[ VIII-ZR-240-90 02-10-1991 ; VIII-ZR-7-05 21-09-2005 ]
Der BGH hat entschieden, dass im Bereich der sog.
Daseinsvorsorge grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist.
Entsprechende Feststellungen sind etwa dem Urteil v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 zu entnehmen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&az=VIII_ZR_7_05Das Kostendeckungsprinzip findet sich in der gesetzlichen Verpflichtung zur
preisgünstigen Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Elektrizität und Gas)
im Interesse der Allgemeinheit gem. §§ 1, 2 EnWG wieder.
Zählt man die Gasversorgung der Klein- und Haushaltkunden zur öffentlichen Daseinsvorsorge, so kommt man wohl zum gleichen Ergebnis.
Dies spricht gegen Markt- und für Kostenpreise, so wie auch bei den Stromtarifen der Allgemeinen Versorgung.
Bei der Billigkeitskontrolle von Gastarifen sind deshalb die gleichen Kriterien heranzuziehen wie bei der Billigkeitskontrolle von Stromtarifen.
Letztere sind hinreichend bekannt:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=550&file=dl_mg_1132088878.pdfEs hat ja auch noch niemand zu erklären versucht, weshalb etwa die von der OPEC und den Mineralölkonzernen bestimmten Mineralölpreise preisgünstig sein sollten, so dass man vermeinen könnte, hieran gekoppelte Erdgaspreise seien ebenso automatisch preisgünstig.
Dass die Preise für Mineralölprodukte nichts mit den Kosten zu tun haben, erkennt man spätestens zu Ostern an den Tankstellen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt