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Autor Thema: OLG Schleswig: Billigkeitskontrolle bei E.ON Hanse  (Gelesen 5115 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Schleswig: Billigkeitskontrolle bei E.ON Hanse
« am: 13. April 2006, 18:17:38 »
[ 14-O-Kart-183-01 17-06-2005 ; KZR-36-04  18-10-2005 ; 6-Kart-U-66-05  05-04-2006 ]

E.ON Hanse hastet offensichtlich von Offenlegung zu Offenlegung

Der der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG Schleswig hat unter dem Aktenzeichen 6 Kart U 66/05 am 05.April 2006 ein Berufungsurteil verkündet, wonach im Anschluss an das Urteil des BGH vom 18.10.2005 festgestellt wird, dass die Stromnetzentgelte des Unternehmens der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.

Es verwies damit den Rechtsstreit zurück an das LG Kiel, welches bisher mit Urteil vom 17.06.2005 unter dem Aktenzeichen 14 O Kart 183/01 eine solche Kontrolle abgelehnt hatte.

Nach Auffassung des OLG Schleswig muss das am Landgericht verhandelte Verfahren vollständig "von Null" beginnen.

Das OLG Schleswig bestätigt damit die neue Preislisten-Rechtsprechung des BGH, wonach es sich bei einer Verweisung auf jeweils geltende  Preisblätter um eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB handelt.

Gegen die Netzentgelte der E.ON Hanse- Vorgängerin Schleswag hatte ein kleines Hamburger Unternehmen geklagt und eine gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangt, welches auch sonst schon für Furore sorgte:

 http://www.lichtblick.de/lichtblick/pressespiegel_detail.php?lbid=cbJhGufz9CuX&v=5&&anr=44

Das Urteil:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1806/



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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OLG Schleswig: Billigkeitskontrolle bei E.ON Hanse
« Antwort #1 am: 16. Mai 2006, 14:33:20 »
Aus dem Urteil des OLG Schleswig vom 05.04.2006 geht eindeutig hervor, dass die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB keinesfalls dadurch ausgeschlossen wird, dass im Vertrag ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von Preiserhöhungen vorgesehen ist.

Ein solches Sonderkündigungsrecht war im entschiedenen Fall dem Netznutzer gerade eingeräumt, wie dem Tatbestand der Entscheidung zu entnehmen ist:

http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1145713716.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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