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Autor Thema: Zahlungsaufforderung trotz Einspruch  (Gelesen 8052 mal)

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Offline camaron

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« am: 18. Juni 2006, 18:02:30 »
Hallo @ all,

Ende Januar 2006 habe ich bei meinem Energieversorger Stadtwerke Backnang Einspruch gemäß §315 gegen die die vergangenen Gaspreiserhöhungen eingelegt. Daraufhin habe ich auch die Abschlagszahlungen gekürzt. Zirka anderhalb Monate später haben die Stadtwerke auf mein Schreiben reagiert, mit den üblichen Drohungen. Dieses Schreiben habe ich zunächst erstmal ignoriert.

Wichtig zu wissen ist die Stadtwerke versorgen mich mit Gas und Wasser!!

Gestern 17.06.06 bekam ich dann eine Zahlungserinnerung. Hierin werde ich aufgefordert die fehlende Differenz aus den gekürzten Abschlagszahlungen auszugleichen. Die Stadtwerke legen hierbei die Aussenstände auf Wasser, Abwasser und Gas um.

Ich glaube ich habe mir hier ein Eigentor geschossen, da ich die Abschlagszahlungen nicht von Beginn an getrennt habe.

Nun meine Frage, welche Möglichkeiten habe ich dieser Zahlung aus dem Weg zu gehen? Denn ich befürchte, wenn ich diese Zahlung leiste, dass mein Einspruch nach §315 hinfällig wird.

Wie sollte ich mich dann in Zukunft verhalten?

Gruß Sven

Offline Cremer

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« Antwort #1 am: 18. Juni 2006, 18:12:28 »
@camaron,

künftige Abschlagszahlungen für die einzelnen Energiearten getrennt überweisen.

Richten Sie ein Schreiben an den Versorger, worin Sie die Klarstellung verlangen, dass die gekürzten Abschläge nur für die Energieart Gas zutrifft und sie mögen bitte -im gemeinsamen Interesse, die Gründe sind naheliegend aus den öffentlichen Diskusionen um die Gaspreise -  eine Korrektur durchführen.

Eine Aufrechnung mit anderen Energiearten untersagen Sie dem Versorger, insbesondere für Wasser oder ==>> auch Abwasser?

Sie können natürlich dies zum Anlass nehmen, auch gegen Wasser Widerspruch gemäß § 315 einzulegen.

Ich habe dies getan. Die Stadtwerke Kreuznach sollen nach dem Haushaltsplan 2005 der Stadt Bad Kreuznach in der Sparte Wasser 20% Gewinn machen. Und Wasser ist ein Lebensmittel.
MFG
Gerd Cremer
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Offline camaron

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« Antwort #2 am: 19. Juni 2006, 17:24:45 »
@Cremer,

zunächst danke für Ihre schnelle Antwort. Bin heute gleich Ihrem Rat gefolgt und habe die Abschlagszahlungen auf zwei Daueraufträge aufgeteilt. Das Schreiben an die Stadtwerke geht morgen zur Post. Mal sehen was wird.

Eine Frage hätte ich dann doch noch. Mal angenommen der Gasmarkt öffnet sich wirklich zum Oktober 2006 und ich kann dann meinen Anbieter wechseln, was wird dann mit den bis dahin einbehaltenen Abschlagszahlungen? Wären diese dann fällig, wenn es noch kein rechtkräftiges Urteil gibt?

Mfg

Sven

Offline RR-E-ft

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« Antwort #3 am: 19. Juni 2006, 17:47:20 »
@camaron

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 BGb ist schon nicht, ob der Bestimmungsberechtigte eine Monopolstellung inne hat.

Es würde sich also schlicht gar nichts ändern.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hamster

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« Antwort #4 am: 21. Juni 2006, 08:24:44 »
@camaron

Du hast Daueraufträge erteilt ?
Sollte nicht, wie hier im Forum nachzulesen, der Verwendungszweck präzise angegeben werden (z.B. Gasabschlag für Monat Mai 2006) ?
Aus diesem Grund mache ich immer Einzelüberweisungen. Man muss zwar darauf achten den jeweiligen Termin nicht zu verpassen aber nur so ist m.E. klar zum Ausdruck gebracht, wofür das Geld verwendet werden darf bzw. soll.

Gruß Hamster

Offline Schwalmtaler

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Zahlungsaufforderung trotz Einspruch
« Antwort #5 am: 27. Juni 2006, 14:19:52 »
Hallo Hamster,

Dauerauftrag ist sehr einfach und effektiv zu gestalten
Verwendungszweck: "Monatsabschlag Gas(oder Wasser) zu Kundennummer 4711"

Schon hast du keine Probleme, da der entsprechende Monat durch das Ausführungsdatum eindeutig bestimmt ist!

Gruß
Schwalmtaler

 

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