüfen. Dies ist bekanntlich nur dann möglich, wenn keine automatische Indexierung besteht.
Bisher stand die Behauptung im Raum, die Erdgasimportpreise seien wegen der überragenden Marktmacht der wenigen Erdgaslieferanten überhaupt nicht verhandelbar.
Es ist nicht ersichtlich, warum es bei den Verträgen zwischen Ferngasgesellschaften und deren Kunden anders sein sollte, in diesen also automatisch wirkende Klauseln enthalten sein sollten, die kein Ermessen eröffnen, welches sich dann überprüfen lässt.
Folglich gibt es wohl auch keine automatischen Preisanpassungen und Bezugspreissteigerungen.
Mit solchen wird indes immer wieder gern argumentiert.
Nach der Rechtsprechung sind Langfristverträge zwischen Ferngasgesellschaften/ Regionalversorgern und Stadtwerken mit hoher Bedarfsdeckung kartellrechtswidrig und deshalb nichtig, so dass es nicht mehr darauf ankommen kann, welche Preisregelungen in diesen enthalten sind.
In Interimsverhältnissen ist nur der "billige" Preis im Sinne von § 315 BGB geschuldet, wobei der Lieferant die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen hat, wenn er Zahlungsansprüche durchsetzen will (BGH NJW-RR 1992, 183).
Nach der vollkommen eindeutigen Rechtsprechung darf nach Unbilligkeitseinwand gekürzt werden (BGH NJW 2005, 2919).
Es ist grundsätzlich nicht notwendig, vollständig unter Vorbehalt zu zahlen und selbst Klage zu erheben.
Was dabei nicht der Billigkeit gem. § 315 BGB entspricht, ist nicht das Verstragsgemäße und folglich von Anfang an nicht geschuldet.
In Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung zur preisgünstigen Energieversorgung gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG verlangt die Rechtsprechung zum Nachweis des der Billigkeit entsprechenden Lieferpreises in einem solchen Interimsverhältnis die Offenlegung der Preiskalkulation (BGH NJW-RR 1992, 183, [185]).
(Ich könnte mich nicht daran erinnern, dass über den Rechtsstreit zwischen E.ON Ruhrgas und den Norwegern über die Gas- Importpreise irgendwo zuvor berichtet wurde).
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
Zur normalen Ansicht wechseln