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Favorit Fernwärme

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542guenther:
Hallo Mitsteiter,
in meimer Fermwärmeabrechnung für 2005 habe ich eine saftige Erhöhung
von ca 30% erhalten. Die wird mit der Preiserhöhungsklausel begründet, der ich ja vertraglich zugestimmt hätte.
Auf meinen Einspruch wurde mir mitgeteilt, daß die Berechnung auf der Preisänderungsklausel basiert und demnach mein Hinweis auf § 315 BGB für sie nicht nachvollziehbar sei und meinem Wunsch nach Offenlegung ihrer Kalkulation nicht entsprechen können da auch der Versorgungsvertrag sowas nicht vorsieht.
Was muß die Preisänderungsklausel enthalten und wie muß die abgefaßt
sein, um wirksam zu werden?
In der Preiserhöhungsklausel der Favorit wird auf ergänzende Bedingungen der Favorit verwiesen und eine Entwicklung der Kostenfaktoren die z.B. durch Veröffentlichung des statistischen Bundesamtes angezeigt werde. Exemplarisch wird dann die Lohnkostenentwicklung in der chemischen Industrie (2.7%), der Kostenfaktor Strom bei gewerblichen Anlagen (7,55%) und der Kostenfaktor Heizöl im Grosshandel (39,82%) in Hamburg genannt.
Ich habe die Einzugsermächtigung gekündigt und zahle unter Vorbehalt die in 2005 gezahlte Abschlagsumme per Dauerauftrag weiter, die Nachzahlung für 2005 habe ich verweigert.

Wer kann mir zu dem Vorgang konkretes nennen?

RR-E-ft:
@542guenther

Solche Klauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Intransparenz gem. § 307 BGB  regelmäßig unwirksam (BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858).

Die Klauseln in Fernwärmeverträgen unterfallen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.).

Preiserhöhungen können dann nicht darauf gestützt werden (LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006).

Allenfalls verbleibt es einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB, welches zum Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Preiskalkulation vom Fernwärmeversorger erfordert (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 f.).

Der Fernwärmekunde ist wegen § 30 AVBFernwärmeV nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen, sondern darf Rechnungsbeträge nach Unbilligkeitseinwand kürzen (BGH NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28   ).

Für die Prüfung eines konkreten Vertrages wende man sich vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

542guenther:
Hallo Mitstreiter,
Zunächst viele Dank für die prompte Unterstützung
Die Favorit habe ich erneut auf meinen ersten Brief verwiesen und weiterhin die erhöhte Zahlung verweigert.In dem Brief habe ich auf die einschlägigen Urteile verwiesen.
Die Antwort kam prompt mit einer Mahnung über die nach deren Auffassung ausstehenden Mehrbeträge der Abschlagzahlung und die
noch nicht gezahlte Nachzahlung.
Der Mahnung habe ich widersprochen und meinerseits eine Rechnung mit den Kostenfaktoren von 2004 aufgemacht. Danach habe ich trotz Mehrverbrauch bereits mit den monatlichen Abschlägen in 2005 ca 19%mehr bezahlt, als ich nach den alten Faktoren hätte zahlen müssen.
Sicher wird bald eine zweite Mahnung folgen, vermutlich auch ohne auf den Verweis auf §315 BGB einzugehen.
Wie kann ich darauf reagieren, und kann ich meine monatliche Zahlung noch weiter reduzieren auf den Kostenfaktor 2004 oder muß ich eine Kostensteigerung berücksichtigen.
Wer hilft mir da Eventuell weiter?

542guenther:
Hallo Mitstreiter,
In meinem letzten Schreiben an die Favorit, widersprach ich der Mahnung mit der Begründung, daß ich die Preiserhöhungsklausel wege intransparenz für ungültig halte (mit Anführung der einschlägigen Urteile auch zur Anwendung der §§ des BGB und §30 AVBFernwärmeV). Ich verweigerte die Zahlung der Nachzahlung aus der Jahresabrechnung und die erhöhte Abschlagzahlung mit der Aufrechnung meiner bisher in 2005 geleisteten Zahlungen, die bereits den nach Kostenfaktor von 2004 errechneten Betrag um ca 19% überstieg.
Die Favorit besteht weiterhin mit erneuter Mahnung auf Zahlung bis zum 28.06.2006.Sie weist darauf hin, daß sie selbst nicht die Preise festlegen sondern die berechnungen nach der Preiserhöhungsklausel erfolgen. Die Klausel entspreche dem § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV. Die AVBFernwärmeVunterliege nicht den §§ 305 ff BGB. Daher treffe mein Einwand nicht zu. Ich dürfe nur wegen offensichtlicher Rechenfehler, die jedermann ohne Hilfsmittel feststellen könne, nicht aberaus Zweifeln an der Vertragsauslegung die Zahlung verweigern.
War es rechtens, das ich das gasammte vergangene Jahr nauch dem Kostenfaktor 2004 berechnet habe?
Wie kann ich weiterhin die Zahlung verweigern, ohne in einen Rechtsstreit zu geraten, den ich wohl kaum bezahlen könnte?
Können solche Unternehmen also verlangen, was ihnen beliebt, wenn alles formal richtig ist?

Grüße an alle Mitbetroffenen
Günther

RR-E-ft:
@542guenther

Das ist doch grober Unfug.

Die Klausel muss sich an § 307 BGB (Transparenzgebot) messen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 858 ff.).

Der Kunde kann doch die genannten Kostenbestandteile gar nicht nachvollziehen.

Mit anderen Worten: zu kompliziert.

So mag man recht haben, dass § 315 BGB nicht zur Anwendung kommt, weil die ganze Klausel schon wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (vgl. LG Bremen vom 24.05.2006).

Im Übrigen hindert § 30 AVBFernwärmeV den Kunden nicht daran, im zu hoch erscheinde Preise des Fernwärmelieferanten zu kürzen (BGH NJW 2006, 1667, [1670], Tz. 28; BGH NJW-RR 1990, 689 [691]; BGH NJW 1987, 1622 [1625]).

Der Fernwärmelieferant muss seine Kalkulation offen legen (vgl. LG Neuruppin, ZMR 2006, 290).

Man sollte sich das Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 besorgen, wenn man noch sehr viele Fragen hat.

Wenn über eine Rechtsfrage Streit besteht, muss man diese ggf. in einem Rechtsstreit klären. Anders geht das nicht in einem Rechtsstaat.

Man sollte sich zudem bei einem Anwalt beraten und ggf. von diesem vertreten lassen. Allein schafft man das auf Dauer nicht.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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