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Autor Thema: Gasanstalt Kaiserslautern  (Gelesen 31412 mal)

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Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #15 am: 25. November 2007, 21:40:09 »
@ belkin
Zitat
Sind Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Gute Frage, wenn ich das so genau wüsste.  :(
Laut der Vertragsbestätigung der Gasanstalt (GA) aus dem Jahre 99 wird mir der Abschluss eines Sonderkundenvertrages bestätigt. Darin heißt es weiter, dass die allgemeinen Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentliche Bestandteile dieses Vertrages seien.
In einem Schreiben der GA vom März diesen Jahres heißt es:

\"Ihr neuer Sondervertrag (Betreffzeile)
Neue gesetzl. Rahmenbedingungen. Zum 1.Mai 2007 setzen wir die neuen gesetzl. Rahmenbedingungen um: Bisher galt ergänzend zu dem mit Ihnen bestehenden Gasversorgungsvertrag die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979. Diese Verordnung ist zum 08.11.2006 außer Kraft getreten u. darf als Vertragsergänzung nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch übergangsweise verwendet werden. An ihre Stelle ist zeitgleich die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden u. die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV getreten. Sie ist in zahlreichen Punkten verbraucherfreundlicher als die Vorgängerregelung u. wird nach dem Willen des Gesetzgebers künftig anstelle der AVBGasV Inhalt der Gasversorgungsverträge mit Haushaltskunden sein. Die neue GasGVV macht auch eine Anpassung unserer Ergänzenden Bedingungen erforerlich.
Ihr neuer Sondervertrag
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung nachzukommen, dürfen wir den mit Ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortführen. Selbstverständlich versorgen wir Sie aber gerne zu den neuen, vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen der GasGVV weiter. Die automatische Zuordnung zu dem günstigen Sondervertrag, die in der Vergangenheit durchgeführt wurde, ist unter den neuen gesetzlichen Regelungen leider nicht mehr möglich. Wir bieten Ihnen deshalb den schriftlichen Abschluss eines neuen Erdgas-Sondervertrages an, der ab einem Jahresverbrauch von 6.000 kWh Erdgas für Sie günstig ist....\"


Diesen Abschluss habe ich nicht getätigt und werde nun \"im Rahmen der Grundversorgung zu den Allgemeinen Preisen versorgt.\"

Bin ich nun immer noch Sondervertragskunde ?(

Gruß
Bubi

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #16 am: 26. November 2007, 20:29:49 »
@Bubi

Hier finden Sie nähere Informationen, ob Sie noch einen Sondervertrag haben.

Es hängt also davon ab, ob ein Kündigungsrecht in Ihrem bisherigen Vertrag vereinbart war, und falls dem so ist, ob es rechtmäßig ausgeübt wurde.

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #17 am: 28. November 2007, 10:07:51 »
Guten Morgen,
nachdem ich die halbe Nacht alle gesammelten Unterlagen (glücklicherweise alles seit der Umstellung auf Gas aufgehoben und abgeheftet) gesichtet habe, weiß ich jetzt immer noch nicht, ob ich S- oder T-Kunde bin. Liste daher hier mal kurz die einzelnen Stationen auf, in der Hoffnung, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

1) Gasanschluss erfolgte 1999. Erste erhaltene Vertragsbestätigung der Gasanstalt (GA) bestätigte \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages\". Die allg. Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA seien Bestandteil des Vertrages.

2) exakt eine Woche später erfolgte - ohne eine Reaktion von mir auf Punkt 1) - eine weitere Vertragsbestätigung der GA, die bestätigte \"den Abschluss eines Erdgasliefervertrages\". Die allg. Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) u. die Gaslieferbedingungen der GA seien Bestandteil des Vertrages.

3) 2002 beantragte ich schriftl. die Umstellung auf den - laut Preis-Prospekt der GA - günstigeren Tarif \"Sonderpreis Komfort\".

4) Einen Tag später bestätigte mir die GA (schriftl mit Unterschrift) die Umstellung auf o.g. Tarif und erstattete rückwirkend bis zum Jan. 2001 die Mehrzahlungen.

5) 2005 legte ich mit Musterschreiben Widerspruch ein und zeigte bei der GA Interesse an den individuellen Preismodellen der GA an (ohne aber in einen anderen Tarif zu wechseln). Von diesem Zeitpunkt an erhielt ich eine andere Vertragskontonummer. In den Jahresabrechnung hieß es aber immer noch: Abrechnungsschlüssel (manchmal auch Abrechnungsprodukt) sei der \"Sonderpreis Komfort\".

6) Im März 2007 verkündete die GA eine Preissenkung und die o.g. \"neue gesetzl. Rahmenbedingungen\", wonach der mit mir abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortgeführt werden könne. Statt dessen wurde mir ein Vorschlag für einen neuen Sondervertrag namens \"Sonderpreis Komfort\" (seltsam: heißt genauso wie der Alte) gemacht. Diesen hätte ich schriftlich beantragen müssen - was ich nicht tat.  Daher werde ich laut GA (siehe oben) seit Mai 2007 zu den allgemeinen Preisen beliefert.

M.E. nach war ich also
von 1) - 3) T-Kunde
von 4) - 6) S-Kunde
und seit 6) wieder T-Kunde.

Gehe ich da richtig? Oder bin ich evtl. immer noch S-Kunde, da der Vertrag einseitig gekündigt wurde (siehe 6))?

Vorab schon mal vielen Dank für die Unterstützung und noch

einen schönen Tag

Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #18 am: 28. November 2007, 11:46:30 »
@Bubi
Ein Vertrag wird in der Regel einseitig gekündigt. Das ist in der Regel auch das Einzige was einseitig gemacht werden kann. Es bedarf hier nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei - das ist auch logisch.
 

Mit 3) und 4) bist Du wohl Sondervertragskunde im Tarif Komfort. Vermutlich sogar rückwirkend ab 01.2001. Hier haben sich die Vertragsparteien auf einen neuen Vertrag geeinigt. Alles Vorangegangene kann man also vergessen.

Entscheidend ist nun zuerst mal, ob bei diesem neuen Vertragsabschluß ein Recht zur Kündigung vereinbart wurde. Wurden bei 4) keine weiteren Vertragsbestandteile benannt wie beispielsweise in 1), dann kann schon gar kein Kündigungsrecht vereinbart sein. Eine ordentliche Kündigung ist deshalb dann schon gar nicht möglich.
Nochmal genau nachschauen, was bei 4) denn noch so geschrieben wurde.


Wurde in 4) wirklich nichts anderes geschrieben, würde ich der Kündigung aus Deinem vorangegangenen Posting widersprechen. Vorsorglich würde ich zusätzlich auch die Billigkeit der Grundversorgungspreise rügen.
Wie ein solches Schreiben aussehen könnte, siehe beispielsweise hier und folgender Beitrag.


Wie bei einem Sondervertrag zu kürzen ist, solltest Du vielleicht noch mal beispielsweise hier nachlesen.
   
Bei seinem Widerspruch gegen die Preise sollte man beispielsweise das Musterschreiben des Bund der Energieverbraucher verwenden und nicht selbst rumwerkeln.
In diesem Musterschreiben sind dann auch alle Aspekte eines Widerspruchs enthalten, sowohl für Sondervertragskunden wie auch für Kunden in der Grundversorgung.

Gruss eislud

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #19 am: 28. November 2007, 23:31:12 »
@eislud
Vorab nochmals vielen Dank für die freundliche Unterstützung.

Zitat
Nochmal genau nachschauen, was bei 4) denn noch so geschrieben wurde.

Da steht:

\"Sehr geehrter Herr ...,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom ...
Ihre Jahresrechnung haben wir, wie von Ihnen gewünscht, neu erstellt u. diesem Schreiben beigelegt. Wir bestätigen Ihnen hiermit auch rückwirkend zum Jan. 2001 die Vertragsänderung zum Sonderpreis Komfort.
Das Guthaben .... wurde zwischenzeitlich ... überwiesen.

mfg
GA \"

(handschriftl. unterzeichnet von beiden Vorständen) Mehr stand da nicht. Auch lagen, bis auf die geänderte Jahresabrechnung, keine Anlagen bei.

Zitat
würde ich der Kündigung aus Deinem vorangegangenen Posting widersprechen

War es wirklich eine Kündigung? Ich habe das im Posting wohl so genannt. Das Schreiben der GA hatte im Betreff lediglich stehen:

Preissenkung zum 1. Mai 2007,
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen,
Ihr neuer Sondervertrag
Vertr.nr.
Verbrauchsstelle


Auf der 2. Seite hieß es dann, wenn Sie den neuen Sondervertrag nicht unterschreiben, werden Sie zu den Allgemeinen Preisen ab 15. Mai 2007 versorgt.
Und den neuen Sondervertrag habe ich nicht unterzeichnet.

Hat ein Widerspruch 8 Monate (das Schreiben kam im März 2007) danach noch Zweck?
Bin ich jetzt immer noch S-Kunde?
Wenn ja, dürfte ich dann alle Jahresabrechnungen rückwirkend bis einschl. 2001 neu berechnen, mit dem Tarif aus 2001? Auch wenn fast jedes Jahr ein neuer Preisprospekt der GA mit neuen Tarifpreisen kam?
Wie reagiere ich jetzt auf die Rückzahlungforderung der GA?

Gruß und eine angenehme Nachtruhe
Bubi

Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #20 am: 29. November 2007, 01:16:43 »
@Bubi
Du könntest Recht haben, dass es sich gar nicht um eine Kündigung gehandelt hat, sondern um eine Umsiedlung in einen anderen Vertrag.
Das ist aber noch besser.


So wie es aussieht ist weder ein Kündigungsrecht noch eine Preisanpassungklausel Vertragsbestandteil geworden.
Man kann Dir also weder ordentlich kündigen, noch kann man die Preise anheben.

Du bist meines Erachtens ungekündigt in einem Sondervertrag.

Der Versorger kann Dich nicht in einen anderen Vertrag umsiedeln, also eine einseitige Vertragsänderung vornehmen. Vielmehr ist er an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertrag, meines Erachtens rückwirkend zum Jan. 2001, gebunden. Möchte er aus dem Vertrag raus, oder möchte er ihn ändern, müßte er Dir kündigen, was ohne weiteres gar nicht möglich ist, oder Dich dazu bewegen einen neuen Vertrag abzuschließen bzw. den Änderungen zuzustimmen. Ein Schweigen bei Privatpersonen gilt dabei schon nicht als Zustimmung.


Ich würde mich an Deiner Stelle freuen und würde ab sofort nur noch den Anfangspreis des Sondervertrages zum Jan. 2001 zahlen. Ab sofort heißt, innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode. Also gegebenenfalls die Abschläge weiter kürzen, damit es zur nächsten Jahresabrechnung nicht zu einer Überzahlung kommt.

Ich würde das Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher  verwenden und dort dann die Höhe meiner zukünftigen Abschlagszahlungen benennen.  


Inwieweit Du die vergangenen Jahresabrechnungen nachkalkulieren kannst und das zuviel gezahlte mit den aktuellen Abschlägen verrechnen kannst, weiß ich nicht genau.

Vermutlich greift hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist. Unter Berücksichtigung des Verjährungsbeginns (hier immer zum Jahreswechsel) könntest Du dann bis zum 31.12.2007 noch maximal die Jahresrechnung aus dem Jahr 2004 und neuere korrigieren.

Ich bin mir nicht ganz darüber im Klaren, ob nicht vielleicht ein Aufrechnungsverbot besteht. Andererseits weiß ich, dass einige der Mitstreiter eine derartige Verrechnung, auch für mehrere Jahre nachträglich, durchgeführt haben. Das heißt natürlich nicht, dass es rechtmäßig war, sie haben es nur eben getan.      

Hier kann ich also keinen Rat geben.


Auf Rückzahlungsforderungen, Mahnungen ... reagiere ich persönlich überhaupt nicht. Ich mache nur einmal im Jahr meine eigene Jahresabrechnung. Falls nötig teile ich dem Versorger außerdem Änderungen in der Abschlagshöhe mit. Sonst mache ich nichts.
(Ich bin auch Sondervertragskunde.)  


Dir auch eine angenehme Nachtruhe.

Gruss eislud

Offline Cremer

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #21 am: 29. November 2007, 09:05:51 »
@Bubi,

ich bin der Meinung, dass Sie auch von 1) bis 3) Sondertarifkunde waren, weil

Zitat
bestätigte \"den Abschluss eines Sonderkundenvertrages

und weil Ihrem Vertrag zugerunde gelegt wurden

Zitat
u. die Gaslieferbedingungen der GA


Eine wirksame Kündigung, wie auch der Standpunkt von eislud, mag icvh nicht erkennen.

das DSchreiben zum 1.5.07 kündigt nur die möglichkeit zur Annahme eines neuen Sondervertrages an, keinesfalls wurde der alte Vertrag gekündigt
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #22 am: 30. November 2007, 17:21:13 »
Also ich muß mal hier eingreifen.

Wie Bubi schon erklärte wurde zu dem Sonderpreis Komfort die AVBGasV und ihre eigenen Gaslieferbedingungen zugrunde gelegt.

In diesen Gaslieferbedingungen sind weder die einseitige Preisanpassung noch ein Kündigungsrecht definiert.

Ihr Recht zur Kündigung dieser \"Altverträge\" und der damit verbundene Zwang den neuen Tarif zu akzeptieren, oder man fällt in die Allgemeinversorgung zurück, begründet die GA mit §32 AVBGasV. Ob dies korrekt bezweifele ich doch recht stark.
Nach meinem Verständnis von AVBGasV und den eigenen Gaslieferbedingungen hat die GA kein Recht zur einseitigen Preisanpassung.
Aber für die Klärung dieser Tatsache warte ich mal ab bis die GA mich verklagt.....  :D
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Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #23 am: 30. November 2007, 17:39:28 »
@ktown
Ich kann nicht erkennen, dass zu 3) und 4) die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen. Ich kann lediglich erkennen, dass sich der Versorger auf den Standpunkt stellt, dass die AVBGasV und eigene Gaslieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Das ist aber etwas Anderes.

Zu den Punkten 3) und 4) wurde ein neuer Vertrag geschlossen. Alles das was Vertragsbestandteil geworden ist, muß sich aus diesen Punkten ergeben.

Wäre der § 32 der AVBGasV wirksam einbezogen, dann würde sich meines Erachtens daraus auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ergeben. Guckst Du hier.

Gruss eislud

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #24 am: 30. November 2007, 17:49:02 »
Weiksam einbezogen heißt also, dass Schriftform (Unterschrift von einem Unterschriftsberechtigten) korrekt eingehalten wurden.
Das würde also heißen, dass die GA mit dieser Kündigung alle unliebsamen Kunden nach gutdünken kündigt um sie letztlich in den allgemeinen Tarifen weiter zu beliefern.....was sollte dann aber der Quatsch den man in vielen Berichten gelesen hat, dass solche Kündigungen nicht rechtens wären, weil sie ja nur dazu dienten neue Vertragsgrundlagen ein zu führen?

Da in der AVBGasV ja nichts bezüglich einseitiger Preisanpassung drin steht und in den eigenen (von damals) Gaslieferbedingungen auch nichts, dann kann man rückschließen, dass jegliche Preiserhöhung damals unrecht war und die Kündigung nur dazu diente diesen Fehler auszumerzen.
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Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #25 am: 30. November 2007, 18:00:19 »
@ktown
Wirksam einbezogen in einen Vertrag heißt, dass der § 32 der AVBGasV Vertragsbestandteil geworden ist und den Transparenzkriterien standhält. Dazu Bedarf es keiner Unterschrift. Ich kann mit meinem Versorger auch mündlich vereinbaren, dass der § 32 oder auch die ganze AVBGasV Bestandteil des Sondervertrages wird. In einem solchen Fall kann der Versorger das vermutlich aber nicht beweisen.

In § 4 der AVBGasV gibt es auch die Möglichkeit einer Preisanpassung, ansonsten wäre in Grundversorgungsverträgen schon keine Preisanpassung möglich. In einem Sondervertrag unterliegt aber auch dieser § den Transparenzkriterien.

In dem vorliegenden Fall von @Bubi ist aber die AVBGasV meines Erachtens nicht Vertragsbestandteil geworden. In Punkt 3) wurde ein neuer Vertrag beantragt und mit 4) wurde diesem zugestimmt, ohne dass irgendwo vereinbart wurde, dass die AVBGasV zum Vertrag gehört.

