Ich bin nun zum Vorbehaltzahler zu dem Zahler geworden, der nun den alten Gaspreis weiterzahlt, habe das meinem EVU auch mitgeteilt.
Das EUV kontert jetzt, dass der Einwand einer unbilligen Preisgestaltung mich nicht zur Kürzung von Abschlags- und Rechnungsbeträgen berechtigt und beziehen sich auf ein Urteil vom LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005, 20O450/04). Ist da was dran bzw. ist das nicht mittlerweile überholt?
Ich soll dann meine Ansprüche in einem Rückforderungsprozeß geltend machen.
Des Weiteren weißt mich die GASAG darauf hin, dass \"unsere Ansprüche auf die vollständige Bezahlung bei einer eigenmächtigen Kürzung Ihrer Abschläge bestehen bleiben und spätestens mit Ihrer Jahresrechnung fällig werden\".
Soll ich darauf reagieren? Ich meine die müssten doch eigentlich wissen, dass Sie mich verklagen müssen, um die Billigkeit zu beweisen.
Antwort(en) zu meinen Fragen wären prima!