Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Energie- und Wasser Potsdam GmbH  (Gelesen 9424 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline Graf Koks

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #1 am: 11. August 2006, 11:55:12 »
Die EWP sind derzeit offenbar mit einer neuen Taktik gegen Preisprotestler unterwegs: Bei einem Gespräch mit der Verbraucherzentrale erfuhr ich, dass mehreren Preisprotestler (Strom/Gas) eine Anmeldung für eine Kontrolle der Zähleinrichtung (Strom) ins Haus flatterte.

Zweck, auf Nachfrage mitgeteilt: Vorbereitung des Einbaus eines Vorinkassozählers.

Wem solches widerfahren ist, der möge sich bitte hier im Forum melden!

Der „Vorinkassozähler“ ist unter der Bezeichnung „Münzzähler“ in § 28 Abs. 3 AVBGasV geregelt worden. Voraussetzung für eine Umstellung sind Zahlungsrückstände des Kunden. Bei Preiswiderspruch liegt hinsichtlich des strittigen Entgeltanteils ein solcher bekanntlich nicht vor.

M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline Cremer

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #2 am: 11. August 2006, 18:13:03 »
@all,

ich kann nur dringend warnen, sich eine solchen Zähler einbauen zu lassen.

Bei den SW KH muss man dann eine Chipkarte kaufen und am Zähler einstecken.

Die Chipkarte muss man am Automaten \"auftanken\". Da gibt es nur einen Automaten für ganz Bad Kreuznach. Und dieser ist dann noch im Informationsbüro eingebaut. Dieses ist nur zu Geschäftszeiten erreichbar.

Wenn also Samstag vormittags die Chipkarte den Strom abstellt, kann man frühestens Montags ab 9.00 Uhr wieder aufladen.

Also, Verweigerung, einen solchen Zähler einzubauen.

Ich habe auch die SW KH gefragt, welches die Bedingungen sind, einen solchen Zähler wieder auszubauen. Keine klare Anwort.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #3 am: 25. Februar 2007, 16:37:13 »
Quelle:
http://www.pnn.de/Pubs/potsdam/pageviewer.asp?TextID=14807

Zitat

Viel Geld für Gas

EWP hat besonders hohe Preise / Schuld soll die geringe Kundendichte sein / 50 Verbraucher wehren sich

Von Juliane Wedemeyer
...

Zwar hat das Bundeskartellamt Anfang dieses Jahres die Landesbehörden aufgefordert, stärker gegen die hohen Gaspreise vorzugehen. Doch so einfach gehe das nicht, meint der Chef des brandenburgischen Kartellamts, Hans-Anton Zebralla: Seine Behörde könnte nur Strafgelder verhängen, wenn sie gerichtsfeste Beweiszahlen habe. Dafür aber benötigte er ein vergleichbares Unternehmen mit ähnlicher Erdgasnetz- und Kundenstruktur, das wesentlich weniger Geld von seinen Verbrauchern verlangt. Ein solches zu finden, sei allerdings äußerst schwierig. „Wir gucken uns überhaupt erst die Sachen an, die mindestens fünf Prozent über dem Landesdurchschnitt liegen“, so Zebralla. Und Potsdam sei da unauffällig. Auch dass die EWP bundesweit an der Preisspitze liegt, bedeute nicht, dass ihre Gaspreise missbräuchlich sind.
...

 Und gerade „die Investitionen in das Netz spielen eine entscheidende Rolle“ bei der Preisgestaltung. Dagegen seien die Gewinne, die in den Verkehrsbetrieb ViP fließen, laut Klotz „nicht der Grund für die vergleichsweise hohen Preise“. Dass diese nicht noch höher sind – dafür hat das Landeskartellamt gesorgt. „Wir haben mit allen Unternehmen knallhart verhandelt“, sagte Amtschef Zebralla. „Mit dem Druck, dass wir prüfen werden“, hätten sie viel erreicht. Das Kartellamt habe nicht nur verhindert, dass die Energieversorger die Gaspreise nicht erhöhen, sondern teilweise sogar senken. Auch der EWP-Geschäftsführer Peter Paffhausen habe an seinem Tisch gesessen. Niedriger sind die Gaspreise in Potsdam danach aber nicht geworden.

Offline Cremer

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #4 am: 04. März 2007, 09:58:03 »
@sbianga,

mit den SW KH  ist es mir ebenso ergangen.

Widerspruch gegen die Änderungen der "Bestimmungen für den SondervertragA" und anschließender Kündigung mit der Maßgabe, sofern ich dem neuen Vertrag nicht bis zum 1.1.07 zustimme, dann Versorgung nach dem Grundtrarif.

Ich würde widersprechen mit der Maßgabe, dass der alte Vertrag weiter besteht und nach diesem auch die künftigen Jahresrechnungen abgerechnet werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline sbianga

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #5 am: 04. März 2007, 10:16:39 »
Hallo zusammen,

letztens habe ich eine Strompreisanpassung meines Anbieter (Energie und Wasser Potsdam GmbH) aufgrund Ihrer neuen Vertragsbestimmungen "Die EWP ist im Übrigen, jedoch erstmals 6 Monate nach Abschluss des Vertrages gemäß Ziffer 2, berechtigt, die Preise zu ändern. Preisänderungen werden dem Kundeneinen Monat vor
Wirksamwerden angezeigt. Im Falle von Preiserhöhungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung hat schriftkich zu erfolgen und muss spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Preiserhöhung gegenüber der EWP erklärt werden." erhalten.

diesen habe ich mit folgender Begründung widersprochen:

1. diese neuen Vertragbestimmungen aus dem Jahre 2006 habe ich nicht zugestimmt.
2. in meinem Vertrag aus dem Jahre 2004 ist diese Klausel nicht enthalten
3. laut einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil VIII ZR 38/05) sind solche Preisanpassungsklauseln unwirksam.
4. mein Vertrag läuft immer 6 Monate und Verlängert sich beginnend ab dem 01.01.2004 um 6 Monate wenn er nicht gekündigt wird.

Nun kam die Antwort meines Versorgers:

"Ihren Widerspruch zur Strompreisanssung local energy zum 01.03.2007 sehen wir als fristgemäße Kündigung Ihres local energy Sondervertrages an.
.......
Ihr Vertrag wurde zum 01.04.2007 auf unseren Allgemeinen Haushaltstarif umgestellt. Hiernach werden Sie ab dem 01.04.2007 bei uns im Rahmen der Grundversorung beliefert."

Hat da jemand einen Rat oder Tip? Ich wollte dem wiederum widersprechen und sie darauf hinweisen dass Sie das vor Gericht einklagen müssen, da ich keinesfalls mehr Geld bezahle.

MfG
Sven Bianga aus Potsdam

Offline RR-E-ft

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Energie- und Wasser Potsdam GmbH
« Antwort #6 am: 05. März 2007, 13:54:31 »
@sbianga

Verweisen Sie darauf, dass die Verhandlung am BGH am 28.02.2007 - VIII ZR 144/06 - ergeben hat, dass in einem Widerspruch gegen eine Preiserhöhung gerade keine Kündigung des Kunden gesehen werden kann:

Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreisen

Auch der dortige Fall betraf eine Preiserhöhung in einem "local plus"- Sondervertrag der E.ON edis.

Man sollte  vorsorglich die gesamte Tariffestsetzung, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig rügen und sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit der einseitig festgesetzten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

 

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