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Autor Thema: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock  (Gelesen 20261 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« am: 24. April 2013, 20:14:51 »
Das Urteil vom LG Rostock v.           
16.09.2011, Az. 9 0 273/07,wurde  abgeändert,d.h.der ausgeurteilte Betrag wurde verringert .

Im übrigen wird die Klage der Stadtwerke abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin (Stadtwerke)wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.


Das LG Rostock sah in Par. 4 Abs 2AVBFV keine Berechtigung des Fw Versorgers die Preise einseitig zu ändern. Aus dem Urteil des OLG lese ich heraus: ja das stimmt aber nur,weil der Beklagte Sonderkunde ist und somit v.g Par.  auf ihn nicht zutrifft. Der Beklagte braucht deshalb nur die gültigen Preise zahlen,die am 1.1.2005 gültig waren. Die Preise wären in Auslegung des Vergleiches mit dem Hinweis,dass die AVBFV vereinbart sei,automatisch vereinbart worden.Leider ist mein Hinweis bzw. die vorgelegten Beweise ignoriert worden, wonach die Stadtwerke -nach eigenen Angaben gegenüber ihrem Gesellschafter- bis zum Jahr 2007 überhaupt nicht berechtigt waren ,lt den AVB der Stadtwerke ,die Preise zu ändern und Abschlagszahlungen zu verlangen. Meiner Meinung nach waren die von den Stadtwerken am 1.1.2005 geforderten Preise schon aus vg. Gründen nicht gültig.Sie sind nun nachträglich vom OLG als gültig erklärt worden. Ja welcher Preis ist gültig? Eigentlich hätte ich  Lust dieses noch klären zu lassen. Geht wohl aber nicht mehr.



Aus Urteil:
2. Berufung der Klägerin:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin für die Wärmelieferungen in den Jahren 2006 und 2008 nicht die Preise verlangen, wie sie im Preisblatt für die Fern­ wärmeversorgung zum 01.01.2006 (Anlage K 4, Bl. 20 Bd. I d. A.) ausgewiesen sind. Denn die von der Klägerin ausgesprochene Preiserhöhung ab 01.01.2006 ist unwirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV, auf den die Klägerin ihre Preisanpassung stützt, ist nicht ein­ schlägig. Nach dieser Vorschrift werden Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin­
gungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet auf den Beklagten keine Anwendung, weil dieser ein sogenannter Sonderkunde ist.
§ 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die ab­ weichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Be­ stimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV. So bestimmt § 1 Abs. 4 AVB, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind, oder nach Absatz 3 von den §§ 2 - 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen hat. Bei einer Abweichung von den §§ 2 -34 soll eine Bekanntmachung der Preislisten somit nicht erfolgen. Die genannten Vorschrif­ ten enthalten keine Privilegierung für einen Leerstand. Eine Besserstellung hatte der Kläger jedoch insoweit in dem Vergleich ausgehandelt (Ziff. 1 c) des Vergleichs K 2, B. 16 Bd. 1
d.A.). Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Klägerin wäre auch nicht sachgerecht. Der­ jenige, der im Vergleich zum Tarifkunden günstigere Bedingungen mit dem Versorger ver­ einbart, darf darauf vertrauen, dass eine Änderung ebenfalls nur einvernehmlich und nicht einseitig durch den Versorger erfolgt (BGH NJW 2009, 2662 Rz. 13; BGH NJW 2008, 2172
Rz. 29). Sonderkunde ist deswegen schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit
dem Versorger individuell geregelt hat (OLG Düsseldorf IR 2009, 186 Rz.: 28). Entgegen
der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass "be­
sondere Preise” vereinbart sind. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die höchstrichterli­
che Rechtsprechung. Dem von der Klägerin zitierten Urteil lässt sich nur entnehmen, dass
ein Recht zur einseitigen Preisänderung nicht besteht, wenn keine Tarifpreise vereinbart sind (BGH NJW 2011, 1342 Rz24).
« Letzte Änderung: 24. April 2013, 22:11:08 von Stadt/Versorger »

Offline Stadt/Versorger

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #1 am: 01. Juli 2013, 15:29:33 »
Beide Urteile sind dem Bund der Energieverbraucher zur Info gemailt worden

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4 U 79/11 Zu 9 0 273/07 LG Rostock
« Antwort #2 am: 28. Juli 2013, 09:27:24 »
@Evitel2004
Kann der Bund der Energieverbraucher o.a. Urteile veröffentlichen?

