Geforderte und als solche geleistete Abschlagszahlungen
sind auf den Verbrauch in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Rn. 10).
Sie dürfen, da sie per se auf die Hauptforderung der nächsten Verbrauchsabrechnung geleistet werden,
nicht anderweitig verrechnet werden.
Mahnkosten sind keine Posten der Verbrauchsabrechnung,
sondern sog. Nebenforderungen.
Man könnte das wohl gerichtlich klären lassen.
Was der gerichtliche Streit darüber
bei einem Gegenstandswert iHv. EUR 9,00 an
gerichtlichen Kosten zur Folge hat,
lässt sich u.a. hier ermitteln:
http://rvg.pentos.ag/