Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt  (Gelesen 59121 mal)

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Offline Schöfthaler

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« am: 09. April 2006, 15:33:01 »
Per Schreiben vom 6.4.06 erhielten wir Kunden der FairEnergie Reutlingen als Gaspreis-Rebellen nun eine \"letzte Warnung\" vom Anwaltsbüro des Versorgers:
Zitat
Sehr geehrte(r) ...

wir vertreten: FairEnergie GmbH, Hauffstraße 89, 72762 Reutlingen.

Mir liegt der im Zusammenhang mit den Gaspreisen zwischen Ihnen und unserer Auftraggeberin gewechselte Schriftverkehr vor. Der zuständige Mitarbeiter der FairEnergie GmbH, Herr ..., hat Ihnen bereits schriftlich erläutert, dass unsere Auftraggeberin ein Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers eingeholt hat, mit dem nachgewiesen wird, dass die Preisänderung an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl gebunden ist. Außerdem wurde nachgewiesen, dass die im Zeitraum seit 01.01.2004 bis 01.01.2006 erfolgten Preisanpassungen auf den Bezugspreissteigerungen beruhen und schließlich wurde sogar dargetan, dass die Bezugspreissteigerungen noch nicht einmal in voller Höhe und teilweise nur mit einer Zeitverzögerung an die Kunden der FairEnergie GmbH weitergegeben wurden.

Schlussendlich wurden Sie auf die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom Januar dieses Jahres hingewiesen, wonach die Erdgaspreisanpassung berechtigt ist, sofern sie auf die Bezugspreisanpassungen des Vorlieferanten zurückzuführen sind.

Gleichwohl haben Sie bislang die Gaspreiserhöhungen nicht vorbehaltlos anerkannt.

Wir sind zunächst beauftragt, einen letzten Versuch der vorgerichtlichen Erledigung anzustreben, um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden. Deshalb geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, die Preisanpassungen anzuerkennen und vorbehaltlose Zahlung zu leisten bis
    28.04.2006.[/list:u]Für den Fall, dass diese Frist indes ergebnislos ablaufen sollte, bin ich schon jetzt beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Hierauf will ich in Ihrem Interesse ausdrücklich hinweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt ...

Alle Rebellen erhielten Wort für Wort dasselbe Schreiben, obwohl wir teilweise bisher unterschiedlich der FairEnergie gegenüber unseren Widerstand begründet haben. Auch haben wir nicht nur die Preisanpassungen als unbillig verdächtigt, sondern auch den Basispreis von Ende 2004. Die FairEnergie hat uns trotz unterschiedlicher Kundenentgegnungen ebenfalls mit einem wortwörtlich identischen Schreiben geantwortet.

Mein ausdrückliches Eingehen auf die Argumente der FairEnergie und die Richtigstellungen (z.B. den klaren Hinweis des LG Heilbronn auf die Rechtmäßigkeit des Rückbehalts von für unbillig gehaltenen Preisbestandteilen etc.) sowie meine Aufforderung, mir doch den genauen Auftrag und den Wortlaut des Testats zukommen zu lassen, mir zu erläutern, woher die Sicherheit der FairEnergie käme, selbst billige Preise zu bezahlen und womit die Erdgas-Endpreis-Unterschiede von bis zu 47% innerhalb Deutschlands erklärt werden könnten, wurden in einem Schreiben der FairEnergie einfach ignoriert (\"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf die einzelnen Punkte aus Zeit- und Kostengesichtspunkten nicht detailliert eingehen können\").

Nun die Frage an unsere Anwälte:
Wie reagieren wir FairEnergie-Kunden nun am sinnvollsten auf das anwaltliche Schreiben?

Alternativen aus unserer Sicht:
    a) Einfach komplett ignorieren, das gerichtliche Mahnverfahren abwarten und dann diesem gegenüber Widerspruch einlegen?
    b) Schreiben an den offenbar uninformierten Anwalt mit nochmaligem Hinweis auf die eigenen Argumente und die bisher unbeantworteten Schreiben an die FairEnergie?
    c) Koordiniert zw. allen örtlichen Rebellen mit ebenso identischem Wortlaut dem Anwalt antworten?
    d) ...?[/list:u]Welche Fehler sollten wir gerade im Umgang mit einem Anwaltsbüro unbedingt vermeiden?
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline Koch

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #1 am: 09. April 2006, 20:52:37 »
Vielleicht hilft ja das hier weiter
http//forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3061
Ich würde, in Abstimmung mit den anderen Kunden, dem Anwalt ein aufklärendes (Einheits)Schreiben zusenden. Widerspruch gem §315 BGB ist erfolgt, Billigkeit wurde aber bisher nicht nachgewiesen und ggfs. Verweis auf die Rechtssprechung.

Viele Grüße
Koch

Offline RR-E-ft

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #2 am: 09. April 2006, 21:04:40 »
@Schöfthaler

Als \"Lehrgangsteilnehmer\" wissen Sie, wann die Forderung frühestens fällig sein kann.

Sie wissen ebenso, dass sich das Urteil des Landgerichts Heilbronn in der Revision vor dem Bundegerichtshof befindet.

Dass Sie sich auch nach Auffassung des Kollegen noch nicht im Verzug befinden, erkennen Sie daran, dass dieser nicht zugleich Kosten für den \"Mahnbrief\" verlangt.

Dass auch keine alsbaldige gerichtliche Klärung angestrebt sein kann, ersehen Sie daran, dass der Kollege lediglich mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt sein will.

Weisen Sie nochmals darauf hin, dass Sie anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des LG Heilbronn zugrunde lag, den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben und  weiterhin rügen und ja auch schon der vorherige Preis einseitig bestimmt war.

Verweisen Sie dazu auf das Urteil des BGH, RdE 2006, 81 ff., auf BGH, Urt.v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05; Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 sowie auf die Aufsätze von

Prof. Säcker, RdE 2006, 65 ff.;
Prof. Markert, RdE 2006, 85 ff.;  
Prof. Arzt, N&R 2006, 2 ff.;
Prof. Rott, VuR 2006, 1 ff.;
Fricke WuM 2005, 547 ff.;
Prof. Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.;
Prof. Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305 ff.;
Prof. Schwintowski N&R 2005, 90, 92;
Held, NZM 2004, 169 ff.

und weisen Sie dadaruf hin, dass der Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen noch nicht nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurde.

Gehen Sie getrost davon aus, dass sich der Kollege mit den o.g. Aufsätzen noch nicht inhaltlich auseinandergesetzt haben wird.

Womöglich kennt er diese gar nicht, ebenso wie die neuesten BGH- Entscheidungen.

Es ist wohl nicht übel, wenn die verehrte Kundschaft ggf. besser über Rechtsfragen im Bilde ist als der Versorger und dessen Juristen.

Ggf. fragen Sie bei dem Ihnen nächstgelegenen Kollgen auf der Anwaltsliste nach, ob Sie diesen ggf. bereits jetzt für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen dürfen.

Die Bestellung des Kollegen teilen Sie dann dem gegenerischen Anwalt gleich mit. Mahnbescheid und Klage müssen dann an den anwalt Ihrer Wahl zugestellt werden, der sich kümmert.

Nach alldem sind Sie wohl bestens in die Lage versetzt, sich zu verteidigen.

Am besten ist es, sich mit anderen Betroffenen zu vernetzen.

Es besteht keinerlei Anspruch darauf, dass Sie die Gaspreiserhöhungen des Versorgers anerkennen und vorbehaltlose Zahlungen leisten. Niemand kann Sie zwingen, sich Ihres in § 315 BGB  gesetzlich verbrieften Schutzes zu begeben.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schöfthaler

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #3 am: 09. April 2006, 22:11:19 »
Vielen Dank, Herr Fricke, für die gewohnt schnelle und ausführliche Stellungnahme!

Klar, ich bin mir schon meines Rechts bewusst, kenne aus meiner Lektüre in diesem Forum auch die von Ihnen geschilderten Fakten und habe dies wie gesagt dem Versorger in einem vierseitigen Schreiben vorher auch dargelegt, worauf er offenbar nicht mehr ordentlich zu antworten fähig war. Auch die banale und inhaltslose Aussage seines nun aktiv gewordenen Anwalts ggü. allen Angeschriebenen, der jeweilige Schriftverkehr \"läge ihm vor\" (mehr aber offenbar nicht), weist auf eine bisher geringe inhaltliche Auseinandersetzung hin.

Dennoch noch folgende Fragen:
a) Kann ich die von Ihnen genannten Quellen bedenkenlos aufführen? Ich selbst kenne die natürlich auch nicht alle (für den Fall der Fälle wäre zu jedem ein Link hilfreich).
b) Sind die Quellen-Abkürzungen \"RdE\", \"N&R\", \"WuM\", \"NZM\" etc. jedem Anwalt geläufig - oder wie schreibt man sie aus? An mangelnder Kenntnis dieser Heftabkürzungen soll die Beschäftigungsbereitschaft des gegnerischen Anwalts ja nicht scheitern ...
c) Sollten wir uns (ggf. alle zusammen) an einen Anwalt der Liste \"Bund der Energieverbraucher\" wenden, auch wenn der nächstgelegene örtlich ein ganzes Stück entfernt ist? Wüsste nicht, ob es einen lokalen Anwalt mit entsprechender Sachkenntnis gibt.

Grüße aus Reutlingen!
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline RR-E-ft

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #4 am: 09. April 2006, 22:54:09 »
@Schöfthaler

Sie können auch noch hierauf verweisen:

http://www.ask-eu.de/default.asp?ShowNews=1527


Die Zeitschriftenabkürzungen sind allen auf dem Gebiet tätigen Kollegen bekannt.

Zudem gibt es Verzeichnisse wie etwa:

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=fachzeitschriften

Zu den genannten Aufsätzen gibt es keine Links. Die Aufsätze sind jedoch für jedermann über öffentliche Bibliotheken erreichbar. Ich habe die Aufsätze alle gelesen und weiß deshalb, welche Argumente in diesen stecken....

Es wäre für Sie sicher hilfreich, einen \"vernetzten\" Anwalt einzuschalten und alle den selben zu wählen, weil es dann auch erst für den Kollegen wirtschaftlich interessant wird, wofür wohl jeder Verständnis hat:

Kein Kollege kann es sich sonst leisten, sich für \"kleines Geld\" von A  bis Z in ein Rechtsgebiet und zudem in den besonderen Sachverhalt eines EVU vertieft einzuarbeiten.

Ein Kollege, der sonst nichts vertieft mit dem Thema Billigkeit von Energiepreisen zu tun hat, wird sich also nicht tagelang in die Materie vertiefen können und wollen.

Die Versorgungswirtschaft nutzt die Konzentration auf wenige Spezialisten, die sie ausgesprochen pflegt.

Wollen Verbraucher ebenbürtig vertreten sein, brauchen auch diese Spezialisten, die sich die Spezialisierung leisten können (Fortbildungsaufwand, Vorhalten der Fachzeitschriften).

Dies ist nur gewährleistet, wenn die spezialisierten Kollegen, die insoweit in Vorleistung getreten sind, auch im Fall der Fälle beauftragt werden, um den betriebenen Aufwand zu amortisieren und sie auch weiterhin für das Thema zu motivieren.
 
Es wurde in der Zwischenzeit ersichtlich viel geleistet, um auf Auseinandersetzungen gut vorbereitet zu sein.






Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline alx

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #5 am: 10. April 2006, 05:29:43 »
Hallo Schöfthaler,

siehe hier  :arrow: http://gaspreise.gaupp.net/
ggf. kann man sich ja mal austauschen!

Gruß
Alex
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline Gert Presch

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #6 am: 18. April 2006, 15:58:00 »
@ alle:
Der Zusammenschluß der FairEnergie-Rebellen ist in Aktion.
Wir sind derzeit am überlegen, uns neben den Mail-Kontakten persönlich zu treffen.
Am 12.04.06 kam ein recht ausgiebiger Artikel in der regionalen Tageszeitung Reutlinger Generalanzeiger:

WIRTSCHAFT     13.04.2006     
E.ON Hanse soll Gaspreiskalkulation vollständig offen legen
Hamburg (dpa) - Das norddeutsche Versorgungsunternehmen E.ON Hanse muss seinen Gaskunden möglicherweise detailliertere Einblicke in seine Preiskalkulation ermöglichen, als bisher...      
##################################
STADT REUTLINGEN    12.04.2006    
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen. FOTO: DPA    
Die Preise fürs Erdgas sind kräftig gestiegen. Einige Konsumenten wollen das nicht auf sich sitzen lassen.
Fair-Energie soll Zahlen offen legen
KREIS REUTLINGEN. »Wo sonst gibt\'s denn solche Preiserhöhungen«, fragen sich ratlose Erdgas-Konsumenten und hoffen auf mildere Temperaturen. Denn die Gaspreise des Alleinlieferanten Fair-Energie sind gegenüber dem Vorjahr um satte 15 Prozent gestiegen. Als Begründung führt Fair-Energie (früher Stadtwerke Reutlingen) die Preise der Großlieferanten an.  
   
##########################         
WIRTSCHAFT    08.04.2006    
Gasversorger im Südwesten müssen Preise offen legen
STUTTGART. Die Gasversorger in Baden-Württemberg müssen ihre Preise vor der Landeskartellbehörde erneut offen legen. »Die hohen Gaspreise rufen nach verstärkter Aufsicht«, sagte Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP). Die in seinem Ministerium angesiedelte Kartellbehörde forderte die 106 Versorger im Land zu einem Langzeitpreisvergleich auf. Mit der Maßnahme soll die Gasversorgung von Haushaltskunden untersucht werden, teilte der Minister mit. Der Gasbezugspreis für die Gasvorsorgungsunternehmen sei zwar landesweit annähernd gleich. Die Endkundenpreise für die Haushaltskunden würden jedoch Unterschiede von bis zu 30 Prozent aufweisen. Pfister betonte jedoch, die Landeskartellbehörde können zwar gegen einen ungerechtfertigten Preisanstieg vorgehen. An dem hohen Gaspreisniveau wegen der stark gestiegenen Rohstoffpreise ändere das jedoch nichts. (dpa)  

Der komplette Artikel im Web ist nur für Abonnenten zugänglich, daher kann ich den Rest hier nicht veröffentlichen ...

#####################

Ich habe mir mal das Berufungsurteil des LG Heilbronn durchgelesen. Da wird der Anwendung des allseits zitierten § 315 BGB eine volle Abfuhr erteilt. Allerdings nur deswegen, weil statt dessen Spezialregelungen wie § 19 Abs. 4 GWG (s.u.) bzw. § 1 ENWG und § 5A VBGAsV vorrangig seien.

#####################

@Thomas Fricke:

Hallo Herr RA Fricke,

das Urteil ist ja jetzt in Revision beim BGH und da wird man noch sehen, was der dazu meint. Wäre es aber nicht auch sinnvoll, sich für den Fall einer eigenen Fehleinschäzung parallel auf diese Vorschrift zu beziehen?

§ 19 GWG (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.  ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2.  eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.  aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder
2.  aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.  die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;

2.  Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.  ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.  sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Gert Presch

Offline Gert Presch

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #7 am: 18. April 2006, 16:01:53 »
Kleine Ergänzung:

1. Ein Musterschreiben existiert bereits - soll aber noch Korrekturen erfahren.

2. In den anderen beiden regionalen Zeitungen soll diese Woche ebenfalls ein Artikel kommen.

Gert Presch

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 18. April 2006, 18:11:42 »
@Gert Presch

Wenn Sie das Urteil LG Heilbronn gelesen haben, so ist darin gerade von der Anwendbarkeit des § 315 BGB und vom Zurückbehaltungsrecht des Kunden die Rede.... Ich dächte, es stände auf Seite 9 des Urteils:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=593&file=dl_mg_1138746451.pdf


Allein das Urteil des LG Karlsruhe sieht es anders, steht vollkommen allein und  stützt sich dabei auf Urteile des OLG Karlsruhe und Stuttgart, die vom BGH am 07.02.2006 aufgehoben wurden.


In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich gerade nicht auf §§ 19, 20 GWB berufen!!  


Wenn Sie sich auf diese Vorschriften berufen, tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der Versorger seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

Viel Erfolg dabei!

Ich hätte Schwierigkeiten dabei, den sog. wettbewerbsanalogen Preis zu ermitteln, also den Preis, der sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit herausbildet.

