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Autor Thema: BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB  (Gelesen 7666 mal)

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BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB
« am: 26. April 2006, 20:06:18 »
[ VIII-ZR-278-02 ,  VIII-ZR-279-02 30-04-2003 ; KZR-8-05 , KZR-9-05  07-02-2006 ]

Das Urteil vom 07.02.2006- KZR 8/05 ist nun veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e3079c1ae0a7575e97693bceddd514cc&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=36044&pos=1&anz=36


Es schließt sich dem Lichtblick- Urteil an und macht deutlich, dass es sich um eine Tarife- Rechtsprechung handelt, die auch auf andere Versorgertarife Anwendung findet, bei denen Preisverhandlungen nicht stattfanden und gleichwohl ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

Dies betrifft alle Fälle eines faktischen Vertragsschlusses nach § 2 Abs. 2 AVBV, also bei Zustandekommen eines Vertrages durch Entnahme von Versorgerleistungen aus dem Netz.


Es betrifft alle Fälle, bei denen jeweils geltende Tarife einseitig bestimmt werden.

Dies betrifft also auch Tarifkundenverträge Strom und Gas, Wasser etc.

Hintergrund zur Entscheidung siehe auch hier:


http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=13375

Auf das mit der BGH- Entscheidung aufgehobene Urteil des OLG Stuttgart gründete noch das Berufungsurteil des LG Karlsruhe zur Billigkeitskontrolle von Gastarifpreisen, welches sich nun selbst in der Revision vor dem BGH befindet:

http://www.entega.de/privatkunden/erdgas/wissenswertes/preiswidersprueche/documents/landgericht_karlsruhe_03022006.pdf

Auch dort wurde ein wirksamer Vertragsschluss bestritten, Vertragsverhandlungen gab es nicht - hätten im Übrigen auch keinen anderen als den Tarifpreis erbracht - Tarife wurden von Anfang an vom Gasversorger einseitig bestimmt.

Es ist also jetzt schon vollkommen abzusehen, wie der BGH in dieser Sache entscheiden wird.... Die Parallelen sind überdeutlich.

Angesichts der Urteile des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 ist das Urteil des LG Karlsruhe von Anfang an unverständlich.

Bei Gaslieferungen finden individuelle Preisverhandlungen regelmäßig nicht statt. Die Preise werden typischerweise regelmäßig vom Gasversorgungsunternehmen einseitig jeweils neu bestimmt.

Es muss niemand überrascht sein, dass der BGH § 315 BGB auf die Tarife direkt anwendet und die Billigkeitskontrolle nicht etwa durch § 19 GWB als verdrängt ansieht. Auch nach diesem Urteil kommen § 315 BGB und § 19 GWB nebeneinander zur Anwendung.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB
« Antwort #1 am: 27. April 2006, 13:52:46 »
Nunmehr ist auch das weitere Urteil des BGH vom 07.02.2006 - KZR 9/05 veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=deee2a9c600073b7fd481ea8c3299a5e&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&nr=36059&pos=2&anz=37

Die Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Netzentgelten wird weiter Bestand haben weil die ex-ante- Preisgenehmigung der NNE durch die Bundesnetzagentur der Strompreistarifgenehmigung nach BTOElt nachgebildet ist. Es handelt sich um von den Netzbetreibern einseitig bestimmte Tarife, die behördliche Genehmigung bezieht sich lediglich auf Höchstpreise:

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund1105_14.pdf

Eine analoge Anwendung der Norm über die Fortgeltung ungenehmigter, noch nicht einmal nach den neuen Verordnungen kalkulierten NNE ist selbstredend mit der ratio legis des neuen EnWG unvereinbar.

Wer geringere NNE als bisher beantragt hat, wird auch nur geringere NNE genehmigt bekommen. Die bisher nach VVII plus kalkulierten Entgelte sind dann zu hoch. Weder die VVIIplus ist noch in Kraft, noch streitet für diese noch irgendeine Vermutung nach dem 31.12.2003.


Bei den genehmigten Netzentgelten handelt es sich fortan lediglich um Höchstpreise, so dass ein Abweichen nach unten nicht vollkommen ausgeschlossen ist.

Die Netzbetreiber treffen eine Ermessensentscheidung, ob sie die Genehmigung voll ausschöpfen und bestimmen innerhalb des von der Genehmigung vorgezeichneten Rahmens die Netzentgelte einseitig selbst (vgl. BGH NJW 1998, 3188, 3192).




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aus Jena




Thomas Fricke
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BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB
« Antwort #2 am: 22. Mai 2006, 21:09:43 »
Das Urteil vom 07.02.2006 - KZR 8/05

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060207_KZR8-05.pdf

ist nun auch in WuM 2006, 207 ff. veröffentlicht und steht somit auch den Gerichten schnell zur Verfügung.

Aus Textziffer 21 am Ende ergibt sich dabei noch einmal deutlich, dass dem Bestimmungsgegner nicht zugemutet werden kann, etwa selbst einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu bestimmen.

Es geht eindeutig  hervor, dass es sich um die neue Tarife- Rechtsprechung zur direkten Anwendbarkeit von § 315 BGB handelt, die vollkommen ohne Monopolstellung, Daseinsvorsorge und Angewiesenheitslage auskommt.

Entscheidend ist nur die Verweisung auf jeweils geltende Tarife wie in § 4 Abs. 1 AVBV und das Recht zur Leistungsneubestimmung wie in § 4 Abs. 2 AVBV.

Wer deshalb die Gesamttarife als unbillig rügt, dem wird nicht zugemutet, den der Billigkeit entsprechenden Tarif und mithin einen verbindlichen Teil der Leistungsbestimmung selbst zu bestimmen.

Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, nur die alten Preise unter einem entsprechenden Vorbehalt, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, bis auf weiteres weiterzuzahlen.

Unter den alten Preisen verstehe ich bei Gaspreisen die im August 2004 geltenden Preise.

Die erste Gaspreiserhöhung erfolgte ersichtlich am 01.09.2004 bei EWE Oldenburg. Alle anderen Gasversorger folgten dem Vorbild...


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB
« Antwort #3 am: 23. Mai 2006, 17:04:43 »
@all

Leider ein Irrtum:

In der WuM 2006, 207 ist das Urteil des BGH vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 veröffentlicht. Wichtig aus diesem ist die Rn. 28, welche in WuM 2006, 207, 211 abgedruckt ist.

Auf die Veröffentlichung des Urteils vom 07.02.2006 in der nächsten RdE bzw. ZNER muss man deshalb ggf. noch etwas warten.


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aus Jena




Thomas Fricke
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