Offline Stromfraß

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #3 am: 28. Juli 2013, 11:42:13 »
Am
Zitat
Können
wird es nicht liegen ...
Es sind hier im Forum schon verschiedentlich Urteile veröffentlich worden, zumindest als Link.
Insofern bestehen keine Bedenken, weil diese in aller Regel ohnehin öffentlich einsehbar sind.

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #4 am: 28. Juli 2013, 12:58:22 »
@..oder so.Ich bitte RR-E-ft (Moderator für Gerichtsurteile) um die Veröffentlichung der Urteile.Sie sind sicherlich für uns Fernwärmekunden interessant.

Offline PLUS

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Re: OLG Rostock 4 U 79/11 Zu 9 0 273/07 LG Rostock
« Antwort #5 am: 28. Juli 2013, 14:13:51 »
@Evitel2004
Kann der Bund der Energieverbraucher o.a. Urteile veröffentlichen?
  • Zitat
    Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis 4/13
Zur Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV bei Vorliegen eines Sonderkundenvertrags § 315 Abs. 3 BGB, § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV
OLG Rostock, Urt. v. 23.04.2013 – 4 U 79/11
(m. Anm. Norman Fricke)

1. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.

2. Sonderkunde ist schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit dem Versorger individuell geregelt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass „besondere Preise“ vereinbart sind.
  • Urheberrecht - Nicht umsonst - hier klicken: http://www.erdigital.de/ER.04.2013.168

    @Sternenmeer, Sie können das Urteil  alleine ja selbst veröffentlichen, wenn Sie im Besitz sind.*) Machen Sie sämtliche personenbezogenen Daten, Namen der beteiligten Personen (Parteien, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige etc.) unkenntlich, dann dürften Sie auf der sicheren Seite sein. Der BdeV stellt das Urteil sicher gerne in seine Urteilssammlung ein, wenn sie es zur Verfügung stellen.

    *)Das Urteil selbst § 5 UrhG ist nicht urheberrechtlich geschützt. Aber der Datenschutz ist zu beachten. siehe hier: Wikipedia

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #6 am: 28. Juli 2013, 15:51:29 »
@ PLUS,bin leider nicht im Besitz,aber interessiert an diesen Urteilen.

Offline DieAdmin

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #7 am: 29. Juli 2013, 08:51:07 »
Liebe User,

ich bin der falsche Ansprechpartner bezüglich Nachfragen zu Urteilen.

Unabhängig davon, ob die Urteile in die Sammlung auf energieverbraucher.de kommen:
Man kann Urteile bzw. Gerichtsentscheidungen (egal zu welchen Rechtsgebiet) zur Veröffentlichung an openJur schicken: http://openjur.de/s/upload.html

Dann noch ein Hinweis: Wenn das Az einer Entscheidung ein "O" wie "Oskar" enthält, sollte man auch die entsprechende Taste auf dem Keyboard nutzen und nicht die "0" wie "Null" ;)

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #8 am: 30. Juli 2013, 07:50:20 »
Hallo,Stadt/Versorger,Sie haben hier im Forum am 01.07.2013 mitgeteilt,dass die Urteile des LG Rostock (Az.:9 O 273/07) sowie des OLG Rostock (Az.:4 U 79/11)
dem BdE gemailt worden sind.Wenn Sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind,könnten Sie doch den BdE im Interesse der anderen Fernwärmekunden um
eine Veröffentlichung bitten?