Aus welchem Erfahrungsschatz wollte man dabei schöpfen, wo es weit und breit gar keinen Wettbewerb und mithin auch keine vergleichbaren Unternehmen in wirksamen Wettbewerb gibt?

Sie wollen etwas beweisen, woran offensichtlich bisher selbst die Kartellbehörden gescheitert bzw. davor zurückgeschreckt sind, obschon diesen umfangreiche Informationen vorliegen, welche Sie nie erlangen können. Es gelten vollkommen andere Maßstäbe als bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Dieser Einwand wird zudem nach der Rechtsprechung etwa des OLG Brandenburg durch § 30 AVBV ausgeschlossen, so dass man damit (zwar vollkommen unlogisch) auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen wäre.

Den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch müssten Sie substantiieren und entsprechende Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellen.

Bei § 315 BGB genügt es vollkommen, wenn Sie die Preisbestimmung als unbillig rügen und sich auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB berufen.

Die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt das EVU.


Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3036

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Das hatten Sie sicher schon gelesen:

http://www.ask-eu.de/default.asp?ShowNews=1527

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3080


Nachdem der Lobbyverband BGW um Amtsgerichtsentscheidungen zugunsten von Gasversorgern in der Vergangenheit sehr viel Tamtam gemacht hat, hat sich dieser zum Urteil des LG Karlsruhe wohl überhaupt nicht zu Wort gemeldet. Offensichtlich weiß man auch dort, was von diesem Urteil zu halten ist....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schöfthaler

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #9 am: 18. April 2006, 21:36:12 »
Nachtrag:

Am 26.3.06 hatte ich die FairEnergie nochmals angeschrieben und bemängelt, dass ihr standardisiertes Antwortschreiben an uns Kunden äußerst dürftig war und nicht dazu taugt, die Kunden sowie möglicherweise ein Gericht zu überzeugen. Die FairEnergie solle auf kostenverursachende Mahnverfahren verzichten, denen wir ohnehin mit gutem Grund widersprechen würden, und etwas mehr Respekt vor ihren Kunden zeigen, die sich größte Mühe gäben, die Argumente der FairEnergie zu erörtern und ihre eigene Haltung auch ausführlich und sorgfältig zu begründen. Ich forderte nochmals dazu auf, mir das "unabhängige" Testat von Deloitte samt genauer Auftragserteilung zuzuschicken (bis heute nicht geschehen, obwohl auch die Anwaltskanzlei erneut darauf verweist, s.o.), mir zu erklären, warum die FairEnergie an die Billigkeit ihrer Vorlieferanten-Preise glaubt, woher der Erdgas-Endpreis-Unterschied von 47% in Deutschland käme, wo doch alle Versorger gleichermaßen auf den alle betreffenden Importpreis und die Kopplung ans Heizöl verweisen, und warum sie das Urteil des LG Heilbronn bemühe, mir aber trotz der eindeutigen Aussage dort unter Abschnitt III A 2d (auf die ich vorher schon hingewiesen hatte) das Recht verweigern, die Billigkeit nach §315 BGB anzuzweifeln.

Mittlerweile habe ich eine Antwort erhalten:
Zitat
... wir bestätigen Ihnen den Eingang ... und bitten Sie nochmals um Verständnis dafür, dass wir Ihre mühsam zusammengetragenen und sorgfältig formulierten Briefe nicht auf die gleiche Weise beantworten können. Die Entwicklung der Energiepreise und die damit verbundene Unzufriedenheit unserer Kunden macht uns zur Zeit sehr viel Arbeit, so dass wir nicht auf alle Fragen im Detail eingehen können.

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg untersucht als Landeskartellbehörde die Gaspreisgestaltung der Gasversorger in Baden-Württemberg im Tarifkundenmarkt. Es handelt sich hierbei um keine stichtagsbezogene Preiserhebung, sondern um die Feststellung der Preisentwicklung von Oktober 2004 bis April 2006. Die bisherigen stichtagsbezogenen Gaspreisabfragen genügen, laut Aussage des Ministeriums, nicht mehr den Anforderungen. Durch die Veröffentlichung des Untersuchungsergebnisses werden sicherlich einige Ihrer Fragen beantwortet.

Von unserer Anwaltskanzlei wurden inzwischen alle säumigen Kunden angeschrieben. Im Sinne unserer zahlenden Kunden fühlen wir uns hierzu verpflichtet.


