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Autor Thema: Widerspruch nach Sperrungsandrohung  (Gelesen 5600 mal)

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Offline Free Energy

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Widerspruch nach Sperrungsandrohung
« am: 16. Juni 2006, 23:45:18 »
Hallo an alle Rechtskundigen,

habe da folgenden Fall :

ein Verbraucher lernt den Bund der Energieverbraucher und die Möglichkeit des Widerspruches erst per Zufall kennen, nachdem er  zu seiner noch zu zahlenden Jahresrechnung eine Zahlungsaufforderung mit Sperrungsandrohung erhalten hat.

Er legt daraufhin sofort Widerspruch nach § 315 BGB in der erforderlichen Form ein. Zunächst will das EVU nichts davon wissen, verzichtet dann jedoch nach mehrmaligen Hinweisen auf die Rechtslage schriftlich auf die Durchsetzung der Sperrung.

In einem weiteren Schreiben verweist das EVU jedoch dann darauf, dass der bisher ausstehende Gesamtbetrag wegen des verspäteten Widerspruches in voller Höhe zu zahlen sei.

Kann der Verbraucher die noch nicht bezahlte Jahresrechnung nun trotz des verspäteteten Widerspruches noch nachträglich auf die alten Preise zum Stand 9/2004 kürzen, oder ist dies wegen des verspäteten Widerspruches nun nicht mehr möglich ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Offline stromdesigner

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Widerspruch nach Sperrungsandrohung
« Antwort #1 am: 17. Juni 2006, 07:58:25 »

Das ist wieder nur ein Einschüchterungsversuch der Versorger.
Er hätte ja klagen können. Warum tut er es Nicht?

Offline Fidel

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Widerspruch nach Sperrungsandrohung
« Antwort #2 am: 17. Juni 2006, 13:36:23 »
Moin:

@Free Energy

Es wäre ja einmal interessant, von Ihrem EVU zu erfahren, wann aus dessen Sicht ein rechtzeitiger Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.

Es gilt auf jeden Fall: Widerspruch nach § 315 BGB ist jederzeit möglich.

Die sich aus Ihrem Widerspruch ergebenden Zahlungskürzungen können nur für die aktuelle (und zukünftige) Abrechnungsperiode(n) vorgenommen werden - auch die Jahresverbrauchsabrechnung gehört noch dazu.


Gruß
Fidel

Offline Monaco

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Widerspruch nach Sperrungsandrohung
« Antwort #3 am: 22. Juni 2006, 10:59:38 »
@FreeEnergy,
@Fidel

Im Umkehrschluss hieße das wohl, das bei rechtzeitigem Widerspruch eine Zahlungsverweigerung durchaus möglich wäre und akzeptiert würde. Welch seltsame Logik. Offenbar schwimmt hier jemand gegen den Strom - oder er wusste sich nur nicht besser auszudrücken ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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