Das Urteil vom LG Rostock v.
16.09.2011, Az. 9 0 273/07,wurde abgeändert,d.h.der ausgeurteilte Betrag wurde verringert .
Im übrigen wird die Klage der Stadtwerke abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin (Stadtwerke)wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das LG Rostock sah in Par. 4 Abs 2AVBFV keine Berechtigung des Fw Versorgers die Preise einseitig zu ändern. Aus dem Urteil des OLG lese ich heraus: ja das stimmt aber nur,weil der Beklagte Sonderkunde ist und somit v.g Par. auf ihn nicht zutrifft. Der Beklagte braucht deshalb nur die gültigen Preise zahlen,die am 1.1.2005 gültig waren. Die Preise wären in Auslegung des Vergleiches mit dem Hinweis,dass die AVBFV vereinbart sei,automatisch vereinbart worden.Leider ist mein Hinweis bzw. die vorgelegten Beweise ignoriert worden, wonach die Stadtwerke -nach eigenen Angaben gegenüber ihrem Gesellschafter- bis zum Jahr 2007 überhaupt nicht berechtigt waren ,lt den AVB der Stadtwerke ,die Preise zu ändern und Abschlagszahlungen zu verlangen. Meiner Meinung nach waren die von den Stadtwerken am 1.1.2005 geforderten Preise schon aus vg. Gründen nicht gültig.Sie sind nun nachträglich vom OLG als gültig erklärt worden. Ja welcher Preis ist gültig? Eigentlich hätte ich Lust dieses noch klären zu lassen. Geht wohl aber nicht mehr.
Aus Urteil:
2. Berufung der Klägerin:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin für die Wärmelieferungen in den Jahren 2006 und 2008 nicht die Preise verlangen, wie sie im Preisblatt für die Fern wärmeversorgung zum 01.01.2006 (Anlage K 4, Bl. 20 Bd. I d. A.) ausgewiesen sind. Denn die von der Klägerin ausgesprochene Preiserhöhung ab 01.01.2006 ist unwirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV, auf den die Klägerin ihre Preisanpassung stützt, ist nicht ein schlägig. Nach dieser Vorschrift werden Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedin
gungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet auf den Beklagten keine Anwendung, weil dieser ein sogenannter Sonderkunde ist.
§ 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die ab weichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Be stimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV. So bestimmt § 1 Abs. 4 AVB, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind, oder nach Absatz 3 von den §§ 2 - 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen hat. Bei einer Abweichung von den §§ 2 -34 soll eine Bekanntmachung der Preislisten somit nicht erfolgen. Die genannten Vorschrif ten enthalten keine Privilegierung für einen Leerstand. Eine Besserstellung hatte der Kläger jedoch insoweit in dem Vergleich ausgehandelt (Ziff. 1 c) des Vergleichs K 2, B. 16 Bd. 1
d.A.). Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Klägerin wäre auch nicht sachgerecht. Der jenige, der im Vergleich zum Tarifkunden günstigere Bedingungen mit dem Versorger ver einbart, darf darauf vertrauen, dass eine Änderung ebenfalls nur einvernehmlich und nicht einseitig durch den Versorger erfolgt (BGH NJW 2009, 2662 Rz. 13; BGH NJW 2008, 2172
Rz. 29). Sonderkunde ist deswegen schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit
dem Versorger individuell geregelt hat (OLG Düsseldorf IR 2009, 186 Rz.: 28). Entgegen
der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass "be
sondere Preise” vereinbart sind. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die höchstrichterli
che Rechtsprechung. Dem von der Klägerin zitierten Urteil lässt sich nur entnehmen, dass
ein Recht zur einseitigen Preisänderung nicht besteht, wenn keine Tarifpreise vereinbart sind (BGH NJW 2011, 1342 Rz24).