@Morgaine
Na dann ist es ja gut.
Man kann und sollte auf BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; KG Berlin WuM 2005, 257; BGH NJW 2005, 2919, 1922;BGH NJW 2006, 684 (Tz. 19 );
BGH NJW 2006, 1667, 1670 (Tz. 28 ), LG Oldenburg WuM 2006, 162; LG Neuruppin ZMR 2006, 290 verweisen.
Man kann auch auf LG Köln, RdE 2004, 306 re.Sp. zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweisen. Nirgends ist es besser beschrieben
.
Diese Entscheidungen sollten parat gehalten werden, dem Gericht möglichst zuvor zur Verfügung gestellt und die Kernaussagen deutlich herausgemarkert werden.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für eine einstweilige Verfügung auch dann, wenn man Hausverbot erteilt hatte:
So hatte etwa die insoweit namhafte E.ON Thüringer Energie AG einem Verbraucher zum 01.11.2005 einfach außerhalb des Grundstücks das Erdkabel vor dem Hausanschluss ausgegraben und gekappt.
Dazu wurde, wohl ohne Schachterlaubnis der Thüringer Gemeinde Bad Berka, der Gehweg geöffnet, das darunter verlegte Kabel ausgegraben und durchtrennt.
Das MDR- Fernsehen berichtete wiederholt über diesen Fall. Hier im Forum gibt es einen Thread dazu.
Die Bundesnetzagentur und die Thüringer Energieaufsichtsbehörde wurden deshalb eingeschaltet. Die Verbraucher hatten deshalb bis hin zum Bundeskanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium Alarm geschlagen. Verbraucherzentrale Bundesverband, Verbraucherzentrale Thüringen und der Bund der Energieverbraucher wurden eingeschaltet.
Bei den zuständigen Behörden konnte man sich die Nacht- und Nebel- Aktion in Wild- West- Manier der E.ON- Filiale auch nicht vorstellen. Man wollte es schlicht nicht glauben bis entsprechende Gerichtsunterlagen und Fotos zur Verfügung gestellt wurden.
Erst danach wurde das Unternehmen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, um ggf. weitere aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten.
Versorger scheuen oft weder Kosten noch Mühen, um Kunden zu drangsalieren, den normalen Rechtsweg über die Gerichte zu umgehen.
Ein Konzern und dessen Depandance im ältesten deutschen Land machen dabei immer wieder besonders von sich Reden, jedoch steht man mit dieser rechtswidrigen Praxis leider nicht allein.
Dies ist immer tatsächlich möglich, jedoch rechtlich unzulässig.
Die durch das rechtswidrige Verhalten überrumpelten Verbraucher konnten sich nur mit einem teuren Notstromaggregat über Tage hinweg behelfen.
Ein entsprechendes Verfahren war an dem AG Erfurt unter dem Az. 9 C 3559/05 anhängig. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2005 befand das Gericht das Vorgehen ohne Umschweife für rechtswidrig,
verboten eigenmächtig.
Allein, weil eine solche Gefahr zu besorgen ist, dass die Versorgung ohne Zutritt zum Grundstück unterbrochen werden kann, sei es durch Abklemmen der Leitung auf dem Mast, sei es durch Kappen eines Erdkabels o. ä. besteht immer ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis.
Gerichten muss man dies eindringlich schildern, weil die Vorstellungskraft eines Richters oft nicht so weit reicht wie der Einfallsreichtum der Versorger, wenn es darum geht, Kunden zu drangsalieren. Offensichtlich scheut man sich nicht einmal vor gesetzlich verbotener Eigenmacht.
Manche Gerichte meinen demgegenüber unzutreffend, die Erteilung eines Hausverbotes biete genügend Schutz, so etwa AG Fritzlar in dieser Woche in einem Fall der E.ON Mitte. Das AG Fritzlar hatte das Rechstschutzbedürfnis verneint.
Dort soll man einem Verbraucher die Versorgungseinstellung wegen angeblich fälliger Rückstände in Höhe von 12 EUR (in deutschen Worten - zwölf Euro -) angedroht haben !!!
Gegen diese Entscheidung soll Beschwerde eingelegt werden.
Zu diesem Punkt sollte man also ggf. noch dringend vortragen, entgegen dem Juristenreim "RSB tut selten weh". Für Außenstehende unverständliche Lyrik.
Anmerkung:
Dem Unternehmen ging es in dem geschilderten Fall in Bad Berka offensichtlich nicht um das Geld. Ein bei Gericht hinterlegter Betrag wurde bisher keiner gerichtlichen Klärung (Zahlungsklage des EVU) zugeführt.
Es ging also offensichtlich nur darum, die Gerichte und ihre Preiskontrolle zu umgehen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt