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Autor Thema: LG Hamburg: Billigkeit des Gesamtpreises soll geprüft werden  (Gelesen 3773 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ 301-O-32-05 ]

Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)

HINWEISBESCHLUSS
13.04.2006, 14:28 Uhr
Hamburger Gaskunden erringen weiteren Teilerfolg gegen E.ON Hanse

Im Sammelklageverfahren gegen E.ON Hanse wegen überhöhter Gaspreise hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass nicht nur die Preiserhöhung, sondern der gesamte Gaspreis auf dem Prüfstand stehe, und dass die Marktüblichkeit der Preise unerheblich für deren Angemessenheit sei.
   

Hamburg (ddp.djn/sm) - Im Hamburger Gaspreis-Prozess haben die 54 klagenden Kunden offenbar einen weiteren Zwischenerfolg gegen den Versorger E.ON Hanse erstritten. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg, die die Klage koordiniert, mitteilte, hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass nicht nur die Preiserhöhung, sondern der gesamte Gaspreis auf dem Prüfstand steht.

Unter Bezug auf einen Beschluss des Gerichts vom 5. April (AZ: 301 O 32/05) erklärte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann, die Aussagen des Gerichts seien "ein weiterer Zwischenschritt zum Prozesserfolg für die Gaskunden". Das Gericht hatte zudem die Marktüblichkeit der Preise als unerheblich für deren Angemessenheit bewertet, wie Hörmann sagte.

Nach seinen Angaben wollte der Energieversorger nur die Preiserhöhungen seit Oktober 2004 rechtlich überprüfen lassen. Die Gaskunden wollten dagegen die gesamte Preisbildung zum Gegenstand machen. Bei den Aussagen des Gerichts handelt es sich Hörmann zufolge um einen Hinweisbeschluss, der noch keine Entscheidung in der Sache darstelle, aber die Rechtsauffassung des Gerichts widerspiegele. E.ON Hanse müsse sich zu dem Beschluss innerhalb von vier Wochen äußern.

In einer ersten Entscheidung hatte das Gericht das Unternehmen im September vergangenen Jahres angewiesen, seine Preiskalkulation offen zu legen. Dieser Aufforderung war das Unternehmen im November nachgekommen. Im März hatten die Kläger die vorgelegte Preiskalkulation jedoch in Form und Inhalt für unzureichend erklärt.

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