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BVerfG: Grundrechtsschutz für Betriebsgeheimnisse
RR-E-ft:
Die Klägerin kann vorliegend kein Geheimhaltungsinteresse für sich reklamieren.
Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BGH vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, in der es in Tz. 46 heißt:
Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegenüber besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschützten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinteresse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen treffe.
Vorliegend handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um ein kommunales Unternehmen der Stadt .... zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge, welches von der Gemeinde beherrscht wird. Die kommunale Energieversorgung fällt unter den Bereich der kommunalen Selbtsverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Klägerin kann sich für einen Schutz von Geschäftsgeheimnissen insbesondere nicht auf den Beschluss des BVerfG vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 (Telekom) berufen.
In dessen Absatz 72 heißt es ausdrücklich:
Die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.
Vorliegend liegt der Fall ersichtlich anders. Die Klägerin wird als kommunales Unternehmen von der Stadt... vollständig beherrscht. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon nicht grundrechtsfähig. Ist die Klägerin demnach als kommunal beherrschtes Energieversorgungsunternehmen schon nicht grundrechtsfähig (BVerfG NJW 2000, 1783; BVerfGE 45, 63; BverfGE 95,172), so kann sie von vornherein nicht in einem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen sein.
Darüber hinaus lässt die Klägerin substantiierten Vortrag dazu vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an Geheimhaltung bestehen soll und bei Offenlegung welcher Daten sie welche Nachteile konkret zu befürchten hätte. Dabei ist auch beachtlich, dass es vorliegend um Daten aus der Vergangenheit geht, also nicht um aktuelle Daten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 Tz. 47 aufgezeigt, wie einem berechtigten Interesse an grundrechtlich geschützten Daten vorrangig Rechnung zu tragen ist:
Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
tangocharly:
.... ja, so ist das halt; wer lesen kann, der ist im Vorteil:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft:
Zitat aus BGH, 19.11.2008, VIII ZR 138/07:
\"[...]Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, [...]
--- Ende Zitat ---
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