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Gaspreis-Urteil LG Bremen vom 24.05.2006

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DieAdmin:
@Fidel,

ich glaub ja auch nicht, dass die EVU\'s dabei verhungern werden. Ist doch ein großer Puffer da und soviel wäre es ja nicht.

Nur ein kleiner Prozentsatz der Kunden wehrt sich, und ein noch geringere Prozentsatz ist es, der dann wirklich so "alte" Preise hat. Wer bleibt schon ewig in einer Wohnung. Und bei uns sind ja auch erst in den 90er Jahren die Leitungen gelegt worden.

Wenn das jetzt so ne Klagewelle schlagen sollte, in dem die Tendenz "für den Verbraucher" ist, kommen die EVU\'s selbst drauf. Kalkulation offenlegen ;) Oder man vereinbart gleich telefonisch einen Preis, um die Mühen einer Verhandlung sich zu ersparen  :wink: Das wär doch mal was

uwes:

--- Zitat ---Evitel2004müssen wir uns da nicht eher wünschen, das die SWB in Berufung geht? Und es in dem Verfahren um die Festellung des fairen Preises? Und wer muss dann die Prozesskosten vorstrecken?
--- Ende Zitat ---

Fairness kann es nur bei funktionierendem Wettbewerb geben. Letzteren gibt es in Bremen - derzeit - nicht.

Die Satten Gewinne, die die swb jedoch jedes Jahr vermeldet, zeigen auf, dass es mit der Fairness gegenüber den Verbrauchern nicht weit her ist.

Es ist an der Zeit, auf Augenhöhe miteinander umzugehen. Die Verbraucher in Bremen sind dazu bereit. Die swb nicht. Mag sie die Folgen daraus tragen. Es werden keine gravierenden sein, da die Masse der bremischen Energieverbraucher keinerlei Neigung zeit, ihre Rechte auch wirksam durchzusetzen. So werden wohl viele weiterhin viel zu hohe Preise zahlen.

RR-E-ft:
Berufungsverhandlung am Hanseatischen OLG Bremen vertagt:


http://www.energate.de/news/88642


Tatsächlich ist der Fall des swb- Sondervertrages mit AGB- Kontrolle nicht mit dem Sachverhalt des Verfahrens vor dem BGH VIII ZR 36/06, das die Billigkeitskontrolle eines Allgemeinen Tarifpreises nach § 4 AVBGasV betrifft, vergleichbar.

Beide Fälle sind rechtlich vollkommen verschieden voneinander.

Möglicherweise wird dies erst offenbar, wenn die Urteilsbegründung im Verfahren VIII ZR 36/06 in vollständig abgesetzter Form vorliegt. Dies könnte etwa im September 2007 der Fall sein.

Bis dahin Stillstand der Rechtspflege in Bremen?

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