Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern
Gasanstalt Kaiserslautern
userD0009:
@Bubi
Nach Ihren Angaben, lagen die AVBGasV und die Gasanschlußbedingungen bei Vertragsabschluss über den Hausanschluss vor.
Das ist kein Gasliefervertrag.
Ich nehme an, dass Sie dann bereits Gas aus dem Verteilungsnetz entnommen haben. Damit wurde dann eigentlich ein Grundversorgungstarif abgeschlossen.
Die GA wollte dies wohl anders und schloss einen Sondervertrag.
Die Gaslieferbedingungen für Sonderkunden gültig ab 1.April 1999 lagen Ihnen bei Vertragsschluss nicht vor und können daher zu diesem Zeitpunkt nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sein.
Die AVBGasV lag Ihnen unter Umständen vor, aber mit deren Einbeziehung waren Sie, denke ich, nicht einverstanden. Die Beweislast trägt der Energieversorger. Von Ihrer Seite aus gab es keine Unterschrift, dass Sie mit der Einbeziehung in den Energieliefervertrag einverstanden sind!?
Durch die von Ihnen beantragte Umstellung auf den Tarif \"Sonderpreis Komfort\" wurde meines Erachtens kein neuer Vertrag geschlossen.
Es handelt sich nach meinem Empfinden um einen Änderungsvertrag.
Der Änderungsvertrag lässt den ursprünglichen Vertrag unter Wahrung seiner Identität fortbestehen.
Ob im Einzelfall ein Änderungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Maßgebend ist in erster Linie der Wille der Parteien (BGH NJW 1992, 2283; 1999, 575). Außerdem sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Änderung und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen (BGHZ 119, 116).
Auch die rückwirkende Preisänderung ist in Form eines Änderungsvertrages möglich.
Selbst wenn es sich im Jahre 2002 um einen neuen Gasliefervertrag, unter Aufhebung des bisherigen Vertrages handeln würde, dann sind in diesen die Ergänzendenbedingungen auf keinen Fall wirksam einbezogen worden.
Meines Erachtens sind Sie Sondervertragskunde und welche Bedingungen als AGB einbezogen sein sollen, liegt in der Beweislast des Versorgers.
Was sich aus dem Vorliegen eines Sondervertrages ergibt, sprich das der vereinbarte Anfangspreis(in Ihrem Fall 2002) sind verbindlich. Preisänderungsvereinbarungen sind so nicht ersichtlich. Kündigungsrechte wohl auch nicht.
@eislud hat in seinem letzten Posting alles Wichtige zusammengefasst.
Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.
Grüße
belkin
Bubi:
@all
Für die hervorragende Unterstützung nochmals vielen Dank.
Werde den durch die GA angekündigten Preiserhöhungen und der geforderten Begleichnung der einbehaltenen Rückstände mit Musterschreiben widersprechen.
--- Zitat ---Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA Ihres Vertrauens wenden.
--- Ende Zitat ---
Kann mir jemand einen RA im Umkreis (ca. 50 km) von KL nennen, der spezialisiert auf \"Energierecht\" ist? (Auch über PN-Box möglich - nachdem ich jetzt herausgefunden habe, dass es diese Möglichkeit in diesem Forum gibt.) :]
Ist es ratsam, ihn bereits jetzt schon zu konsultieren?
Gibt es überhaupt ein Spezialgebiet \"Energierecht\"?
Soll ich mir jetzt schon eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung einholen? Wenn ja, was gilt es dabei zu beachten?
Zahle auch Beiträge zum Prozesskostenfonds des BdEV. Kann ich auch von dieser Seite eine Beurteilung meines Sachverhaltes erhalten?
Sollte die RV eine Deckungszusage geben, kommt dann der Prozesskostenfonds des BdEV für den Selbstbehalt auf?
Nur mal einige, der sich immer mehr ergebenden Fragen. :rolleyes:
Wünsche allen noch einen schönen Sonntagnachmittag
Bubi
Bubi:
@all
Noch ein frohes neues Jahr.
Laut Ausgabe der Tageszeitung \"Die Rheinpfalz\" (http://rheinpfalz.de) vom 05.01.08 beklagt der Beigeordnete der Stadt Kaiserslautern, Joachim Färber, dass die Stadt durch den Verlust des Prädikats \"Großstadt\" alleine an den Konzessionsabgaben der Energieversorger Mindereinnahmen von 1 bis 2 Millionen Euro im Jahr hat.
\"Die Verbraucher wird\'s freuen, Herr Färber!\"
Mal abgesehen von der Spannbreite (1 bis 2 Mio. Euro/p.a.), die da so lapidar genannt werden, käme uns Verbrauchern der höhere Wert eigentlich nur recht. Meines Erachtens nach müssten dadurch sowohl der Gas- als auch der Strompreis reduziert werden. Oder sehe ich das falsch?
Bubi:
Die Gasanstalt reagiert auf mein letztes Schreiben mit Wichtige Zahlungserinnerung und einem Stapel ihrer gesammelten Werke:
http://www.gasanstalt.de/pdf/Testat_bis_Juni_2007.pdf
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf (alle Seiten 1-8 )
http://www.gasanstalt.de/pdf/geschaeftsbericht/Gasanstalt_GB_2006.pdf
Sie verweist nochmals auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007 (Az.:VIII ZR 36/06). Sowie darauf, dass 2 renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der GA bestätigt hätten, dass die GA ausschließlich veränderte Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hätte.
Die GA bietet an, diese Unterlagen in einem persönlicen Gespräch näher zu erläutern. Und setzen eine 10 tägige Frist zur Begleichung des Restbetrages.
Werde den Vorschlag von eislud aufgreifen!
--- Zitat ---- Zahlungsaufforderungen und andere Schreiben des Versorgers heftest Du ab.
--- Ende Zitat ---
Vermisse all die anderen GA-Rebellen hier - es ist so still geworden. Bin ich noch der einzige Mohikaner?
Auch auf der Seite der Bürgerinitative KL (http://fairgas-kl.nurruk.com/) ist schon lange nichts mehr geschehen. Evtl. eingeschlafen?
Sclerocactus:
Heuet stand bei uns ein Artikel in der Landshuter Zeitung wonach die CSU den Enrgieversorgern in die Bücher schauen möchte.
Daneben möchte man unabhängige Gutachter einschalten.
Ich glaube es tut sich langsam etwas.
Ich hoffe nur das dieses kein leeres Gerede ist.
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