[ U-Kart-31-00 07-11-2001 ; B-8-113-03 13-01-2006 ]
Dinkelsbühl hat sich bekanntlich aus den Fesseln eines überkommenen Liefervertrages befreit.
Eine Forderung, die Kunden auch gegen ihre Versorger erheben, die sich zur Rechtfertigung für Preiserhöhungen oft immer noch auf längst kartellrechtswidrige und somit
nichtige Gasbezugsverträge mit den Vorlieferanten berufen und die allein aus den in solchen Verträgen frei vereinbarten Preisgleitklasueln, welche die Beschaffungskosten ohne Not drastisch ansteigen lassen.
Zum Streit vor dem Landgericht Nürnberg:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14639Die Entwicklung ist nicht mehr aufzuhalten.
VNG- Vertriebsvorstand Eschment sieht die Gasbranche vor einem Umbruch beim Lieferanten- Kunden-Verhältnis:
http://www.energate.de/news/83822Das Bundeskartellamt lässt keine Zweifel:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/050125_DiskussionspapierGasvertraege.pdfhttp://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2006_01_17.shtmlhttp://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell06/B8-113-03.pdfSind die Vorlieferantenverträge nichtig, so bezieht sich dies zugleich auf die darin möglicherweise enthaltenen sog. HEL- Klauseln aufgrund derer die Vorlieferanten den Gasversorgungsunternehmen gegenüber quartalsweise die Beschaffungspreise neu berechnen, infolge steigender Heizölpreise erhöhen, womöglich jedoch bei fallenden Heizölpreisen nicht ebenso senken:
http://www.vng.de/content/deutsch/Erdgasmarkt/Gaspreise/hel_gasimportpreise/index.htmlDie Gasversorgungsunternehmen können sich deshalb gegenüber ihren Vorlieferanten auf die Nichtigkeit der Bezugsverträge und statt derer bestehende sog. Interimsverhältnisse berufen, vermögen derer der Vorlieferant berechtigt ist, die Preise gem. §§ 316, 315 BGB einseitig zu bestimmen.
Demnach haben die Gasversorger selbst die Möglichkeit zur Abwehr solcher Preiserhöhungen vermittels Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung im Interesse der Allgemeinheit gem. § 1, 2 EnWG besteht zugleich eine entsprechende Verpflichtung.
Deshalb ist eine Berufung auf gestiegene Vorlieferantenpreise bei kartellrechtswidrigen und nichtigen Bezugsverträgen mit Vorlieferanten vollkommen unerheblich im Rahmen der Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen.
Diese Auffassung vertritt ersichtlich auch der für Energierecht zuständige
2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf:
Ein Gasversorger, der sich nicht gegenüber dem Vorlieferanten auf die Unbilligkeit beruft, verletzt gegenüber seinen Kunden eine vertragliche Nebenpflicht:
http://anbieterwechsel.strom-magazin.de/news/gaspreiserhoehung-viersener-versorger-nimmt-berufung-zurueck_16830.htmlhttp://www.wz-newsline.de/sro.php?redid=113223Die Langfristverträge sind nichtig:
Dies hat das OLG Düsseldorf ebenfalls bereits geurteilt:
http://www.pontepress.de/pdf/14%20_OLG_Duesseld_4_01.pdfEs hält auch weiter daran fest:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3153Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt