Das Urteil vom 07.02.2006 - KZR 8/05
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060207_KZR8-05.pdfist nun auch in WuM 2006, 207 ff. veröffentlicht und steht somit auch den Gerichten schnell zur Verfügung.
Aus Textziffer 21 am Ende ergibt sich dabei noch einmal deutlich, dass dem Bestimmungsgegner nicht zugemutet werden kann, etwa selbst einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu bestimmen.
Es geht eindeutig hervor, dass es sich um die neue Tarife- Rechtsprechung zur
direkten Anwendbarkeit von § 315 BGB handelt, die vollkommen ohne Monopolstellung, Daseinsvorsorge und Angewiesenheitslage auskommt.
Entscheidend ist nur die Verweisung auf
jeweils geltende Tarife wie in § 4 Abs. 1 AVBV und das Recht zur Leistungsneubestimmung wie in § 4 Abs. 2 AVBV.
Wer deshalb die
Gesamttarife als unbillig rügt, dem wird nicht zugemutet, den der Billigkeit entsprechenden Tarif und mithin einen verbindlichen Teil der Leistungsbestimmung selbst zu bestimmen.
Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, nur die alten Preise unter einem entsprechenden Vorbehalt, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, bis auf weiteres weiterzuzahlen.
Unter den alten Preisen verstehe ich bei Gaspreisen die im August 2004 geltenden Preise.
Die erste Gaspreiserhöhung erfolgte ersichtlich am 01.09.2004 bei EWE Oldenburg. Alle anderen Gasversorger folgten dem Vorbild...
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt