Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neubukow
Woran erkennt man ,ob ein Preis billig oder unbillig ist ?
Stadt/Versorger:
Woran erkennt man eigentlich,ob ein Preis unbillig ist ?(z.B. Fernwärmepreis)
Müssen hier die Preise vergleichbarer Versorger herangezogen werden ?
(so die Argumentation des Kartellamtes MV) Oder sind die Preise /Kwh mit denen anderer Energieträger pro KWh auf dem zu betrachtenden regionalen
Wärmemarkt als Vergleichsbasis heranzuziehen?
mfg
M.Harms
Cremer:
@Stadt/Versorger,
garnicht, nur ein Gericht kann diesen klären, wenn man der Meinung ist, es wäre zu teur
RR-E-ft:
@M.Harms
Beide Ansätze zur Identifizierung eines besonders unbilligen Preise sind geeignet.
Die Kartellbehörden vergleichen Fernwärmeversorger untereinander, was schon methodisch untauglich ist, wenn alle zu hohe Preise berechnen.
Wenn jedoch ein Preis kartellrechtlich unzulässig ist, ist er in jedem Falle unbillig.
Wegen § 24 III AVBFernwärmeV ist zudem auf die Verhältnisse auf einem regionalen Wärmemarkt abzustellen, also unbahängig von den Kosten des Versorgers (überdimensionierte Kesselanlage, hohe Leitungsverluste, sonstige Ineffizienzen....).
Auch ein nicht kostendeckender Preis kann deshalb unangemessen und unbillig sein.
Einen Wärmemarkt als solchen, auf dem man Wärme kauft, gibt es nicht. Es ginge um den Vergleich der Brennstoffkosten umgerechnet in Ct/ kWh.
Dabei die Berücksichtigung der Anschlusskosten und Grundpreise (Leistungspreis) nicht vergessen.
Bis 2005 wurde ein Fernwärmevergleich unter http://www.zfk.de/navframe/index4fw.html geführt.
Weitere Infos ggf. unter www.brennstoffspiegel.de
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Stadt/Versorger:
Vielen Dank Herr Fricke für die Hinweise.
Das man aus § 24/3 AVBFV solche Schlußfolgerungen ziehen kann ist hochinteressant. Kennen Sie vielleicht auch ein Urteil dazu ?
Im Übrigen hat unser Fernwärmevervorger überhaupt keine Preisanpassungsklauseln mit den Kunden vereinbart,noch in seinen Allgemeinen Anschlußbedingungen. Die Preise werden aber immer lustig erhöht . Sollten diese dann allesamt ungültig sein ?(was ich natürlich hoffe)
Ich habe unsere Stadtwerke unlängst aufgefordert, mir Kopien der letzten
Jahresrechnung für Erdgas und die entsprechenden Erhöhungsschreiben des Ergaslieferanten vorzulegen,damit ich die Billigkeit der letzen Preiserhöhung nachvollziehen kann. Ebenfalls wollte ich gern Angaben haben,aus welchen Energien unserer Fernwärme anteilmäßig produziert wird. Unsere Stadtwerke erzeugen die Fernwärme aus Erdgas, Heizöl und Abwärme einer Biogasanlage.
Heute kam die Antwort . Kurz und bündig .. Ihrer mit Schreiben vom 24,4,06 geäußerten Bitte um Zusendung weiterer Unterlagen wird nicht stattgegeben.
Na macht nichts,ich zahle erstmal den Preis,der zum Zeitpunkt meines Widerspruches galt.(obwohl ich hoffe,daß wegen fehlender Preisanpassungsklauseln immer noch der Preis von 1992-1998 gilt)
Letzter Gedanke von mir.
Wenn mein Fernwärmeversorger nicht den Erdgasversorger(EON Hansegas) aufgefordert hat,die Billigkeit der Preiserhöhung nachzuweisen,
ist dann nicht automatisch ,die eigene Preiserhöung der Fernwärme selbst unbillig ?
viele Grüße
M.Harms
ps. unter www.co2online.de gibt es kommunale Heizspiegel,die m.E. einen guten Anhaltspunkt für die Einschätzung der Billigkeit von Energiepreisen bieten.
RR-E-ft:
@Stadt/Versorger
Preiserhöhungen sind unwirksam, wenn sie auf gem. § 307 BGB unwirksame Preisanpassungsklauseln gestützt werden oder es gar keine Preisanpassungsklausel im Vertrag gibt.
Preisanpassungen sind unverbindlich, wenn sie als unbillig gerügt werden.
Im letzten Fall hängt es also von der Initiative des Verbrauchers ab.
Weitere Informationen enthält das Sonderheft der Energiedepesche April 2006.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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