Gruss eislud

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #26 am: 30. November 2007, 18:54:28 »
Die Vorgehensweise der GA war bisher auch immer, dass man mit der Zusendung der Vertragsbestätigung die AVBGasV und die eigenen Gaslieferbedingungen ausgehändigt bekam. Zum Beispiel bei meiner Anmeldung dort habe ich diese nie gesehen und erst 3 Tage später per Post zugesandt bekommen. Ich denke bei Bubi war es nicht anders (wieso sollte die GA dies auch verschieden handhaben)
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Offline eislud

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #27 am: 01. Dezember 2007, 10:55:01 »
@ktown
Ich weiß nicht worum es Dir hier eigentlich geht.

Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren. Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde. AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen können deshalb für @Bubi auch nicht gelten.

Bei Dir mag das vielleicht anders sein, obwohl auch bei Dir die gleichen Regeln gelten.
Wenn Du aufgrund eines Angebotes Deines Versorgers einen Vertrag, am besten dann auch noch schriftlich, abschließt, und man schickt Dir 3 Tage später irgendwelche Vertragsbedingungen zu, dann sind diese Vertragsbedingungen nicht wirksam vereinbart.  

Siehe vielleicht noch beispielsweise hier und hier.

Gruss eislud

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #28 am: 01. Dezember 2007, 11:41:32 »
Sag ich doch...... :)
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Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #29 am: 02. Dezember 2007, 17:28:42 »
Hallo ktown, eislud, belkin
ich freue mich sehr, zu lesen, dass ihr euch meines Falles so intensiv angenommen habt.

@eislud
Zitat
Den Aussagen von @Bubi kann man nicht entnehmen, dass AVBGasV oder sonstige Gaslieferbedingungen beim Vertragsabschluß bekannt waren.
Zu 1): Als ich in 1999 den Gasanschluss beantragte, erhielt ich mit dem unterschriftsreifen Gas-Hausanschlußauftrag - den ich unterschrieben zurücksendete - auch die Gasanschlußbedingungen (gültig ab 1. April 1998 ) und die AVBGasV vom 21.Juni 1979.
In der daraufhin später erhaltenen Vertragsbestätigung (zu 1) und 2)) hieß es am Ende \"... Die derzeit geltenden Regelungen haben wir hier beigefügt.\"
Ob diese Unterlagen 3 Tage später kamen, oder dem Schreiben direkt beilagen, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Egal - die Unterlagen liegen mir vor und es steht so geschrieben.

Zitat
Er schreibt vielmehr explizit, dass außer einer Vertragsbestätigung nichts zugesendet wurde.
Zu 4): Diese Aussage trifft auch so zu den Punkten 3) und 4) zu. Es handelt sich um ein Schreiben der GA, mit - unter anderem - folgenden Wortlaut: \" Wir bestätigen Ihnen hiermit auch rückwirkend zum Jan. 2001 die Vertragsänderung zum Sonderpreis Komfort.\"
Dieses Schreiben wurde damals von beiden Vorständen der GA handschriftl. unterzeichnet. Nirgendwo steht in diesem Schreiben etwas von Beilagen, Anlagen oder dergleichen zu lesen. In meinen Unterlagen, die chronologisch abgeheftet sind, finden sich zu diesem Zeitpunkt auch keine Beilagen (aber das ist ja sowieso unrelevant).

@belkin
Zitat
Es hängt also davon ab, ob ein Kündigungsrecht in Ihrem bisherigen Vertrag vereinbart war, und falls dem so ist, ob es rechtmäßig ausgeübt wurde.

Gehe ich richtig in folgender Annahme:
- Ich bin Sonderkunde,
- Kündigungsrecht war nicht vereinbart, da Unterlagen in der Vertragsbestätigung (4)) fehlten?

Frage:  ?(
Wie verfahre ich jetzt weiter
- in Bezug auf die geforderte Zahlung der Rückstände
- in Bezug auf die angekündigten Preiserhöhungen zum 1.Jan. 2008?
Darf ich mich als S-Kunde auch weiterhin auf den §315 BGB berufen?

Trotz dem Sauwetter wünsch ich allen noch einen schönen Sonntagabend.
Bubi

 

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