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Autor Thema: Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe  (Gelesen 3249 mal)

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Offline Santos

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Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe
« am: 24. Mai 2006, 12:14:45 »
Hallo!

Nach dem Neueinzug ist mein Energieversorger natürlich an mich herangetreten, um den mtl. Abschlagsbetrag (hier für Stromversorgung) mit mir abzustimmen.

Er hat mir einen Betrag genannt, der sich an einen entsprechenden Erfahrungswert richtet. Ich möchte bewusst schon vorab den Abschlag so gestalten, dass ich eine Nachzahlung verursache. Ist es sinnvoll daher den vorgeschlagenen Abschlagsbetrag nach eigenem Ermessen zu kürzen und nur diesen monatlich zu überweisen? (Beispiel: statt vorgeschlagenen 90,- EUR nur 75,- EUR mtl. ?) - Steht es mir also frei, dass ich sozusagen meinen Abschlagsbetrag selber bestimme?

Weitere Frage: macht es Sinn, jetzt schon nach dem Einzug sofort WIDERSPRUCH gegen die derzeit gültigen Preise einzulegen und den Versorger darauf aufmerksam zu machen, dass er bitte nur auf Grundlage der Tarife vom Sep. 2004 mit mir abrechnet?

DANKE vielmals für die Hilfe und die kurzen, hilfreichen Hinweise!

MfG
Santos

Offline RR-E-ft

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Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe
« Antwort #1 am: 24. Mai 2006, 12:35:54 »
@Santos

Eine Beliebig- und Wurstigkeit steht niemandem frei.

Die Abschläge werden auf eine zukünftig erwartete Jahresrechnung geleistet, welche sich ergibt aus einem prognostizierten Jahresverbrauch und einer bestimmten Preisstellung.

Man muss also schon sagen, an welcher Stellschraube bei der Abschlagsermittlung wie gedreht werden soll.

Es stellt sich die Frage, ob  der prognostizierte Verbrauch in Ordnung ist, aber der Preis nicht oder aber gerade umgekehrt oder aber beides zusammen beanstandet werden soll und weshalb.

Pauschale Aussagen können also nicht getroffen werden.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Santos

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Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe
« Antwort #2 am: 24. Mai 2006, 13:31:15 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Santos

Eine Beliebig- und Wurstigkeit steht niemandem frei.

Die Abschläge werden auf eine zukünftig erwartete Jahresrechnung geleistet, welche sich ergibt aus einem prognostizierten Jahresverbrauch und einer bestimmten Preisstellung.

Man muss also schon sagen, an welcher Stellschraube bei der Abschlagsermittlung wie gedreht werden soll.

Es stellt sich die Frage, ob  der prognostizierte Verbrauch in Ordnung ist, aber der Preis nicht oder aber gerade umgekehrt oder aber beides zusammen beanstandet werden soll und weshalb.

Pauschale Aussagen können also nicht getroffen werden.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt



DANKE für diese erste Reaktion!
Vielleicht habe ich mich tatsächlich zu missverständlich ausgedrückt; einer Beliebigkeit etc. wollte ich keineswegs verfallen.

Wenn mich aber der Energieversorger auffordert "Die Abschlagsbeträge wurden aufgrund von Erfahrungswerten errechnet. Bitte prüfen Sie, ob der Abschlagsbetrag nicht zu niedrig bzw. zu hoch festgesetzt wurde", dann bin ich doch als Kunde aufgerufen letztlich eine Entscheidung zu treffen. Meine Abschlagsbeträge möchte ich aber in einem angemessenen Rahmen tätigen und - so die Tipps in diesem Forum, die ich schon seit 2004 mitlese - nicht eine Überzahlung zu produzieren, sondern eher eine Nachzahlung zu veranlassen. Daher mein Gedanke, hier den Abschlag eher niedriger anzusetzen bzw. zu prognostizieren!

Gleichzeitig zielte meine Frage bzgl. des Widerspruchs dahingehend, dass der "Bund für Energieverbraucher" zwei Musterschreiben des Widerspruchs auf der Website zum Download abgelegt hat. Einmal der Widerspruch "während des Jahres" und dann der Widerspruch als "Antwort auf die Jahresrechnung". Bitte um einen kleinen Hinweis, wenn es unklug wäre JETZT SCHON meinen Widerspruch zu formulieren, ohne dass konkret der Tarif aktuell angepasst wurde etc.

Hoffe, dass ich jetzt mein dringendes Anliegen etwas klarer verdeutlichen konnte. Vielen DANK für die Hilfe!

MfG
Santos

Offline stromdesigner

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Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe
« Antwort #3 am: 25. Mai 2006, 22:05:27 »

Du hast doch warscheinlich eigene Erfahrungswerte.(Alte Abrechnungen)
Daraus kannst du doch in etwa ableiten wieviel du verbrauchst. Außer du hast mehr E-Geräte als vorher. Nehme doch einfach denDurchschnitt der letzten Jahre(Verbrauch) und den Preis von 09.2004. Das überweist du dann einfach. Wenn du monatlich den Zähler kontrollierst wirst du auch eine Überzahlung vermeiden können.

Offline Monaco

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Neueinzug - Ermittlung der Abschlagshöhe
« Antwort #4 am: 28. Mai 2006, 18:32:30 »
@ santos

Es wäre natürlich auch möglich, sich zunächst auf die vom Versorger vorgeschlagene Abschlagshöhe einzulassen und dann nach 3, 4, 5 Monaten den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln.

Hiernach kürzen Sie die Abschläge entsprechend und berücksichtigen dabei auch die bis dahin geleisteten Überzahlungen.

Da die letzte Rate in der Regel den Jahresabrechnungsbetrag (abzgl. Abschläge) berücksichtigt, dürfen Sie sich sogar um ca. 8% zu Ihren Ungusten verrechnen, um nicht in eine unerwünschte Erstattung zu geraten.

Wenn Sie bei Neuabschluss Ihres Vertrages eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben (also nicht nach dem Allgemeinen Tarif versorgt werden), scheint die Berufung auf einen älteren Preis jedoch schwierig.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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