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Süwag

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RR-E-ft:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/45e765b8c22798c651d62a9c2c33cbf0,0/Veroeffentlichung_von_Verfahrenseinleitungen/BK6-_5-__ss_2mu.html

Cremer:
Die 4. Kamer  für Handelssachen am Landgericht Koblenz untersagt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Energieversorger Süwag die Einstellung der Stromlieferung an einen Kunden aus dem Kreis Neuwied.

Der Mann hatte sich nach Erhalt der Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 2005/2006 geweigert, den um 5,01 Cent/kWh erhöhten Preis zu zahlen.

Stattdessen beglich er lediglich den auf der grundlage des alten Preises abgerechneten Verbrauch und kürztte auch die neu festgesetzten Abschlagszahlungen für 2006.

Zugleich forderte er die Süwag auf, die Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung der kalkulation nachzuweisen- der sogenannte Billigkeitseinwand mit Verweis auf § 315 BGB.

Az.: 4 HK O 113/06

Nachdem der Süwagkunde nach mehrfachen Mahnungen die noch offenene Rechnungen nicht gezahlt hatte, drohte der Energieversorger die Stromlieferung einzustellen.

Und das Unternehmen verweigerte die vom Stromkunden geforderte Erklärung, dass es keine Sperrung vornehme. daraufhin beantragte der Kunde die untersagungsverfügung. Für seinen Anwalt ist die Entscheidung des LG auch "richtungsweisend für Gaskunden, die sich weigern, Preiserhöhungen ihrer Versorge zu zahlen". Ihnen drohe nach diesem Urteil  kein zugedrehter Gashahn.

Anwalt Mogwitz: "Der Billigkeitseinwand nach § 315 BGB berechtigt die Zahlungen zu kürzen".
Es wird für möglich gehalten, dass die Süwag beschwerde beim LG führt.

RR-E-ft:
@Cremer

Bitte Quellenangabe zu der Info.

Siehe auch hier:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15492

Cremer:
@fricke,

war in der Tagespresse nicht genannt gewesen.

Hatte die Anwaltskanzlei erst soeben tewl. erreichen können:

Az.: 4 HK O 113/06

RR-E-ft:
@Cremer

Quelle war also ein Beitrag in der Tagespresse (Titel, Datum, Seite), zumeist als Beitrag einer Nachrichtenagentur wie dpa.

Das Aktenzeichen war ja schon genannt, findet sich auch in dem verivox- Beitrag.

Nun warten wir mal ab, ob die süwag etwa in Widerspruch geht, nachdem der Beschluss dort zugestellt wurde.

Eine umfassend begründete Entscheidung in einem Urteil wäre natürlich wünschenswert.

Derzeit ist beim BGH auch eine Revision zur Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen unter VIII ZR 144/06 anhängig.

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