Hallo allerseits :roll:
folgender rein fiktionaler Sachverhalt:
Person A hat mit ihrem hiesigen Stromanbieter folgendes Problem,
Der Stromanbieter verschaffte sich unter dubiosen Umständen Zugang zu dem Zähler im Jahre 2003 und stellte den Strom ab obwohl Person A die Überweisung am Tag zuvor in Auftrag gegeben hat.
Seit ca. 2 1/2 Jahren geht diese merkwürdige Aufrechnung seitens der Stadtwerke schon.
Nun kam es zur Verhandlung. Am Tag der Verhandlung stellte die Stadtwerke plötzlich eine ganz andere Aufstellung hin wie im Zeitraum der Beweiseingabe, d.h. Person A hatte nur 14 Tage Zeit alle Beweise zusammenzustellen und die Stadtwerke kann 3 Tage vor Prozessbeginn noch irgendwelche Aufstellungen so zusammenstellen wie es Ihr genehm ist.
Direkt in der Vorverhandlung bekam A die neue Rechnungsaufstellung der Stadtwerke vorgelegt. Der Richter gab zu verstehen, dass wenn A einem Anerkenntnis zustimmt, A 2/3 der Gerichtskosten sparen könne (ca. 50 €) Würde es auf einer Verhandlung hinauslaufen, käme im Endergebnis nichts anderes heraus. A stimmte dem Anerkenntnis.
Ein paar Tage später fiel A auf, dass die Posten der letzten eingereichten Rechnung nicht stimmig sind, d.h. die Stadtwerke hat Überweisung aus der Vergangenheit nicht berücksichtigt!
Frage: Kann A nun das Guthaben gegenrechnen?
Nun kam im Zuge der ganzen Sache folgendes ans Tageslicht
Der Vermieter von A kam Mitte des Jahres 2002 im Beisein eines Stadwerkemitarbeiters und verlangte von Person A eine Unterschrift für einen angeblichen Zählerwechselauftrag. Nun hat A erfahren, dass im Zuge dieses Austausches A einen Zähler erhalten hat mit 440 V vorher hatte sie einen mit 220 V (Niederspannung). Seit 2002 läuft über den Stromzähler von A der Haupttarif (deshalb die 404 V) und der Vermieter nutzt den preiswerteren Nachttarif.
Natürlich hat A auch seit 2002 den höheren Spannungsbedarf für den Vermieter mitbezahlt, ohne Kenntnis dieser Tatsache!
Zum Abschluss des Ganzen überreichte die MA der Stadtwerke A die Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 32 ABs. 1 AVBEltV zum 30.06.2006!
A ist derzeit Alg2 Empfänger und absolut mittelos!
Die Klage lautete auf Zutritt zu den Messeinrichtungen.
Sollte A eine einstweilige Anordnung stellen? Wenn ja wann, wenn A das Urteil zugestellt bekommt oder schon vorher?
Danke für kreative Anregungen :roll:
Gruß Maya