Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AVU droht Versorgung einzustellen  (Gelesen 9571 mal)

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Offline Matthias

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AVU droht Versorgung einzustellen
« am: 18. Mai 2006, 18:36:14 »
Hallo,


gegen die Gaspreiserhöhungen der AVU habe ich erstmals Ende 2004 Widerspruch gem. § 315 eingelegt. Die Billigkeit ist bis heute nicht nachgewiesen.
Mittlerweile habe ich eine Zahlungserinnerung mit dem Hinweis die Versorgung ohne weitere Ankündigung einzustellen, wenn ich nicht zahle.

Was ist zu tun ?


Matthias

Offline RR-E-ft

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #1 am: 18. Mai 2006, 18:40:18 »
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2314

Missverständnis oder kurzes Gedächtnis der AVU?

Siehe hier:

http://www.avu.de/reactor.php?page=2051

Offline Cremer

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #2 am: 18. Mai 2006, 21:02:10 »
@Matthias,

Lesen Sie bitte hier im Forum und auf den Energienetz-Seiten ud informieren Sie sich.

War schon mehrfach hier besprochen worden, wie man sich verhalten soll
MFG
Gerd Cremer
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Offline Matthias

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #3 am: 07. Juni 2006, 14:48:23 »
Bin der Anleitung des BDEV gefolgt.
Die AVU hat die Sperrandrohung zurück gezogen.

Offline Cremer

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #4 am: 07. Juni 2006, 22:17:31 »
@Matthias,

na bitte, geht doch
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Morgaine

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #5 am: 08. Juni 2006, 16:55:17 »
Oder auch nicht.

Bin genauso vorgegangen. Allerdings hat das für mich zuständige AG eine mündliche Verhandlung angeordnet für nächste Woche und der einstw. Verfügung vorerst nicht entsprochen.
Folglich hat die AVU auch die Sperrandrohung nicht zurückgezogen.

Und nu???

Tips für die stichhaltige Argumentation vor Gericht???

Danke und Grüße,     Morgaine

Offline RR-E-ft

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #6 am: 08. Juni 2006, 18:55:23 »
@Moraing

Es ist davon auszugehen, dass das gerichtliche Verfahren auf Ihre Veranlassung in Gang gesetzt wurde. Das hat indes wohl kein anderer Kunde gemacht. In diesem Sinne sind Sie dann gerade anders vorgegangen.

Eine stichhaltige Argumentation überlegt man sich, bevor man bei Gericht einen Antrag stellt.

Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie von dem für Sie zuständigen Amtsgericht sprechen, da doch der Antragsteller die Wahl des Gerichtsstandes hat.

Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass die AVU folglich die Sperrandrohung nicht zurück genommen haben soll.

Diese müsste zunächst die Sperrandrohung nicht zurück genommen haben und dann erst stellt man einen Antrag, wenn ein Hausverbot nicht ausreicht.

Weiter nicht nachvollziehbar ist, dass Ihnen eine Sperre für den 01.06.2006 angedroht worden sein soll und Sie die lange Zeit vorher (14 Tage) nicht nutzten, um für eine Klärung zu sorgen, um dann erst am 21.05.2006 eine Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern, nachdem Sie schon seit dem 10.04.2006 hier im Forum sind.

Man sollte sich in jedem Falle von einem Anwalt vertreten lassen, da ein solcher die Zivilprozessordnung und damit die Verfahrensregeln kennt.

Ein solcher sollte auch die stichhaltige Argumentation "auf dem Kasten" haben.

Im Übrigen hindert Sie niemand - unter Auferlegung der Kostenlast - den Antrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurück zu nehmen.

Möglicherweise wurden bereits bei der Antragstellung Fehler gemacht. Dies kann jedoch nur ein Anwalt, dem alle Unterlagen vorgelegt werden, beurteilen. Ein solcher kann auch beurteilen, was etwa noch reparabel ist.

Ersichtlich bedurfte es eines solchen Antrages eigentlich gar nicht.

Bisher zeigte sich die AVU immer kooperativ.

Es steht zu besorgen, dass durch Ihr Vorgehen- eigene Antragstellung ohne stichhaltige Argumentation - die Situation der anderen Kunden verschlechtert wird.

Ich kann nach alldem nicht nachvollziehen, weshalb Sie hier erst jetzt nach einer stichhaltigen Argumentation suchen.

Woher haben Sie denn die Antragsschrift genommen?

Wer sich kraft eigener Wassersuppe allein vor die Schranken der Justiz bewegt, sollte sich dann nicht hinstellen und fragen

Und nu???

Dies zeugt nicht gerade von Geschick, zumal die Versorger hier mitlesen und man an fünf Fingern abzählen kann, mit welchem Kunden in der nächsten Woche eine entsprechende mündliche Verhandlung stattfindet.

Man kann sich nur wundern, was man sich da plötzlich alles allein getraut.

Welche Umstände waren es genau, die ggf. zu einem Übermut verleiteten?



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Morgaine

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #7 am: 09. Juni 2006, 10:52:07 »
Nenene, mal ganz langsam.

Also der Weg ist genau der, wie auf diesen Seiten einschlägig beschrieben. Ich war etwas überrascht, daß es einen Termin geben wird. Das ist alles. Aber wohl nichts ungewöhliches.

Und natürlich ist das entsprechend vorbereitet.

