Energiepreis-Protest > EWR Remscheid

Verjährungsfrist von Zeiträumen bei Widerspruch?

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Lernender:
@Forum

ich bin Beiratsvorsitzender einer grossen Wohnungseigentümergemeinschaft. Endlich haben wir vorigen Monat den Beschluss gefasst, Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung mit Kürzung der Rechnung zum Stande September 2004 einzulegen.

Ist das noch komplett möglich oder ist schon ein Teil verjährt. Ich meine, dass hierfür die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

Vielen Dank im Voraus für Antworten.

Lernender

Cremer:
Guten Morgen Lernender,

Natürlich läßt sich noch Widerspruch gegen die Preise auf der Basis September 2004 einlegen.

Es ist aber eine Frage wie momentan die Abrechnung verlaufen ist.
Wurde bereits abgerechnet und wenn ja für welchen Zeritraum und wann zu welchen Preisen. Steht die Abrechnung noch aus?

Wenn die Abrechnung vorliegt/vorlag, gab es eine Nachzahlung oder Guthaben. Bei Nachzahlung wurde diese bereits geleistet?

Und wie würde die Abrechnung aussehen, wenn man die Preise Sept. 2004 zu grunde legt?

Wurden die Abschläge gekürzt oder soll dies jetzt erst nach dem Widerspruch erfolgen.

Würde mich interessieren wer der Versorger ist.

Kai:
@Cremer,

mal eine Frage:
Natürlich läßt sich noch Widerspruch gegen die Preise auf der Basis September 2004 einlegen.

Ist für die Preise, die man als \"billig\" ansieht, die Verjährungsfrist nicht völlig egal, wenn man die Preishöhe an sich als unbillig ansieht ? Ich könnte doch auch die Preise von vor 5 Jahren als Grundlage für meine persönliche Abrechnung zugrunde legen. Die Verjährungsfrist sagt doch nur aus, dass ich gegen die bezahlten Beträge und Preiserhöhungen, die innerhalb dieses Verjährungszeitraumes liegen, noch Einspruch einlegen und diese zurückfordern kann. Wenn ich mich jedoch auf den Preis an sich beziehe (was ja inzwischen grundsätzlich empfohlen wird), dürfte das doch völlig egal ein , oder ?

Cremer:
@Kai,

\"fair\" ist die Preeise vom Sept. 2004 zu grunde zu legen. Da ging seinerzeit der ganze \"Schlamassel\" los. Ein Gericht würde auch diesen Zeitpunkt als richtig annehmen.

RR-E-ft:
@Cremer

???

Haben Sie schon einmal mit einem Richter darüber gesprochen?
Wäre sicher interessant.

Für viele Richter ist das Thema vollkommen neu.

Ich hatte wenigstens Gelegenheit, mich mit Bundesrichtern darüber auszutauschen, siehe etwa hier Fußnoten 12 und 30:

http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdf


Die Frage von Kai ist demnach berechtigt.

Wenn man den Gesamtpreis als unbillig rügt, legt man selbst fest, was man unter Vorbehalt weiter zu zahlen bereit ist.

Dies mag willkürlich erscheinen.

Schlussendlich muss auch jedem klar sein, dass die bezogene Energie auch bezahlt werden muss.

Es stellt sich nur die Frage nach dem angemessenen Preis, der bisher nicht klar ist.

Welcher Preis angemessen ist, muss erst ermittelt werden.

Die Beantwortung dieser Frage ist von vielen Faktoren abhängig.

Dankenswerter Weise ergibt sich aus der Rechtslage, dass nicht der Kunde den angemessenen Preis zu ermitteln hat, sondern der Versorger einen solchen nachzuweisen hat und dass bis zum entsprechenden Nachweis keine fällige Forderung besteht.

Um die Gerichte nicht zu überfordern - weil sich auch viele Richter bis vor kurzem nicht vorstellen konnten, dass man die Einrede der Unbilligkeit erheben und  Zahlungen verweigern und kürzen darf - empfehle ich, die Preise vom September 09/04 unter Vorbehalt weiter zu zahlen, weil dort eine gewisse Zäsur eintrat, die sich leicht nachvollziehen lässt.

Darauf hatte sich auch die Branche bisher eingelassen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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