Offline Stromfraß

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #9 am: 30. Juli 2013, 09:26:37 »
Das wäre eine Möglichkeit.
Eine andere Möglichkeit wäre, die Zeitschrift zu kaufen, wobei 25 Euro, nur um einen Artikel zu lesen, ganz schön heftig ist:
http://www.erdigital.de/.download/104741/zerd_20130402.pdf#search=%224%20U%2079%2011%22

Offline DieAdmin

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #10 am: 15. August 2013, 15:02:02 »
Neu in der Entscheidungssammlung:

Urteil OLG Rostock vom 23. April 2013 - Az: 4 U 79/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3039/

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #11 am: 08. September 2013, 11:23:30 »
_Das OLG verkennt,dass die AVBFernwärmeV die Begriffe "Tarifvertrag" und "Sondervertrag" gar nicht kennt.Der BGH spricht bei der Fernwärmeverordnung
  von einem "Norm-Sondervertrag",wenn die Bedingungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen,was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben ist.
_Ebensowenig liegt ein "Individualvertrag" vor,da die Parteien die AVBFernwärmeV vereinbart hatten.
- OLG (Zitat):"Sonderkunden,die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben,unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2
  AVBFernwärmeV."  Wenn das OLG hiermit u.a. meint,dass aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV für den Fernwärmeversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht
  hergeleitet werden könne,dann irrt es sich.Wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde bzw.die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist,
  kann sich der Fernwärmeversorger gerade nicht auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berufen,um einseitige Preisänderungen durchzuführen.Es bleibt beim vereinbarten
  Preis.

Offline Stadt/Versorger

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #12 am: 11. September 2013, 21:00:35 »
@sternenmeer

Sh. Internetseite BdE

Jetzt sind alle Sonderkunden !?.



Auch für Bezieher von Fernwärme gibt es derzeit gute Nachrichten aus den Gerichtssälen. Fernwärme wird ausschließlich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert. Die Sonderverträge der Versorger enthalten meist Preisänderungsklauseln, die auf Veränderungen von Bezugskosten der Fernwärmelieferanten ausgerichtet sind. In diesen mathematischen Klauseln finden sich jedoch zumeist Bezugsgrößen, die mit der tatsächlichen Fernwärmeerzeugung nichts zu tun haben. So nahm die Preisklausel eines mit Müll betriebenen Fernwärmeheizkraftwerks auf Gaspreise Bezug. Das benachteiligt den Verbraucher einseitig, so das Urteil, da der Gaspreis mit den tatsächlichen Betriebskosten der Fernwärmeheizanlage nichts zu tun hat. Wir erwarten, dass diese Fragen in Bezug auf Fernwärmelieferungsverträge demnächst auch den Bundesgerichtshof beschäftigen werden.

Offline EviSell

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #13 am: 12. September 2013, 07:35:23 »
@sternenmeer

Sh. Internetseite BdE

Jetzt sind alle Sonderkunden !?.


Zitat
...
Auch für Bezieher von Fernwärme gibt es derzeit gute Nachrichten aus den Gerichtssälen. Fernwärme wird ausschließlich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert. Die Sonderverträge der Versorger enthalten meist Preisänderungsklauseln, die auf Veränderungen von Bezugskosten der Fernwärmelieferanten ausgerichtet sind. In diesen mathematischen Klauseln finden sich jedoch zumeist Bezugsgrößen, die mit der tatsächlichen Fernwärmeerzeugung nichts zu tun haben. So nahm die Preisklausel eines mit Müll betriebenen Fernwärmeheizkraftwerks auf Gaspreise Bezug. Das benachteiligt den Verbraucher einseitig, so das Urteil, da der Gaspreis mit den tatsächlichen Betriebskosten der Fernwärmeheizanlage nichts zu tun hat. Wir erwarten, dass diese Fragen in Bezug auf Fernwärmelieferungsverträge demnächst auch den Bundesgerichtshof beschäftigen werden.
...

Das Link zum Artikel:
Aktuelles zum Energiepreisprotest ( auch in der ED 3/13 auf Seite 8 )
http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__13790/
„Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.“ - Galileo Galilei

„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

Offline sternenmeer

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Re: OLG Rostock 4U 79/11 Zu 90273/07LG Rostock
« Antwort #14 am: 29. September 2013, 15:06:04 »
@alle
Die meisten Fernwärmekunden sind keine "Sonderkunden".Sie werden auf der Basis des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme beliefert.Ein "Sonder-
kundenvertrag" auf der Basis des § 1 Abs. 3 AVBFernwärme stellt eine Ausnahme dar und kommt sehr selten vor.Zitat Adolf Topp :"In der Praxis haben
derartige Sonder-AVB keine Bedeutung erlangt."(Witzel/Topp:Allg. Versorgungsbedingungen für Fernwärme,2.Aufl. 1997).

 

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