Allerdings: das Rücknahmebegehren blieb in meinem Fall unbeantwortet, deshalb kam der nächste Schritt.  

Grüße.

Offline RR-E-ft

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #8 am: 09. Juni 2006, 11:33:05 »
@Morgaine

Na dann ist es ja gut.

Man kann und sollte auf  BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; KG Berlin WuM 2005, 257; BGH NJW 2005, 2919, 1922;BGH NJW 2006, 684 (Tz. 19 ); BGH NJW 2006, 1667, 1670 (Tz. 28  ), LG Oldenburg WuM 2006, 162; LG Neuruppin ZMR 2006, 290 verweisen.

Man kann auch auf LG Köln, RdE 2004, 306 re.Sp. zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweisen. Nirgends ist es besser beschrieben   :) .

Diese Entscheidungen sollten parat gehalten werden, dem Gericht möglichst zuvor zur Verfügung gestellt und die Kernaussagen deutlich  herausgemarkert werden.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für eine einstweilige Verfügung auch dann, wenn man Hausverbot erteilt hatte:

So hatte etwa die insoweit namhafte E.ON Thüringer Energie AG einem Verbraucher zum 01.11.2005 einfach außerhalb des Grundstücks das Erdkabel vor dem Hausanschluss ausgegraben und gekappt.

Dazu wurde, wohl ohne Schachterlaubnis der Thüringer Gemeinde Bad Berka, der Gehweg geöffnet, das darunter verlegte Kabel ausgegraben und durchtrennt.

Das MDR- Fernsehen berichtete wiederholt über diesen Fall. Hier im Forum gibt es einen Thread dazu.

Die Bundesnetzagentur und die Thüringer Energieaufsichtsbehörde wurden deshalb eingeschaltet. Die Verbraucher hatten deshalb bis hin zum Bundeskanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium Alarm geschlagen. Verbraucherzentrale Bundesverband, Verbraucherzentrale Thüringen und der Bund der Energieverbraucher wurden eingeschaltet.

Bei den zuständigen Behörden konnte man sich die Nacht- und Nebel- Aktion in Wild- West- Manier der E.ON- Filiale auch nicht vorstellen.  Man wollte es schlicht nicht glauben bis entsprechende Gerichtsunterlagen und Fotos zur Verfügung gestellt wurden.

Erst danach wurde das Unternehmen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, um ggf. weitere aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten.

Versorger scheuen oft weder Kosten noch Mühen, um Kunden zu drangsalieren, den normalen Rechtsweg über die Gerichte zu umgehen.

Ein Konzern und dessen Depandance im ältesten deutschen Land  machen dabei immer wieder besonders von sich Reden, jedoch steht man mit dieser rechtswidrigen Praxis leider nicht allein.

Dies ist immer tatsächlich möglich, jedoch rechtlich unzulässig.
 
Die durch das rechtswidrige Verhalten überrumpelten Verbraucher konnten sich nur mit einem teuren Notstromaggregat über Tage hinweg behelfen.

Ein entsprechendes Verfahren war an dem AG Erfurt unter dem Az. 9 C 3559/05 anhängig. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2005 befand das Gericht das Vorgehen ohne Umschweife für rechtswidrig, verboten eigenmächtig.


Allein, weil eine solche Gefahr zu besorgen ist, dass die Versorgung ohne Zutritt zum Grundstück unterbrochen werden kann, sei es durch Abklemmen der Leitung auf dem Mast, sei es durch Kappen eines Erdkabels o. ä. besteht immer ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis.

Gerichten muss man dies eindringlich schildern, weil die Vorstellungskraft eines Richters oft nicht so weit reicht wie der Einfallsreichtum der Versorger, wenn es darum geht, Kunden zu drangsalieren. Offensichtlich scheut man sich nicht einmal vor gesetzlich verbotener Eigenmacht.

Manche Gerichte meinen demgegenüber unzutreffend, die Erteilung eines Hausverbotes biete genügend Schutz, so etwa AG Fritzlar in dieser Woche in einem Fall der E.ON Mitte. Das AG Fritzlar hatte das Rechstschutzbedürfnis verneint.

Dort soll man einem Verbraucher die Versorgungseinstellung wegen angeblich fälliger Rückstände in Höhe von 12 EUR (in deutschen Worten - zwölf  Euro -) angedroht haben !!!

Gegen diese Entscheidung soll Beschwerde eingelegt werden.

Zu diesem Punkt sollte man also ggf. noch dringend vortragen, entgegen dem Juristenreim "RSB tut selten weh". Für Außenstehende unverständliche Lyrik.

Anmerkung:

Dem Unternehmen ging es in dem geschilderten Fall in Bad Berka offensichtlich nicht um das Geld. Ein bei Gericht hinterlegter Betrag wurde bisher keiner gerichtlichen Klärung (Zahlungsklage des EVU) zugeführt.

Es ging also offensichtlich nur darum, die Gerichte und ihre Preiskontrolle zu umgehen.  


Freundliche Grüße
aus Jena  



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Morgaine

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AVU droht Versorgung einzustellen
« Antwort #9 am: 11. Juni 2006, 12:48:23 »
Danke.

Das war, was ich ursprünglich erhofft hatte. Und jetzt bin ich auch bestätigt, durchaus auf dem richtigen Weg zu sein.

Leider hatte ich mich wirklich zu unklar und mißverständlich ausgedrückt.

Grüße,    Morgaine

 

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