Ich habe in einem Streit um zu hohe Anschlusswerte eine Konstellation, zu der ich wenig Literatur oder Urteile finden konnte.
Ich habe mich im Mietvertrag verpflichtet, einen Wärmelieferungsvertrag mit dem EVU abzuschließen. Der Vermieter lehnt im Vertrag ausdrücklich jede Verantwortung für die Preisbestimmung ab.
Der Vermieter hat einen Rahmenvertrag mit dem EVU abgeschlossen, in dem festgelegt ist, dass die Vorhalteleistung einseitig vom Vermieter festgelegt wird. Dies muss jedoch nach DIN 4701 erfolgen.
Der Rahmenvertrag galt als vertraulich und durfte ausdrücklich nicht von mir eingesehen werden.
Ich habe direkt mit dem EVU einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen. Das EVU rechnet eine Vorhalteleistung von 140kW ab. Die Vorhalteleistung nach DIN beträgt jedoch eher 87kW.
Im Wärmelieferungsvertrag wird auf den Rahmenvertrag insofern bezug genommen, dass erwähnt wird, dass er existiert und das EVU zur Wärmelieferung berechtigt und verpflichtet ist.
Die Preisgestaltung wird jedoch direkt im Vertrag bzw. durch Preisblätter geregelt. DIN 4701 ist ebenfalls direkt als Berechnungsgrundlage vereinbart.
Das Amtsgericht Frankfurt folgt jetzt jedoch dem EVU in einer Leistungsklage mit dem Argument, dass der im Rahmenvertrag vereinbarte Preis von mir zu zahlen ist, und dass ich meine Forderung nach Reduzierung der Vorhalteleistung direkt an den Vermieter richten muss.
Wie kann das sein? Ich habe doch mit dem Vermieter gar keine Vereinbarung über die Höhe der Vorhalteleistung getroffen.
Und wie kann ich an Verträge gebunden sein, die ich nicht kenne, und die nicht in mein Vertragsverhältnis einbezogen wurden?
Kennt jemand Urteile zu der Konstellation "Mieter hat Direktvertrag mit EVU"? (Wärme wird also nicht vom Vermieter abgerechnet sondern direkt vom EVU nach HeizkostenV verteil)
Danke,
Kolja Sulimma