Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: GVG  (Gelesen 6604 mal)

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Offline norsail

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GVG
« am: 18. Mai 2006, 22:00:24 »
Pünktlich kam die GVG-Jahresabrechnung mit gesalzener Gaspreiserhöhung (rechnet doch mal die echten Prozent der Erhöhung nach, in Cent klingt das immer so niedlich wenig!). Mit meiner Gegenrechnung ohne die 2-stellige Erhöhung entstand ein Guthaben, das die GVG wohl nicht erstattet ;-), aber da ich die Abschläge monatlich per Dauerauftrag zahle, habe ich die Möglichkeit, das Guthaben mit den zukünftigen Abschlägen zu verrechnen. So einfach kann es gehen!

Offline lunatic71

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GVG
« Antwort #1 am: 19. Mai 2006, 08:16:31 »
Na da kommt meine GVG Abrechnung ja auch bald, bin mal gespannt!

Offline Cremer

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GVG
« Antwort #2 am: 19. Mai 2006, 10:29:27 »
@norsail,

rein rechtlich betrachtet steht eine Aufrechnung dem Kunden nicht zu.

Sie hätten frühzeitig die Abschläge ausreichend reduzeiren müssen, um eine Nachzahlung auf Ihre Jahresrechnung zu haben.

Mal abwarten was der Versorger dazu meint.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline norsail

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GVG
« Antwort #3 am: 19. Mai 2006, 22:24:10 »
Der Bund der Energieverbraucher schreibt in seinem Musterwiderspruchsschreiben genau so: ... Bitte um Rücküberweisung der Überzahlung innerhalb einer festen Frist, falls dies nicht erfolgt, wird die Aufrechnung mit den zukünftigen Abschlägen angekündigt.... Siehe das Musterschreiben! ch hoffe, der Bund der Energieverbraucher weiß, was er da rät!
Ich habe genau dies der GVG geschrieben, die in ihrem Antwortschreiben sich dazu nicht geäußert hat.

Offline energienetz

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GVG
« Antwort #4 am: 20. Mai 2006, 09:57:08 »
Die verminderte Rechnung kann und darf man erst ab dem Zeitpunkt des Einspruchs machen. Man darf also keinesfalls erst der Jahresrechnung wiedersprechen und sich dann das zuviel gezahlte Geld über gekürzte Abschläge zurückholen. Da ist illegal und so war das auch nicht gemeint.

Gemeint war: Wenn der Versorger trotz Widerspruch nach wie vor den erhöhten Preis in Rechnung stellt, auch auf der Jahresendabrechnung, dann denn überzahlten Betrag zurückfordern und erst dann die künftige Abschläge kürzen.

Bitte genau lesen!!!

 

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