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Regionalgas Euskirchen

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Ne Eifler:
Hallo,

da bin ich wieder. Und ich habe schlechte Nachrichten. Ich habe verloren! Die einstweilige Anordnung gegen die Sperrandrohung meines Gasanschlußes wurde aufgehoben. Urteil vom 15.6.07.

War nach dem aktuellen BGH-Urteil und dem LG-Urteil, das die Erhöhung der Gaspreise bei der RGE billig sind, war auch nichts anders zu erwarten. In der Urteilsbegründung wird auch Bezug auf das LG-Urteil genommen.

Wie es jetzt weitergeht wissen wir noch nicht. Zunächst müssen mal die weiteren Erfolgsaussichten geprüft werden.

RR-E-ft:
@Ne Eifler

Wenn ein Verbraucher mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt, bedeutet dies noch nicht die Einstellung der Versorgung.

Man kann ggf. Hausverbot erteilen, was zur Folge haben kann, dass der Versorger einen gesonderten Gerichtsbeschluss auf Duldung der Versorgungseinstellung benötigt.

Einen solchen Tenor hat die jetzige Entscheidung nicht.

Zudem ist es möglich, den streitigen Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen, so dass man sich die Möglichkeit einer Rückforderungsklage und in die Zukunft gerichteten Feststellungsklage offen hält.

Hat man, wenn auch unter Vorbehalt, vollständig bezahlt, kann jedenfalls nicht gesperrt werden.

Das Urteil des LG Bonn betrifft den Sonderfall eines kurz vor der angegriffenen Preiserhöhung abgeschlossenen Sondervertrages.

Es ist nicht bekannt, ob die zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt wurde.

Das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006 ist m. E. nicht reviosionsfest, weil es eine nach § 307 BGB unwirksame AGB- Klausel durch § 315 BGB zu ersetzen bzw. mit der Billigkeit zu rechtfertigen sucht, was nach der Rechtsprechung des BGH wohl nicht möglich ist:

Verhältnis § 307 BGB und § 315 BGB

Ob hingegen bei Tarifkunden der im laufenden Vertragsverhältnis (nach Vertragsabschluss) einseitig neu festgesetzte Tarifpreis insgesamt zur Billigkeitskontrolle steht, könnte davon abhängen, ob mit der jeweiligen Veröffentlichung neuer Tarife gem § 4 Abs. 2 AVBV die vorher geltenden Tarife ausdrücklich \"außer Kraft\" gesetzt wurden, so dass keine vorherige Vereinbarung weiter gelten kann, sondern der neue Tarif unabhängig von einer Einigung \"jungfräulich\" daherkam.

Die Billigkeitskontrolle des Gesamttarifs ist davon abhängig, dass der neu festgesetzte Tarif insgesamt als unbillig gerügt wurde, weil sonst nach der Rechtsprechung des LG Bonn eine Beschränkung des Streitgegenstandes nach § 308 ZPO vorliegt.

Peter,Hansen:
Hallo zusammen,


zur Information, der Kläger vom Bonner Landgericht hat Revision beim BGH eingelegt.
Gruß Peter

Ne Eifler:
Hi,

ich habe eine Entscheidung getroffen. Da die einstweilige Anordnung aufgehoben wurde und das Urteil vorläufig vollstreckbar ist und ich nun bei Aufrechterhaltung meiner Zahlungsweigerung mit weiteren Kosten (Mahnbescheid bis hin zu Vollstreckungskosten) rechnen muß, werde ich unter Vorbehalt zahlen. Ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung, aber der vorliegende Fall ist leider vorvertraglich, heißt: Ich habe keinen Versicherungsschutz für diese Verfahren.

Auch mein Anwalt spricht aufgrund der derzeitigen Rechtslage (LG Bonn-Urteil steht noch unwidersprochen im Raum und darauf bezieht sich die RGE immer wieder) von geringen Erfolgsaussichten. Ein anderes Gericht wird vermutlich die Sachlage nicht erneut überprüfen sondern auf Basis der vorliegenden Fakten entscheiden, also die vorliegenden Urteile zunächst mal bestätigen.

Deshalb zahle ich nun Zähneknirschend und warte/hoffe auf das Revisionsverfahren zum LG-Urteil. Dann werde ich weitersehen.

Wahrscheinlich wird die RGE nun weitere Absperrungsandrohungen an die Widersprüchler versenden, denn gegen mich war es ja erfolgreich. Ich kann aber leider aktuell nichts mehr dagegen tun.

Gruß Peter

Peter,Hansen:
Hallo Peter,

das hört sich von Deiner Seite aus ziemlich deprimiert an. Setz Dich doch mal mit uns in Verbindung p.hansen@sevw.de

Der andere Pitter

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