Weiß zwar nicht, warum sie mir so ausführlich die Nachricht erläutern, dass alle Gasversorger im Südwesten der Kartellbehörde die Preise erneut offenlegen müssen (darauf hatte ich bisher noch gar nicht hingewiesen ...), aber offenbar hat man deshalb keine Zeit, die Kunden mit berechtigten Billigkeitsnachweisen zu versorgen ... Stattdessen sollen uns die Informationen genügen, die durch die Arbeit des Landeskartellamts an die Öffentlichkeit dringen? Von den beauftragten Anwälten haben wir ja nur eine Wiederholung der FairEnergie-Standardaussagen erhalten; die müssen sich sicherlich erst mal mit der Angelegenheit vertieft auseinandersetzen (Material in Form von Aktenzeichen und Literaturstellen werden sie von uns demnächst bekommen!!).

Interessant, was ich heute in der WDR-Gaspreisdatenbank entdeckte: Seit 1.4.06 ist die FairEnergie Reutlingen Baden-Württembergs 3.-teuerster (von insgesamt 90) und Deutschlands 27.-teuerster Anbieter (von insgesamt 670) auf Basis der Gas-Endpreise für einen jährlichen Bedarf von 20000 kWh. Äußerst "Faire Energie", wie ich finde ...  :(
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 19. April 2006, 00:18:30 »
@Schöfthaler

Sie verfügen ja schon über sehr viel Material für Ihren Versorger und dessen Anwalt, der möglicherweise noch nie mit so kompetenten Energieverbrauchern zu tun hatte - auch für den Kollegen wohl eine vollkommen neue Erfahrung:

§ 30 AVBV zieht nicht mehr, vgl. BGH Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05.


Hier noch ein aktuelle Zeitungsberichte:

http://www.abendblatt.de/daten/2006/04/15/553451.html

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=177781&docClass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10

http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1068472




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline taxman

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #11 am: 19. April 2006, 09:03:11 »
Wollte eigentlich allen Reutlingern nur sagen das ihr das echt super macht !!!

Meinen Respekt habt Ihr.

Herr Fricke, die Liste mit den Fachzeitschriftartikeln hat mir doch ein lächeln entlockt. Sie bereiten die Leute hier echt gut vor auf das was kommt.

Man fühlt sich doch sehr wohl damit.

Toi, toi, toi
an Alle
 :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D  :D
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline Gert Presch

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #12 am: 19. April 2006, 12:48:11 »
Heute kam ein Anruf des Radio-Senders SWR4 (Südwestdeutscher Rundfunk, Studio Tübingen).

Die wollen demnächst eine kurze Notiz im Rahmen der Nachrichten bringen.

G. Presch

Offline Gert Presch

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #13 am: 24. April 2006, 10:03:19 »
Nach und nach melden sich weitere "Leidensgenossen", welche die Artikel gelesen haben.

Das stärkt nicht nur das eigene Selbsbewußtsein, sondern auch das Auftreten in der Sache.

Wir können nur empfehlen, sich zusammen zu tun..

Gert Presch

Offline Schöfthaler

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FairEnergie Reutlingen: Drohung vom Anwalt
« Antwort #14 am: 28. April 2006, 00:46:08 »
Direkt aus dem aktuellen FairEnergie-Kundenmagazin 3/2006:

Zitat
Testat für Erdgaspreise
FairEnergie - faire Preise
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersuchte die Erdgaspreise der FairEnergie und bescheinigte dem Reutlinger Energieversorger angemessene Konditionen.

