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Autor Thema: BGH: Gasversorgung Teil der Daseinsvorsorge  (Gelesen 4067 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH: Gasversorgung Teil der Daseinsvorsorge
« am: 06. Mai 2006, 19:12:21 »
[ III-ZR-294-04 10-02-2005 ; VIII-ZR-8-05  21-09-2005 ]

In seinem Urteil vom 10.02.2005 - III ZR 294/04 führt der BGH auf Seite 7 aus, dass die öffentliche Gasversorgung klassisch zur sog. Daseinsvorsorge gezählt wird:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-2-10&nr=31948&pos=8&anz=21

Wie der BGH in seinen Urteilen vom 21.09.2005 -  VIII ZR 8/05 weiter entschieden hat, gilt im Bereich der Daseinsvorsorge das Kostendeckungsprinzip.

Die Gaspreise müssen folglich von den Kosten abhängen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Stadt/Versorger

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BGH: Gasversorgung Teil der Daseinsvorsorge
« Antwort #1 am: 06. Mai 2006, 19:49:35 »
Das Kostendeckungsprinzip bei vielen kommunalen GmbH scheint zu sein:Es kann kosten was es will(und was wir meinen).Der Bürger hat es sowieso zu bezahlen. Der Begriff der Daseinsvorsorge ist da wohl eher noch ein willkommener" Persilschein"

mfg

M.Harms

Offline Christian Guhl

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BGH: Gasversorgung Teil der Daseinsvorsorge
« Antwort #2 am: 06. Mai 2006, 20:16:08 »
Wenn bei Gas (und wohl auch bei Strom ?) das Kostendeckungsprinzip herrscht, warum stehen dann nicht bei E.on sämtliche Staatsanwälte der Bundesrepublik vor der Tür, wenn die Kosten so gut gedeckt werden, daß
mehr als 7 Mrd. € übrigbleiben ?
Eine Gewinnsteigerung kann nur erzielt werden, wenn die Verkaufspreise überhöht sind oder wenn Kostensenkungen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden.
Wenn die Sache so klar ist, brauche ich auch keine Offenlegung der Kalkulation mehr, um zu wissen, daß die Preise unbillig sind.

Offline RR-E-ft

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BGH: Gasversorgung Teil der Daseinsvorsorge
« Antwort #3 am: 08. Mai 2006, 16:52:46 »
Liebe Freunde,

was soll die Polemik?

Wie oft wird in der Reklame gelogen, ohne dass das einen Staatsanwalt interesseieren darf?


Natürlich können nicht alle Kosten geltend gemacht werden, sondern nur die bei energiewirtschaftlich- rationeller bzw. effizienter Betriebsführung, also Gasbeschaffung so billig wie möglich und nicht aufgrund eines überkommenen Bezugsvertrages aus Monopolzeiten.

Klar ist auch, dass es sich um keinen angeblichen Wärmemarkt- Preis handeln kann. Weil der Preis von den Kosten und nicht von den Preisen anderer Waren abhängt.


Wessen Versorger behauptete, er stünde im Wettbewerb auf einem Wärmemarkt, der sollte fragen, warum dann bei sinkenden HEL- Notierungen 2003/2004 die Gaspreise nicht abgesenkt wurden:

 http://www.vng.de/content/deutsch/Erdgasmarkt/Gaspreise/hel_gasimportpreise/index.html

Schließlich sanken auch die Erdgasimportpreise.


Hatte ein Gasversorger seine Preise trotz sinkender HEL- Notierungen nicht gesenkt, steht schon fest, dass sich dessen Preise nicht in einem Wettbewerb auf einem Wärmemarkt bilden.

Zu Leistungen der Daseinsvorsorge siehe auch hier:

http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/serv_gen/index_de.htm

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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