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Autor Thema: § 315 BGB gilt auch bei Kündigungsrecht  (Gelesen 2429 mal)

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Offline RR-E-ft

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§ 315 BGB gilt auch bei Kündigungsrecht
« am: 02. Juni 2006, 20:38:47 »
Versorger behaupten immer wieder, § 315 BGB gelte nicht, wenn man im Falle einer Preiserhöhung kündigen könne.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Hierzu lese man nur das Urteil des OLG Schleswig vom 05.04.2006:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Schleswig_060405_6KartU66-05.pdf

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=643&file=dl_mg_1145713716.pdf

Im dort entschiedenen Fall konnte der Netznutzer bei Preiserhöhungen kündigen.

Nicht anders lag der Fall in den vom BGH entscheidenen Fällen NJW 2006, 684 und Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05.

Auf die Frage, ob man kündigen kann, kommt es also gar nicht an.

Allein entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit des § 315 BGb ist, dass auf einseitig bestimmte jeweils geltende Allgemeine Tarife/ Preisblätter wie etwa in § 4 AVBV verwiesen wird.

Dies gilt für Strom- und Gastarifpreise und überall dort, wo der Versorger die Preise einseitig neu bestimmen darf.

Vgl. auch hier:

Strompreisurteil LG Potsdam vom 15.05.2006 in Revision (BGH)


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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