Die Wirtschaftsprüfer der Deloitte & Touche GmbH, Büro Stuttgart, nahmen die Erdgaspreise der FairEnergie im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2006 eingehend unter die Lupe. Dabei kamen die Fachleute zu dem Ergebnis, dass die erfolgten Preisanpassungen maximal in Höhe der tatsächlichen Bezugskostensteigerungen vorgenommen wurden. Denn was in der öffentlichen Diskussion um die steigenden Energiepreise oft wenig beachtet wird: Auch die lokalen Energieversorger wie die FairEnergie müssen das von ihr gelieferte Erdgas zu 100 Prozent einkaufen [fast schon trivial]. Die FairEnergie ist Kundin bei der Gasversorgung Süddeutschland GmbH (GVS), von der sie Erdgas zu den jeweiligen Marktpreisen [??] abnimmt. Erfolgt durch die GVS quartalsweise über die so genannte Preisgleitklauseln eine Preisanpassung, so muss auch die FairEnergie neu kalkulieren und die Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergeben. Generell handelt es sich bei den Energiepreisen um Marktpreise, die von Angebot und Nachfrage und sehr stark von den Weltmarktpreisen bestimmt werden. Vor allem die globale Entwicklung - insbesondere der "Energiehunger" in Asien - schlägt sich in den deutschen Energiepreisen nieder.

Maßvolle Anpassung

Die FairEnergie weiß, wie sich diese Problematik aus Kundensicht darstellt: Meist kommt das unsanfte Erwachen erst, wenn die Jahresabrechnung ins Haus flattert und eine Nachzahlung fällig wird. Zum Griff in die Tasche kommt dann das Gefühl, den schleichenden Preissteigerungen wehrlos ausgeliefert zu sein.

Um ihre Abnehmer zu entlasten, fanden die Bezugspreissteigerungen bei der FairEnergie deshalb nicht in voller Höhe und teilweise mit Zeitverzögerung Eingang in den "Allgemeinen Tarif Erdgas".
Wie Deloitte & Touche bestätigte, entsprachen die Preiserhöhungen nur zu 92 Prozent dem, was die FairEnergie selbst mehr zahlen musste. [Wohltätigkeitsverein - oder waren die Preise vor den Erhöhungen schon mehr als üppig?].

Offener Dialog

Mit der Entscheidung, sich freiwillig dem Urteil der Wirtschaftsprüfer zu stellen, reagierte die FairEnergie auf die anhaltenden Diskussionen über die steigenden Energiepreise. Dass auch die Kunden im Versorgungsgebiet der FairEnergie daran regen Anteil nehmen, zeigen die zahlreichen Anfragen zu Preis- und Marktmechanismen, die in der letzten Zeit beim Reutlinger Energieversorger eingingen.

Die Freude über das äußerst positive Testat von Deloitte & Touche bei der FairEnergie war deshalb groß. "Wir setzen im Umgang mit unseren Kunden auf Offenheit. Klare Zahlen und Fakten zeigen jetzt, dass die FairEnergie marktgerecht arbeitet. Ich bin überzeugt, dass unsere Kunden das zu schätzen wissen", erläuterte Heiko Suter, Kaufmännischer Geschäftsführer der FairEnergie.

Auch die Verbraucherzentralen und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sehen eine Wirtschaftsprüfung als geeignetes Mittel zum Nachweis der Angemessenheit der Erdgaspreise. [???] FairEnergie-Kunden können also sicher sein: Die FairEnergie gewährleistet in ihrem Versorgungsgebiet eine umweltschonende Erdgasversorgung zu fairen Preisen.


Fakten:

1. Die Arbeitspreis-Preiserhöhungen der FairEnergie belaufen sich von 1.1.2005 bis 1.4.2006 auf sage und schreibe 40,4% (das ist mit die Spitze in Deutschland ...)

2. Die FairEnergie ist gemäß WDR-Gaspreisdatenbank (http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/gaspreise.phtml) mit Stand 10.4.06, 20000kWh/a in der Endpreis-Rangliste Baden-Württembergs 3.-teuerster der 90 Anbieter, in Gesamtdeutschland der 27.-teuerste der 670 Anbieter.

3. Der "offene Umgang mit den Kunden" äußert sich darin, dass die FairEnergie uns Kunden einfach das Recht auf Unbilligkeitseinwände abspricht, gleichzeitig aber unsere "mühsam zusammengetragenen und sorgfältig formulierten Briefe nicht auf die gleiche Weise beantworten" kann und über ein Anwaltsbüro ein gerichtliches Mahnverfahren androht.

Wie gut, dass es dieses Forum gibt - erst heute ist dadurch erneut ein Mitstreiter aus Reutlingen auf uns gestoßen. Weitere können sich gerne einfach durch eine "persönliche Nachricht" in diesem Forum an uns wenden!
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