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Gerücht: \"neues Urteil eines Berliner Gerichts\"...
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RR-E-ft:
[ 9-O-253-03 25-05-2004 ; 7-U-140-04 15-02-2005 ]
Die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Wasserpreise der Berliner Wasserbetriebe gem. § 315 BGB erfordert nach der Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts die Offenlegung der Preiskalkulation:
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf
Das Kammergericht verfiel nicht etwa auf die abstruse Idee, § 19 GWB sei vorrangig und verdränge die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle, obschon die Berliner Wasserbetriebe unverkennbar eine Monopolstellung inne haben.
Von dieser zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB eindeutig zu unterscheiden ist folgender Sachverhalt:
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/26.04.2006/2492000.asp
http://www.bbu.de/publicity/bbu/internet.nsf/index/de_nachrichtenpool.htm?OpenDocument&88768E5E083EAA39C125715E0036D8FD
Diese Rechtsprechung kann deshalb nicht übertragen werden.
Schon bei Strompreisen hatten die Verwaltungsgerichte eine Angemessenheitskontrolle der Tarife verwehrt und auf die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB vor den ordentlichen Gerichten verwiesen (BVerwGE 95, 133). Der BGH hat denn auch die Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449; bereits zuvor BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97 = NJW 1998, 3188, 3192 li.Sp.).
In jüngster Zeit wird das Gerücht gestreut, die Rechtsprechung der Berliner Gerichte habe sich geändert.
Mitnichten.
Nach Presseberichten scheinen selbst Unternehmenssprecher konzernzugehöriger Regionalversorger vornehmlich im Raum Paderborn diesem Gerücht aufgesessen zu sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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